
Der Bundestag hat Ende 2025 die rechtliche Grundlage für eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) geschaffen. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Kernstück ist der neue § 356a BGB, der ab dem 19. Juni 2026 gilt. Ziel ist, den Widerruf von online geschlossenen Verträgen so einfach zu machen wie deren Abschluss. Grundlage sind EU‑Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2673, die die Verbraucherrechte‑Richtlinie u. a. um eine verpflichtende Widerrufsfunktion ergänzt.
Wen die Pflicht trifft – und wen nicht
Die neue Pflicht gilt im B2C‑Bereich für Fernabsatzverträge, die über eine Online‑Benutzeroberfläche geschlossen werden – also etwa über Websites oder Apps. Erfasst sind Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Nicht betroffen sind reine B2B‑Geschäfte und Konstellationen ohne gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bestimmte individuell angefertigte Waren). Für Handwerksbetriebe wird es relevant, sobald Kundinnen und Kunden Leistungen oder Produkte direkt online buchen oder kaufen; einfache Online‑Buchungen sind ausdrücklich mitgemeint.
Was die Funktion können muss
Die Widerrufsfunktion muss leicht erkennbar, gut sichtbar und einfach zugänglich sein – über die gleiche Online‑Oberfläche, auf der der Vertrag zustande kam. Vorgesehen ist ein zweistufiger Ablauf: Zunächst startet der Widerruf über eine klar bezeichnete Schaltfläche (z. B. „Vertrag widerrufen“), anschließend wird er auf einer Bestätigungsseite ausgelöst („Jetzt widerrufen“). Unmittelbar danach ist eine automatisierte Eingangsbestätigung mit Zeitstempel an ein dauerhaftes Kommunikationsmittel (typischerweise per E‑Mail) zu senden. Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein.
Datensparsamkeit: Nur was zur Identifizierung nötig ist
Für den Widerruf dürfen Betriebe nur die Angaben abfragen, die wirklich erforderlich sind, um den Vertrag eindeutig zuordnen zu können – in der Praxis etwa Name, Bestell‑ bzw. Auftragsnummer oder eine vergleichbare Vertragskennung sowie ein E‑Mail‑Kontakt für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder sind unzulässig.
Lehren aus dem „Kündigungsbutton“
Die Erfahrung mit dem seit 2022 bestehenden Kündigungsbutton zeigt, wie streng Gerichte digitale Zugangshürden bewerten: Mehrere Oberlandesgerichte stuften vorgeschaltete Logins als unzulässig ein. Auch beim Widerrufsbutton ist deshalb von hohen Anforderungen an Sichtbarkeit und unmittelbaren Zugang auszugehen.
Besonderheiten für Handwerksbetriebe
Viele Handwerksunternehmen in OWL ermöglichen heute schon Online‑Terminbuchungen, Anzahlungen oder den Direktkauf standardisierter Leistungen und Materialien. Entscheidend ist, ob der Vertrag online zustande kommt. Ist das der Fall, gehört die Widerrufsfunktion in denselben Online‑Prozess – unabhängig davon, ob der Betrieb eine eigene Website nutzt oder über Vermittlungs‑/Verkaufsplattformen anbietet. Nach der Rechtssystematik müssen Betriebe bei Plattformen vertraglich sicherstellen, dass die Widerrufsfunktion bereitsteht.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Wer die Widerrufsfunktion nicht oder fehlerhaft anbietet, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Bußgelder. Nach Art. 246e EGBGB sind Bußgelder bis 50.000 Euro möglich; im Rahmen koordinierter EU‑Durchsetzungsmaßnahmen können deutlich höhere Sanktionen (bis zu 4 % des Jahresumsatzes) verhängt werden. Zudem drohen verlängerte Widerrufsfristen, wenn Verbraucher ihr Recht mangels funktionierender Widerrufsmöglichkeit nicht ausüben konnten.
Was Betriebe jetzt angehen sollten
Für Handwerksbetriebe empfiehlt sich ein Frühstart: Prüfen, ob Online‑Vertragsabschlüsse vorliegen und wo die Widerrufsfunktion eingebunden werden muss; Schnittstellen mit Shop‑, Buchungs‑ oder Plattform‑Anbietern klären; den zweistufigen Ablauf technisch sauber abbilden; automatische Eingangsbestätigung einrichten; und Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise) anpassen. Die Industrie‑ und Handelskammern weisen bereits darauf hin, dass auch Muster‑Widerrufsbelehrungen angepasst werden.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen auch Handwerksbetriebe, die Verträge online mit Verbrauchern schließen, eine funktionierende Widerrufsfunktion bereitstellen. Wer sich rechtzeitig um klare Beschriftung, einfache Auffindbarkeit, den zweistufigen Ablauf und datensparsame Formulare kümmert – und die eigenen Prozesse sowie Rechtstexte darauf abstimmt –, reduziert Abmahn‑ und Bußgeldrisiken und schafft zugleich Transparenz gegenüber Kundinnen und Kunden.
Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : magele-picture – adobe stock