E-Firmenfahrzeuge richtig versteuern

Frau E Bike

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals eine Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 Euro beziehungsweise von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 Euro gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die aktuell für von der Firma gestellte E-Autos und E-Bikes gelten:

Steuervorteile für E-Dienstwagen

Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 1. Januar 2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro in jedem Monat 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro müssen monatlich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Steuervorteile für E-Bikes

Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit Jahresbeginn 2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die zuvor überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 bzw. 0,5 Prozent des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Entfernungspauschale ansetzen

Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro bzw. 0,35 Euro je Kilometer als Werbungskosten absetzen. „Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren,“ erklärt Katharina Bruns, Steuerberaterin in der Kanzlei Zahlmann Klose Nolting in Löhne, „denn sie müssen weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen, wenn sie das elektrische Dienstrad nutzen.“


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Patrizia Tilly – adobe stock