
Für viele Unternehmen rückt die Beschäftigung älterer Mitarbeiter stärker in den Fokus. Das hat auch mit der Demografie zu tun: Bis 2039 werden rund 13,4 Millionen Erwerbspersonen das gesetzliche Rentenalter überschritten haben, und schon 2024 lag die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen bei 21 Prozent. Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Aktivrente genau dort an. Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit weiterarbeiten, können seitdem bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Für Arbeitgeber ist dabei vor allem eines wichtig: Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein steuerlicher Freibetrag. Sie muss nicht beantragt werden, sondern wird im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung gilt zudem unabhängig davon, ob der Beschäftigte bereits eine Altersrente bezieht, den Rentenbeginn aufschiebt oder zwar die Altersgrenze erreicht hat, aber noch gar keine Rente beantragt hat.
Begünstigt sind nur reguläre Beschäftigungsverhältnisse
Der steuerfreie Hinzuverdienst ist klar begrenzt. Begünstigt sind Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nichtselbstständig beschäftigt sind und für deren Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen anfallen. Nicht erfasst sind dagegen Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Abgeordnete und Minijobber. Wer zuvor selbstständig war, kann die Aktivrente aber nutzen, wenn er später in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis wechselt. Auch Beschäftigungen im Übergangsbereich, also Midijobs, können begünstigt sein.
Der Freibetrag gilt monatsbezogen
In der Praxis ist vor allem der zeitliche Zuschnitt wichtig. Die Aktivrente greift erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Freibetrag beträgt höchstens 2.000 Euro je Monat. Verdient ein Beschäftigter mehr, bleibt nur der Betrag bis zu dieser Grenze steuerfrei, der Rest wird regulär besteuert. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge lassen sich weder in spätere Monate übertragen noch rückwirkend nutzen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können zwar einbezogen werden, aber ebenfalls nur innerhalb der monatlichen Grenze und nur für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen bereits erfüllt waren. Nachzahlungen für frühere Zeiträume vor Beginn der Aktivrente fallen dagegen nicht darunter.
In der Lohnabrechnung zählt Präzision
Komplexer wird es, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitsverhältnisse haben. Im Lohnsteuerabzug kann die Aktivrente grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis pro Monat berücksichtigt werden. In den Steuerklassen I bis V wird sie im ersten Dienstverhältnis angesetzt. In der Steuerklasse VI darf sie nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums reicht dafür sogar eine E-Mail; sie muss aber zum Lohnkonto genommen werden. Hat der Arbeitgeber den Freibetrag zunächst nicht berücksichtigt, kann er den Lohnsteuerabzug in der Regel noch korrigieren.
Zusätzliche Sorgfalt verlangt auch die Bescheinigungspflicht. Für das Jahr 2026 muss der steuerfrei ausgezahlte Betrag in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ausgewiesen werden. Genau an solchen Punkten zeigt sich, dass die Aktivrente zwar politisch einfach klingt, in der Lohnabrechnung aber sauber umgesetzt werden muss.
Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei
Für Betriebe ebenso wichtig ist der Blick auf die Sozialversicherung. Die Aktivrente verändert die sozialversicherungsrechtlichen Regeln nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben also grundsätzlich bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass die Aktivrente keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil sie keine Rentenleistung, sondern ein Steuerbonus ist. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet und den Rentenbeginn verschiebt oder weiter Rentenbeiträge zahlt, kann seine spätere Rente zusätzlich erhöhen.
Rückkehr zum früheren Arbeitgeber wird leichter
Für Arbeitgeber kommt noch ein zweiter Punkt hinzu, der oft übersehen wird. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde das sogenannte Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben. Nach Darstellung des Bundesarbeitsministeriums soll damit insbesondere die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Für Unternehmen bedeutet das mehr Spielraum, wenn erfahrene Kräfte befristet weiterbeschäftigt oder nach dem Renteneintritt noch einmal zurückgeholt werden sollen.
Unterm Strich eröffnet die Aktivrente den Betrieben eine zusätzliche Möglichkeit, Erfahrung und Fachwissen länger im Unternehmen zu halten. Der Vorteil entsteht aber nicht automatisch. Entscheidend sind eine passende Vertragsgestaltung, eine präzise Lohnabrechnung und eine saubere Dokumentation – vor allem dann, wenn mehrere Beschäftigungen, Sonderzahlungen oder die Steuerklasse VI im Spiel sind.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : oksix – adobe stock