
Für viele Unternehmen wird das Steuerjahr 2026 nicht durch eine große Reform geprägt, sondern durch viele einzelne Änderungen. Einige betreffen die Lohnabrechnung, andere die Eingangsrechnung, den Fuhrpark, geplante Investitionen oder die Nachfolge im Familienbetrieb. Gerade für kleinere und mittlere Betriebe in Ostwestfalen-Lippe lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Details.
Rechnungen werden zum Risikofaktor
Besonders wichtig bleibt die Eingangsrechnung. Wer als Unternehmer Vorsteuer geltend machen will, braucht eine Rechnung, aus der Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung ausreichend klar hervorgehen. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil deutlich gemacht, dass allgemeine Sammelbezeichnungen nicht ausreichen können, wenn dadurch nicht mehr erkennbar ist, was tatsächlich geliefert wurde. Im entschiedenen Fall ging es um sogenannte Mixpaletten; der Vorsteuerabzug wurde versagt. Für Betriebe bedeutet das: Rechnungen sollten nicht erst bei der Betriebsprüfung, sondern unmittelbar nach Eingang auf vollständige und verständliche Leistungsbeschreibungen kontrolliert werden.
Gleichzeitig bleibt beim Vorsteuerabzug Bewegung in der Rechtsprechung. Das Gericht der Europäischen Union hatte sich mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum möglich sein kann, in dem die Leistung erbracht wurde, wenn die Rechnung erst später vorliegt, aber noch vor Abgabe der Steuererklärung eingeht. Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung inzwischen zur Überprüfung angenommen. Damit ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Für Unternehmen bleibt die saubere und zeitnahe Rechnungsablage deshalb weiterhin der sicherste Weg.
Aktivrente bringt neue Aufgaben in der Lohnabrechnung
Auch in der Personalabrechnung gibt es Änderungen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Der Freibetrag gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur monatsbezogen. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen darf er im Lohnsteuerabzug nicht beliebig aufgeteilt werden. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und wie der steuerfreie Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen ist.
Daneben bleibt die steuerliche Behandlung von Urlaubsabgeltungen ein Thema. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Abgeltungszahlung für nicht genommenen Urlaub aus mehreren Jahren als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden kann. Das ist vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen relevant. Endgültig geklärt ist die Frage allerdings noch nicht, weil entsprechende Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.
Fahrten, Tickets und Dienstwagen im Blick behalten
Für Beschäftigte mit längeren Arbeitswegen bleiben Fahrgemeinschaften und das Deutschlandticket steuerlich interessant. Auch wer als Mitfahrer unterwegs ist, kann grundsätzlich die Entfernungspauschale geltend machen. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Deutschlandticket können steuerfrei sein, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten. Für Betriebe ist das vor allem dann relevant, wenn Mobilitätsangebote Teil der Personalpolitik sind.
Beim Dienstwagen hat das Bundesfinanzministerium zudem ein Schreiben zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken veröffentlicht. Hintergrund ist die umsatzsteuerliche Einordnung als tauschähnlicher Umsatz. Für Unternehmen mit Firmenwagenflotte ist das ein Hinweis, bestehende Regelungen zur privaten Nutzung, zur Dokumentation und zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung regelmäßig zu überprüfen.
Besondere Vorsicht gilt bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen. Wird einem im Betrieb angestellten Ehepartner ein Fahrzeug auch privat überlassen, kommt es darauf an, ob die private Nutzung arbeitsvertraglich klar geregelt ist und einem Fremdvergleich standhält. Fehlen solche Vereinbarungen, kann aus dem geldwerten Vorteil schnell eine Privatentnahme werden.
Investitionen und Nachfolge: BFH setzt klare Grenzen
Für geplante Investitionen bleibt der Investitionsabzugsbetrag ein wichtiges Instrument. Betriebe können unter Voraussetzungen einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten vorab steuermindernd berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass bei der maßgeblichen Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Wer knapp unter der Grenze von 200.000 Euro liegt, sollte deshalb nicht allein auf den Bilanzgewinn schauen.
Auch bei der Betriebsnachfolge gibt es eine wichtige Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht einkommensteuerbar sind, auch wenn sie in Raten gezahlt werden. Das kann bei familieninternen Nachfolgeregelungen eine Rolle spielen, etwa wenn ein Kind den Betrieb übernehmen soll und andere Angehörige abgefunden werden.
Altersvorsorge und E-Auto-Förderung kommen hinzu
Ab 2027 wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge neu aufgestellt. Die Bundesregierung sieht ein Altersvorsorgedepot vor, das auch Selbstständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden offenstehen soll. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, neue Verträge nach altem Riester-Modell sollen ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden können.
Für Privatpersonen kommt außerdem eine neue E-Auto-Förderung hinzu. Gefördert werden unter bestimmten Voraussetzungen der Kauf oder das Leasing erstmals in Deutschland zugelassener elektrisch betriebener Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1. Die Förderung richtet sich an Privatpersonen und kann bis zu 6.000 Euro betragen. Für Unternehmen ist sie daher nur mittelbar relevant, etwa über Beschäftigte oder den privaten Fahrzeugmarkt.
Mehr Aufmerksamkeit für Details
Die neuen Regeln und Urteile zeigen, dass Steuerfragen immer stärker in alltägliche Abläufe hineinwirken. Eine ungenaue Rechnung, eine falsch behandelte Dienstwagennutzung oder ein nicht sauber erfasster Freibetrag kann steuerliche Folgen haben. Für Unternehmen wird es deshalb wichtiger, Buchhaltung, Lohnabrechnung und Vertragsgestaltung laufend an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Gerade in mittelständischen Betrieben entscheidet nicht selten die Routine darüber, ob steuerliche Vorteile genutzt werden können oder im Nachhinein Korrekturen nötig werden.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Andrey Popov – adobe stock