
Der Bundestag hat am 26. März 2026 beschlossen, den Schwellenwert für die Pflichtbestellung von Sicherheitsbeauftragten anzuheben. Künftig soll die starre Grenze nicht mehr bei regelmäßig mehr als 20, sondern bei 50 oder mehr Beschäftigten liegen. Doch wer daraus ableitet, das Thema werde künftig fast nur noch für Baustellen relevant sein, greift zu kurz. Die Neuregelung nennt keine Branche, sondern knüpft die Pflicht an Unternehmensgröße und besondere Gefährdungen. Stand 31. März 2026 ist das Gesetz nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums noch nicht veröffentlicht. Bis zum Inkrafttreten gilt damit weiterhin die bisherige Rechtslage.
Noch gilt die 20er-Schwelle
Aktuell müssen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Zahl bestellen. Maßgeblich ist dabei schon heute nicht allein die Kopfzahl. Die DGUV-Vorschrift 1 stellt auch auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb ab: auf Unfall- und Gesundheitsgefahren, auf die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten sowie auf die Zahl der Beschäftigten insgesamt. Sicherheitsbeauftragte sind damit keine bloße Formalie, sondern Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Die neue Pflicht richtet sich stärker nach dem Risiko
Nach der vom Bundestag beschlossenen Neufassung soll die Pflicht künftig in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten gelten. In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten soll ein Sicherheitsbeauftragter dann vorgeschrieben sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung soll künftig ein einziger Sicherheitsbeauftragter ausreichen. Unabhängig von der Betriebsgröße kann der Unfallversicherungsträger außerdem anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt.
Nicht nur der Bau bleibt betroffen
Dass die Debatte derzeit vor allem mit Blick auf das Baugewerbe geführt wird, hat einen nachvollziehbaren Grund. In der Anhörung des Bundestags verwies die BG BAU auf das deutlich höhere Unfallrisiko bei wechselnden, ortsveränderlichen Tätigkeiten auf Baustellen. Die gesetzliche Logik reicht jedoch weit darüber hinaus. Ob Handwerksbetrieb, Industriefirma, Logistikstandort, Pflegeeinrichtung, Handelsunternehmen oder Dienstleister: Entscheidend ist nicht das Branchenetikett, sondern ob die Arbeitsbedingungen im einzelnen Betrieb eine besondere Gefährdung erkennen lassen. Genau deshalb verengt ein reiner Bau-Fokus das Thema zu stark.
Sicherheitsbeauftragte sind Kollegen, keine Vorgesetzten
Die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten bleibt dabei klar umrissen. Sie unterstützen den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, achten auf Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Sie arbeiten nicht hauptamtlich, sondern neben ihrer eigentlichen Tätigkeit. Unternehmerpflichten übernehmen sie nicht, Weisungen dürfen sie aus ihrer Funktion heraus ebenfalls nicht erteilen. Gerade deshalb sollen Personen mit Führungsverantwortung für diese Rolle möglichst nicht ausgewählt werden.
Die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt bestehen
Auch dort, wo die pauschale Pflicht wegfallen soll, verschwindet die Verantwortung nicht. Der Arbeitgeber bleibt nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu treffen. Die Bundesregierung betont in diesem Zusammenhang, dass Betriebe weiterhin alle potenziellen Gefährdungen prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren müssen. Unterstützt werden sie dabei auch künftig unter anderem von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Für viele Betriebe beginnt jetzt die eigentliche Prüfpflicht
Für Unternehmen lautet die Botschaft deshalb weniger Entwarnung als Prüfauftrag. Wer zwischen 21 und 49 Beschäftigte hat, wird künftig genauer darlegen müssen, ob im Betrieb eine besondere Gefährdung besteht oder nicht. Der Ausschussbericht nennt ausdrücklich die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage; sogar die Zahl der Versicherungsfälle kann dabei herangezogen werden. Kommt ein Unternehmen seiner Bestellungspflicht trotz bestehender Verpflichtung nicht nach, soll dies künftig als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für viele Unternehmen aller Branchen wird damit nicht allein die Mitarbeiterzahl entscheidend sein, sondern die Frage, wie riskant die Arbeit im Alltag tatsächlich ist.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : photo for everything – adobe stock