Belege digital aufbewahren

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Bunte Aktenordner auf dem Bildschirm eines Laptops.

Die digitale Buchhaltung ist in vielen Betrieben längst Alltag. Rechnungen kommen per E-Mail, Belege werden gescannt, Unterlagen in DMS- oder Cloud-Systemen abgelegt. Damit wächst zugleich das Risiko, bei der Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen Fehler zu machen. Denn aus Sicht der Finanzverwaltung reicht es nicht aus, Dokumente einfach nur digital zu speichern. Entscheidend ist, dass sie vollständig, lesbar, nachvollziehbar und unveränderbar archiviert werden. Genau zu diesen Fragen hat die Bundessteuerberaterkammer Anfang Februar 2026 einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht.

Digitale Ablage ersetzt keine geordnete Archivierung

Für Unternehmen gilt weiterhin: Steuerlich relevante Unterlagen müssen je nach Dokumenttyp über Jahre hinweg verfügbar bleiben. Nach den FAQ der Bundessteuerberaterkammer betragen die Fristen zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und organisatorische Unterlagen, acht Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen nach der ab 2025 geltenden Rechtslage sowie sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Die Fristen beginnen jeweils erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind oder letztmalig bearbeitet wurden. Zudem können sich die Zeiträume verlängern, etwa durch laufende Prüfungen oder offene Verfahren. Die Kammer rät deshalb ausdrücklich dazu, in der Praxis mit einer einheitlichen Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren zu arbeiten.

Gerade bei digitalisierten Papierbelegen liegt ein häufiger Irrtum darin, dass das Einscannen allein bereits genügt. Tatsächlich kommt es auf den gesamten Prozess an. Wer Papierunterlagen digital archivieren will, muss sicherstellen, dass die Unterlagen GoBD-konform erfasst, gespeichert und wieder auffindbar sind. Nur wenn die Prozesse sauber dokumentiert und eingehalten werden, kann die Vernichtung der gescannten Papierunterlagen überhaupt in Betracht kommen. Darauf verweist auch der FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer.

E-Mails und Dateiformate sind oft der kritische Punkt

Besonders relevant für die Praxis ist, dass nicht nur klassische PDF-Belege aufbewahrungspflichtig sein können. Auch E-Mails müssen archiviert werden, sofern sie die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs haben. Ist die E-Mail dagegen nur Transportmittel für einen Anhang, muss in der Regel nicht die Mail selbst, sondern der Anhang aufbewahrt werden. Ebenso wichtig: Elektronisch eingegangene Dokumente dürfen nicht einfach ausgedruckt und dann nur noch in Papierform abgelegt werden. Nach Auffassung der BStBK entspricht ein solcher Ausdruck nicht den Vorgaben der GoBD.

Hinzu kommt, dass Unternehmen nicht nur das Dokument selbst vorhalten müssen. Nach den FAQ sind auch Strukturinformationen aufzubewahren, die für die maschinelle Auswertung und den Datenzugriff erforderlich sind. Das spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Daten durch mehrere Systeme laufen, etwa vom E-Mail-Postfach in ein ERP-System und von dort ins Archiv. Dann muss nachvollziehbar bleiben, wie die Daten verarbeitet wurden.

Unveränderbarkeit ist mehr als ein technisches Schlagwort

Ein Kernbegriff der digitalen Aufbewahrung ist die Unveränderbarkeit. Das Finanzamt erwartet, dass aufbewahrungspflichtige Unterlagen nachträglich nicht unbemerkt geändert werden können. Laut FAQ kann diese Anforderung technisch, organisatorisch oder durch eine Kombination beider Ansätze erfüllt werden, etwa über Zugriffsrechte, Protokollierungen, Versionierungen oder Sperren. Eine elektronische Signatur allein reicht dafür allerdings nicht aus. Sie kann zwar nachweisen, von wem eine Datei stammt und ob sie verändert wurde, sie ersetzt aber kein Schutzsystem für die ordnungsgemäße Archivierung.

Auch bei Formatumwandlungen ist Vorsicht geboten. Werden Dokumente in ein anderes Format konvertiert, müssen grundsätzlich die ursprüngliche und die konvertierte Version aufbewahrt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen reicht die konvertierte Fassung allein aus, etwa wenn keine inhaltlichen oder bildlichen Veränderungen vorgenommen wurden, keine Informationen verloren gehen und die ordnungsgemäße Konvertierung dokumentiert ist.

Der neue FAQ-Katalog schafft mehr Klarheit für Betriebe

Der nun veröffentlichte FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten einschließlich der GoBD, zur Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie zu einzelnen datenschutzrechtlichen Aspekten. Die Deutsche Handwerks Zeitung weist darauf hin, dass der Leitfaden insbesondere für Unternehmer hilfreich sein kann, die Papierbelege digitalisieren oder ihre Buchhaltung vollständig elektronisch führen. Denn bei Betriebsprüfungen geht es längst nicht mehr nur darum, ob Belege vorhanden sind, sondern ob die gesamte digitale Archivierung nachvollziehbar und prüfungssicher organisiert ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Die digitale Aufbewahrung ist kein reines IT-Thema, sondern Teil einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation. Wer Belege scannt, E-Rechnungen verarbeitet oder Dokumente in der Cloud speichert, sollte seine Abläufe regelmäßig darauf prüfen, ob sie den steuerlichen Anforderungen standhalten. Der neue FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer liefert dafür eine aktuelle Orientierung – und dürfte für viele Betriebe zur Pflichtlektüre werden.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © :  massimo_g – adobe stock

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