Immobilien zu erben wird für Viele teurer

Kleines Mädchen nimmt Spielzeughaus entgegen

Jährlich werden in Deutschland etwa 400 Milliarden Euro vererbt, fast die Hälfte davon in Form von Immobilien. Seit dem 1. Januar 2023 fallen dafür höhere Steuern an. Zeit zur Reaktion blieb wenig, der Bundestag verabschiedete die neuen Regeln im Rahmen des Jahressteuergesetzes erst Mitte Dezember. Ob und wie die Freibeträge steigen, ist hingegen noch unklar.

Für die meisten Erben ändert sich gar nichts, denn sie erben zu wenig, um betroffen zu sein. Die Durchschnittserbschaft liegt je nach Berechnungen zwischen 79.000 und 85.000 Euro. Die Hälfte aller Erbschaften liegt sogar unter 33.000 Euro. Wer als Kind ein Durchschnittserbe oder ein noch kleineres antritt, hat kein Problem. Denn die sind weit unter den gleich gebliebenen Freibeträgen. Und die liegen bei Kindern bei 400.000 Euro.

Vergleichspreise wichtig

Die Änderung trifft jetzt jenen, die Immobilien erben. Laut Bewertungsgesetz (BewG) sollen Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden. § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren besagt: “(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke).”

Sachwertfaktor abgehoben

Liegen diese Daten nicht vor, findet bei Ein- und Zweifamilienhäusern häufig das Sachwertverfahren Anwendung. Im Sachwertverfahren wiederum wird der sogenannte Sachwertfaktor genutzt – und steht der nicht zur Verfügung, werden Wertzahlen genutzt, die durch das BewG festgelegt sind. Je nach Lage (und damit Begehrtheit) einer Immobilie sollen die Wertzahlen angehoben werden, um das aktuelle Marktniveau widerzuspiegeln. Lag der Sachwertfaktor bei einer Immobilie in bester Lage zuvor zwischen 1,0 und 1,4, liegt er in der aktuellen Beschlussempfehlung zwischen 1,3 und 1,8.

Beispiel zeigt Mehrbelastung

Der Verband „Haus und Grund“ geht davon aus, dass dadurch der zu versteuernde Wert um 20 bis 30 Prozent höher liegen könnte. Und bei einem höheren Immobilienwert fallen natürlich auch mehr Steuern an. Volker Nolting von der Löhner Kanzlei Zahlmann Klose Nolting zeigt am Beispiel eines wertvollen Stadthauses, wie die Schenkungssteuer künftig teuer werden kann: Bei einem Grundstück von 500 m², bei einem Bodenrichtwert von 500 Euro und einem vorläufigen Sachwert von 950.000 Euro, wäre dieser mit 0,9 multipliziert worden und hätte damit eine 19-prozentige Schenkungssteuer bei dem Sohn oder der Tochter bei Steuerklasse in Höhe von 162.450 Euro ausgelöst. Ab dem neuen Jahr beträgt der Multiplikator nicht mehr 0,9, sondern 1,3. Damit liegt der Wert des zu versteuernden Erbes bei 1.235.000 Euro. Mal 19 % sind Erbschaftssteuern in Höhe von 234.650 Euro fällig. Das bedeutet eine Mehrbelastung von 72.200 Euro.

Freibeträge vor Anhebung

Ob und wann die aktuellen Freibeträge für Erbschaften angehoben werden, ist jedoch noch nicht klar. Angedacht ist eine Steigerung für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro, für Enkelkinder auf 330.000 Euro, für Eltern und Großeltern auf 165.000 Euro sowie für die übrigen Personen auf 33.000 Euro. Vor dem Vererben und vor der Annahme eines Erbes sollte man in jedem Fall einmal mit einem Steuerberater sprechen, welche Steuerlasten drohen und ob und wie sie gemindert werden können.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Carlos David – adobe stock