Firmenwagen als Fehlerquelle bei Gewinnermittlung

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Geschäftsmann unterschreibt Vertrag für ein Fimenfahrzeug.

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung zählt der Firmenwagen zu den besonders fehleranfälligen Positionen. Das beginnt nicht erst mit der privaten Nutzung, sondern oft schon lange vor dem Kauf. Wer Investitionsabzugsbetrag, Abschreibung, Listenpreis und Fahrtenbuch nicht sauber voneinander trennt, riskiert später Korrekturen durch das Finanzamt und im Zweifel spürbare Nachzahlungen.

Der erste Fehler passiert oft vor der Anschaffung

Betriebe können für geplante Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Möglich ist ein gewinnmindernder Abzug von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern der Gewinn 200.000 Euro nicht überschreitet. Bei einem Firmenwagen ist diese Gestaltung aber an eine klare Bedingung geknüpft: Das Fahrzeug muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Der Bundesfinanzhof stellt für diese „fast ausschließliche“ Nutzung auf mindestens 90 Prozent ab. Wird diese Quote später nicht erreicht oder nicht belegt, kann der Abzugsbetrag rückgängig gemacht werden.

Auch bei der Abschreibung lauert ein Irrtum

Nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Personenkraftwagen und Kombiwagen grundsätzlich bei sechs Jahren. Die amtlichen Tabellen verstehen sich zwar als Anhaltspunkt, eine kürzere Nutzungsdauer muss aber im Einzelfall nachvollziehbar begründet werden. Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen ist deshalb Vorsicht geboten: Allein das Alter des Wagens genügt noch nicht, um steuerlich automatisch nur eine sehr kurze Restnutzungsdauer anzusetzen.

Für die 1-Prozent-Regel zählt der Listenpreis

Besonders häufig wird die Privatnutzung falsch ermittelt. Die 1-Prozent-Regelung kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Maßgeblich ist dann nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, sondern der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Rabatte, ein günstiger Gebrauchtwagenkauf oder ein besonders guter Händlerpreis ändern an dieser Bemessungsgrundlage nichts.

Sonderausstattung kann die Steuerlast erhöhen

Gerade bei Neufahrzeugen wird oft unterschätzt, wie stark werksseitige Extras den zu versteuernden Privatanteil beeinflussen. Denn jede Sonderausstattung, die bereits bei der Erstzulassung im Fahrzeug enthalten ist, erhöht den Bruttolistenpreis. Für Elektrofahrzeuge und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Plug-in-Hybride sieht das Einkommensteuerrecht zwar Erleichterungen vor: Je nach Anschaffungsdatum und Fahrzeugtyp ist nur die Hälfte oder sogar nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für die Umsatzsteuer gilt diese Begünstigung aber ausdrücklich nicht.

Beim Fahrtenbuch entscheidet die Form über die Anerkennung

Wer statt der Pauschalmethode die tatsächliche private Nutzung ansetzen will, braucht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Nach den amtlichen Vorgaben muss es laufend geführt werden, die betriebliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und eine stichprobenartige Nachprüfung ermöglichen. Der Bundesfinanzhof verlangt zudem eine geordnete und geschlossene Form; lose Aufzeichnungen reichen nicht aus. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt sein. Wird das Fahrtenbuch verworfen, wird der private Nutzungsanteil bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent wieder nach der 1-Prozent-Regelung angesetzt.

Der Firmenwagen bleibt ein Prüfpunkt mit Folgen

Der Firmenwagen ist damit nicht nur ein betriebliches Fortbewegungsmittel, sondern auch ein steuerlicher Dauerbrenner. Fehler entstehen bei der Gewinnermittlung oft schon vor der Anschaffung, setzen sich über Abschreibung und Privatnutzung fort und enden nicht selten erst in der Betriebsprüfung. Gerade für kleinere und mittelständische Betriebe lohnt deshalb ein genauer Blick auf die Dokumentation – denn beim Firmenwagen führen kleine Rechen- oder Nachweisfehler schnell zu spürbaren steuerlichen Folgen.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : crizzystudio – adobe stock

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