
Ab dem 1. Juli 2026 werden die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausgeweitet. Betroffen sind dann grundsätzlich auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen, wenn sie für grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen eingesetzt werden. Damit kann auch für kleinere Transporter mit Anhänger ein digitaler Fahrtenschreiber erforderlich werden. Für viele Handwerksbetriebe bleiben jedoch wichtige Ausnahmen bestehen.
Innerhalb Deutschlands ändert sich wenig
Für rein innerdeutsche Fahrten bringt der Stichtag zunächst keine grundsätzliche neue Tachographenpflicht. Schon heute gelten im Fahrpersonalrecht verschiedene Grenzen und Ausnahmen. Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten seit Jahren über einen Fahrtenschreiber dokumentieren, sofern keine Ausnahme greift. Bei neu zugelassenen Fahrzeugen ist seit 2006 der digitale Tachograph maßgeblich; für spätere Erstzulassungen gelten zudem die Vorgaben für intelligente Fahrtenschreiber.
Bei kleineren Fahrzeugen ist die Lage differenzierter. In Deutschland können bereits Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,8 bis 3,5 Tonnen von Aufzeichnungspflichten erfasst sein. Gerade im Handwerk greifen aber häufig Ausnahmen, wenn Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert werden, die der Fahrer für seine Arbeit benötigt, oder wenn handwerklich hergestellte beziehungsweise reparierte Güter transportiert werden. Entscheidend ist dabei, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Neue Schwelle bei Fahrten ins Ausland
Die eigentliche Neuerung betrifft Fahrten über Grenzen hinweg. Ab Juli 2026 fallen grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen bereits dann unter die EU-Vorschriften, wenn Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mehr als 2,5 Tonnen zulässige Höchstmasse erreichen. Gemeint ist nicht die tatsächlich geladene Masse, sondern die zulässige Masse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger. Für Betriebe in Ostwestfalen-Lippe wird das vor allem dann relevant, wenn sie Aufträge im Ausland ausführen, Material dorthin mitnehmen oder Waren über Ländergrenzen hinweg transportieren.
Damit rücken auch Transporter in den Blick, die bisher vielfach nicht mit dem klassischen Lkw-Verkehr in Verbindung gebracht wurden. Schon eine Fahrzeugkombination aus Transporter und Anhänger kann die Schwelle überschreiten. Maßgeblich ist dabei in Deutschland grundsätzlich der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Wert. Betriebe sollten deshalb nicht nur auf das Zugfahrzeug schauen, sondern auch regelmäßig eingesetzte Anhänger einbeziehen.
Handwerkerregelung bleibt wichtig
Für das Handwerk ist entscheidend: Die bekannte Handwerkerausnahme bleibt bestehen und gilt nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks auch im neuen unteren Gewichtsbereich. Sie erfasst unter bestimmten Voraussetzungen den Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Auch die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter kann darunterfallen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt, das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist und die Fahrt im Umkreis von 100 Kilometern um den Betriebsstandort erfolgt.
Neu hinzu kommt für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme für den Werkverkehr. Sie gilt, wenn die Beförderung nicht als gewerblicher Güterkraftverkehr für Dritte erfolgt, sondern für eigene betriebliche Zwecke des Unternehmens oder des Fahrers. Außerdem darf das Fahren auch hier nicht die Haupttätigkeit der Person sein, die das Fahrzeug führt. Diese Ausnahme ist für viele Handwerksbetriebe bedeutsam, weil typische Fahrten zur Baustelle oder zum Kunden häufig genau diesem Muster entsprechen.
Werkverkehr ist klar abzugrenzen
Werkverkehr bedeutet, dass Güter für eigene betriebliche Zwecke befördert werden. Die Waren, Maschinen oder Werkzeuge müssen also dem Unternehmen gehören oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. Zudem muss die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen. Wer dagegen für Dritte gegen Entgelt transportiert oder Fahrer einsetzt, deren Hauptaufgabe das Fahren ist, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Ausnahme berufen.
In der Praxis wird es deshalb auf die konkrete Fahrt ankommen. Ein Monteur, der Werkzeug, Material und Bauteile zu einem Auftrag im Ausland mitnimmt, ist anders zu beurteilen als ein Betrieb, der regelmäßig Waren für andere Unternehmen transportiert. Auch eine grenzüberschreitende Filialanlieferung mit einem hauptberuflichen Fahrer kann nach Einschätzung des ZDH nachweispflichtig sein.
Nachweise können entscheidend sein
Auch wenn eine Ausnahme greift, sollten Betriebe die Voraussetzungen im Zweifel belegen können. Dazu können Unterlagen gehören, aus denen hervorgeht, dass der Transport durch die Handwerksfirma selbst erfolgt, dass die mitgeführten Güter für eigene betriebliche Zwecke bestimmt sind und dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Beschäftigten darstellt. Die Deutsche Handwerks Zeitung nennt als möglichen Nachweis etwa den Arbeitsvertrag des Fahrers, wenn daraus seine Tätigkeit im Betrieb hervorgeht.
Für Unternehmen bedeutet das: Die neue Regelung ist kein pauschales Verbot von Auslandsfahrten ohne Fahrtenschreiber. Sie zwingt Betriebe aber dazu, ihre Fahrzeuge, typischen Fahrtrouten und Transportzwecke genauer zu prüfen. Wer regelmäßig grenzüberschreitend unterwegs ist, sollte vor dem 1. Juli 2026 klären, ob eine Ausnahme greift oder ob ein intelligenter Fahrtenschreiber nachgerüstet und genutzt werden muss. Die IHK zu Essen weist ebenfalls darauf hin, dass Unternehmen frühzeitig vor dem Stichtag prüfen sollten, ob Fahrzeuge nachzurüsten sind.
Vor allem eine Frage der Vorbereitung
Für viele Handwerksbetriebe dürfte sich im Alltag wenig ändern, solange sie im Inland unterwegs sind oder bei Auslandsfahrten die Voraussetzungen der Ausnahmen erfüllen. Kritisch wird es vor allem dort, wo Transport und Lieferung einen eigenständigen Schwerpunkt bilden, wo für Dritte gefahren wird oder wo Fahrzeugkombinationen oberhalb der relevanten Gewichtsgrenzen regelmäßig grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Die neue Tachographenpflicht trifft damit nicht pauschal das gesamte Handwerk. Sie erhöht aber den Prüfaufwand. Wer seine Fahrzeugpapiere, Anhänger, Einsatzbereiche und Nachweise rechtzeitig ordnet, kann vermeiden, dass aus einer einzelnen Auslandsfahrt ein rechtliches Risiko wird.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : GetFocusArt – adobe stock