Eintragung ins Transparenzregister Pflicht

Transparenzregister

Seit August 2021 müssen sich weitere Unternehmen ins Transparenzregister eintragen. Davon betroffen sind jetzt unter anderen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, UG, AG oder einer Genossenschaft. Dabei gelten für bereits bestehende Unternehmen je nach Rechtsform folgende Übergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA bis 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften bis 30. Juni 2022
  • übrige Rechtsformen bis 31. Dezember 2022

Bei unterlassener rechtzeitiger Eintragung drohen empfindliche Bußgelder, auch wenn dies nur leichtfertig erfolgte.

Firmenkonstrukte erkennen

Das Transparenzregister wurde 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015) in Deutschland eingeführt. Gemanagt wird das Register von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen. Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es wird in elektronischer Form geführt und enthält Informationen zu den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und komplexen Rechtsgestaltungen“. Dies sind nach § 3 GwG natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine noch so komplex aufgebaute Unternehmung letztlich steht.

 


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Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © B. Plank/ imBILDE.at – adobe stock