Neue Kennzeichnungspflicht für Garantie und Gewährleistung

  1. Homepage
  2. Handel
  3. Neue Kennzeichnungspflicht für Garantie und Gewährleistung
Eine Männerhand die ein Grantie-Symbol hochhält

Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU neue Vorgaben für die Kennzeichnung von Garantie und Gewährleistung. Hintergrund ist die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Künftig müssen Händler und damit auch zahlreiche Handwerksbetriebe ihre Kunden klarer und einheitlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren. In bestimmten Fällen kommt zusätzlich ein EU-Label für Haltbarkeitsgarantien hinzu. Betroffen sind unter anderem Betriebe aus dem Elektrohandwerk, Kfz-Werkstätten oder Tischlereien, wenn sie Waren an Verbraucher verkaufen.

Einheitliche EU-Labels sollen Verbraucher besser informieren

Die neue Regelung geht auf die EU-Richtlinie 2024/825 zurück. Sie soll Verbraucher in die Lage versetzen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen und zugleich nachhaltigen Konsum fördern. Dazu gehört eine harmonisierte Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung, die künftig vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden muss. Die Europäische Kommission hat dafür mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 Gestaltung und Inhalt verbindlich festgelegt. Vorgesehen ist auch ein QR-Code, der auf weiterführende Informationen im Portal „Your Europe“ verweist.

Für Betriebe bedeutet das: Ein allgemeiner Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung reicht künftig nicht mehr aus. Die Information muss in der von der EU vorgegebenen Form erfolgen. Nach Einschätzung von Fachjuristen betrifft das viele Unternehmen, die Waren im stationären Geschäft oder online an Verbraucher verkaufen.

Gewährleistung bleibt Pflicht, Garantie bleibt freiwillig

In der Praxis sorgt schon heute oft die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie für Missverständnisse. Genau hier setzt die neue Kennzeichnungspflicht an. Die gesetzliche Gewährleistung regelt die Haftung des Verkäufers für Mängel, die bereits bei Übergabe der Ware vorlagen. Die Garantie dagegen ist eine freiwillige zusätzliche Zusage, die über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehen kann. Die EU will diese Unterschiede künftig sichtbarer machen.

Neu ist außerdem, dass bei bestimmten unentgeltlichen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren zusätzlich ein produktbezogenes Label verwendet werden muss. Das gilt dann, wenn der Hersteller diese Informationen dem Händler bereitstellt. Auch dieses Label ist in Inhalt, Aufbau und Gestaltung europaweit standardisiert.

Betriebe müssen ihre Darstellung anpassen

Für viele Unternehmen liegt die eigentliche Herausforderung nicht inhaltlich, sondern in der konkreten Umsetzung. Die EU gibt nicht nur vor, dass informiert werden muss, sondern auch wie. Inhalte, Proportionen, Farben und einzelne Gestaltungselemente der Labels sind verbindlich festgelegt. Bei Online-Verträgen sollen die Hinweise farbig dargestellt werden; für den Online-Verkauf ist teils auch eine verschachtelte Darstellung vorgesehen.

Gerade für kleinere Betriebe kann das Anpassungen bei Verkaufsunterlagen, Produktdarstellungen, Kassenbereichen oder Onlineshops nach sich ziehen. Hinzu kommt ein jurischer Perspektivwechsel: Während die Aussage „zwei Jahre Gewährleistung“ bislang als Werbung mit Selbstverständlichkeiten problematisch sein konnte, wird genau diese gesetzliche Information künftig über das neue EU-Label verpflichtend hervorgehoben.

Frühzeitige Prüfung reduziert das Abmahnrisiko

Wer die neuen Informationspflichten nicht oder nicht korrekt erfüllt, riskiert Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Deshalb empfiehlt es sich für betroffene Betriebe, frühzeitig zu prüfen, ob und an welchen Stellen die neuen Hinweise eingebunden werden müssen. Das betrifft vor allem Unternehmen, die regelmäßig Waren an private Endkunden verkaufen und dabei gesetzliche Gewährleistungsrechte oder Herstellergarantien kommunikativ einbinden müssen.

Bis zum Inkrafttreten am 27. September 2026 bleibt noch Zeit. Dennoch spricht vieles dafür, sich bereits jetzt mit den künftigen Vorgaben zu befassen. Denn die neue Kennzeichnungspflicht ist kein bloßer Hinweis am Rand, sondern ein formal klar geregelter Bestandteil der Verbraucherinformation im Verkauf.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Kamran – adobe stock

Helfer für Barrierefreiheit