
Wenn Aufträge ausbleiben, Material fehlt oder ein unabwendbares Ereignis den Betrieb ausbremst, ist Kurzarbeit auch im Handwerk ein Instrument, um Beschäftigung zu sichern. Das gilt nicht nur für große Unternehmen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann Kurzarbeitergeld bereits in Betrieben oder Betriebsabteilungen mit mindestens einem Beschäftigten relevant werden. Ziel der Leistung ist es, vorübergehende Entgeltausfälle abzufedern und Entlassungen zu vermeiden.
Klare Voraussetzungen für den Bezug
Das reguläre Kurzarbeitergeld ist an enge Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitsausfall muss erheblich sein, vorübergehend und unvermeidbar, außerdem muss er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Als Beispiele nennt die Bundesagentur für Arbeit Auftragsmangel, Auftragsstornierungen, fehlendes Material, behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder Brand. Nicht ausreichend sind dagegen branchenübliche, betriebsübliche oder saisonbedingte Ausfälle. Im betroffenen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung müssen zudem mindestens ein Drittel der Beschäftigten im jeweiligen Monat einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
Bevor ein Betrieb in Kurzarbeit geht, müssen zunächst andere zumutbare Möglichkeiten geprüft werden. Die Bundesagentur verweist dabei auf den Abbau von Überstunden und Arbeitszeitkonten, die Prüfung eines Einsatzes in anderen Bereichen sowie wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen im Betrieb. Auch arbeitsrechtlich braucht es eine saubere Grundlage, etwa über Betriebsrat, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder – falls nötig – Einzelvereinbarungen.
Nicht jeder Beschäftigte ist automatisch erfasst
Kurzarbeitergeld erhalten grundsätzlich versicherungspflichtig Beschäftigte. Auch befristet angestellte Mitarbeiter können einbezogen werden. Geringfügig Beschäftigte haben dagegen keinen Anspruch. Für Auszubildende gilt eine Sonderstellung: In der Regel muss der Betrieb zunächst alles Zumutbare unternehmen, um die Ausbildung fortzusetzen. Kurzarbeitergeld kommt für Azubis nur in bestimmten Fällen infrage und grundsätzlich erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin ist die volle Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen.
Wie hoch die Leistung ausfällt
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt. Beschäftigte ohne Kind im Haushalt erhalten 60 Prozent, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Ausgezahlt wird das Geld zunächst vom Arbeitgeber, der in Vorleistung geht. Anschließend erfolgt die Erstattung durch die Agentur für Arbeit.
Bei der Bezugsdauer gilt derzeit eine Sonderregelung. Grundsätzlich ist Kurzarbeitergeld auf bis zu zwölf Monate begrenzt. Durch die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung ist die Höchstdauer jedoch seit dem 1. Januar 2026 erneut auf bis zu 24 Monate verlängert worden, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt ab dem 1. Januar 2027 wieder die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten.
Fristen spielen eine zentrale Rolle
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Für die Abrechnung gilt ebenfalls eine klare Frist: Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats eingereicht werden. Wird die Kurzarbeit für mindestens drei zusammenhängende Monate unterbrochen und später erneut nötig, muss der Arbeitsausfall neu angezeigt werden; dann beginnt auch eine neue Bezugsdauer.
Im Bauhandwerk gilt im Winter oft ein anderes Instrument
Für Teile des Handwerks ist außerdem die Abgrenzung zum Saison-Kurzarbeitergeld wichtig. In Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus gilt in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März ein eigenes Instrument. Dieses kann witterungsbedingte, aber auch wirtschaftlich verursachte Arbeitsausfälle auffangen. Ergänzend kommen dort unter bestimmten Voraussetzungen Wintergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen hinzu.
Unterm Strich bleibt das Kurzarbeitergeld für Handwerksbetriebe ein Instrument für vorübergehende Engpässe, nicht für dauerhafte Strukturprobleme. Wer die Voraussetzungen sauber dokumentiert, die arbeitsrechtlichen Grundlagen im Betrieb klärt und Fristen einhält, kann Fachkräfte auch in schwächeren Phasen im Unternehmen halten.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Wolfilser – adobe stock