Eine Bewerberabsage wirkt wie Routine – arbeitsrechtlich ist sie es nicht. Schon wenige unbedachte Formulierungen können den Eindruck erwecken, dass nicht Qualifikation und Anforderungsprofil, sondern persönliche Merkmale den Ausschlag gegeben haben. Genau hier greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Es schützt Bewerberinnen und Bewerber bereits im Auswahlverfahren vor Benachteiligungen etwa wegen ethnischer









