Erhält ein Betrieb nach einer geänderten Gewerbesteuerfestsetzung Geld zurück, bleibt die Steuererstattung selbst bei der Gewinnermittlung außen vor. Anders ist es bei den Zinsen: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. September 2025 entschieden, dass Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zugleich stellte das Gericht klar, dass diese









