Ein Arbeitgeber kann eine Maskenpflicht in den betrieblichen Räumen jederzeit anordnen. Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Siegburg (AZ 4 GA 18/20) festgestellt. Und er kann ein Attest, dass den Mitarbeitenden scheinbar von der Maskentragepflicht entbindet, zurückweisen, wenn darauf eine nachvollziehbare Begründung fehlt. Der Entscheidung vorausgegangen war die Klage eines Rathausmitarbeiters,
