
Für viele Betriebe ist der Minijob weiterhin ein flexibles Instrument, um Personal bedarfsgerecht einzusetzen. Ganz so schlicht, wie es die verbreitete Formel von der „2-Prozent-Steuer“ vermuten lässt, ist das Modell aber nicht. Seit Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Im gewerblichen Bereich summieren sich die Abgaben an die Minijob-Zentrale für Arbeitgeber auf bis zu 31,17 Prozent; zusätzlich fallen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an.
Zwei Prozent sind nur der Standardfall
Steuerlich gilt zunächst: Auch Minijobs sind lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber entscheiden selbst, ob sie den Verdienst pauschal mit zwei Prozent versteuern oder nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten abrechnen. Die einheitliche Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass für den Job der pauschale Rentenversicherungsbeitrag anfällt.
Wer sich gegen die Zwei-Prozent-Lösung entscheidet, rechnet nicht mehr über die Minijob-Zentrale, sondern über das zuständige Finanzamt ab. Für Beschäftigte in den Steuerklassen I bis IV kann die individuelle Versteuerung in einzelnen Konstellationen günstiger sein, solange keine weiteren Einkünfte hinzukommen; in den Steuerklassen V und VI fallen dagegen schon bei geringem Verdienst Lohnsteuerabzüge an. Arbeitgeber sollten dieses Wahlrecht deshalb nicht als Formalie behandeln, sondern als echte Gestaltungsfrage.
Wenn mehrere Jobs zusammenkommen, wird es schnell teurer
Besonders sensibel ist der Fall, wenn Beschäftigte mehrere Minijobs parallel ausüben. Ohne versicherungspflichtigen Hauptjob dürfen diese zwar nebeneinander bestehen, zusammengerechnet darf der Verdienst aber die Grenze von 603 Euro monatlich nicht überschreiten. Wird sie überschritten, werden die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Dann kann statt der einheitlichen Zwei-Prozent-Steuer eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer relevant werden; abgeführt wird sie an das Betriebsstättenfinanzamt.
Gerade deshalb gehört die Frage nach weiteren Beschäftigungen in jede saubere Personalakte. Die Minijob-Zentrale empfiehlt einen Arbeitsvertrag zwar nicht zwingend, aber ausdrücklich als sinnvolle Grundlage für klare Rechte und Pflichten. In ihrem Mustervertrag ist sogar vorgesehen, dass Arbeitnehmer jede weitere Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
Steuerfreie Extras schaffen Spielraum
Für Arbeitgeber interessant ist zugleich, dass nicht jede Zusatzleistung auf die Verdienstgrenze angerechnet werden muss. Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen im Minijob nicht zum regelmäßigen Verdienst, wenn sie auf einem Grundverdienst von höchstens 25 Euro je Stunde beruhen. Gleiches gilt für ein Deutschlandticket, wenn der Zuschuss oder die Kostenübernahme zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgt. Solche Extras können Minijobs attraktiver machen, ohne den Status der geringfügigen Beschäftigung zu gefährden.
Eine wichtige Ausnahme sollten Betriebe allerdings kennen: Werden Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge während einer Krankheitsphase oder im Mutterschutz fortgezahlt, sind sie nicht mehr steuerfrei. Sie zählen dann zum Verdienst und werden beitrags- und steuerpflichtig. Den Minijob-Status zerstört das nach Darstellung der Minijob-Zentrale zwar nicht automatisch, es erhöht aber die Abgabenlast.
Aktivrente hilft Rentnern – aber nicht im Minijob
Seit Anfang 2026 gilt mit der Aktivrente ein neuer Steuerfreibetrag für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können dann steuerfrei bleiben. Für Minijobs gilt diese Begünstigung aber ausdrücklich nicht. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Aktivrente nur für regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen greift; Minijobs bleiben außen vor – unabhängig davon, ob pauschal oder individuell versteuert wird.
Für Arbeitgeber heißt das: Wer ältere Beschäftigte weiter im Betrieb halten will, sollte die Vertragsform genau prüfen. Soll der neue Freibetrag genutzt werden, reicht ein Minijob nicht aus. Dann muss ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Angehörigen ist besondere Sorgfalt nötig
Noch komplizierter wird es, wenn die beschäftigte Person gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf den Betrieb hat. Nach der Deutschen Rentenversicherung scheidet eine abhängige Beschäftigung regelmäßig aus, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Rechte sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann. Die klassische Minijob-Konstellation ist in solchen Fällen damit regelmäßig nicht gegeben.
Auch Minijobs mit Ehepartnern oder anderen nahen Angehörigen bleiben steuerlich heikel. Der Bundesfinanzhof verlangt für die Anerkennung solcher Arbeitsverhältnisse einen wirksamen, fremdüblichen Vertrag, eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten, insbesondere der Lohnzahlung. Stundenzettel sind nach der Rechtsprechung zwar nicht zwingend vorgeschrieben, sie können im Streitfall aber helfen. Wer Familienangehörige geringfügig beschäftigt, sollte deshalb schriftliche Vereinbarungen, klare Aufgaben und eine nachvollziehbare Lohnabrechnung selbstverständlich machen.
Was Betriebe daraus mitnehmen können
Der Minijob bleibt steuerlich attraktiv, aber nur im Standardfall wirklich einfach. Sobald mehrere Beschäftigungen zusammenkommen, steuerfreie Extras genutzt werden, Rentner weiterarbeiten oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten im Spiel sind, reicht die Faustformel von den zwei Prozent nicht mehr aus. Für Arbeitgeber lohnt es sich deshalb, Vertrag, Arbeitszeit, weitere Jobs und die Art der Besteuerung von Beginn an sauber zu dokumentieren – dann bleibt der Minijob ein praktikables Instrument und wird nicht im Nachhinein zum Abrechnungsproblem.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : magele-picture – adobe stock