
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist seit dem 21. Juli 2026 mit neuen Konditionen in Kraft. Bei der KfW können wieder Anträge für den Austausch von Heizungen und für umfassende energetische Sanierungen gestellt werden. Für die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betreuten Einzelmaßnahmen gelten ebenfalls neue Regeln.
Die grundsätzliche Aufteilung bleibt bestehen: Die KfW ist insbesondere für den Heizungstausch sowie die kreditbasierte Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude zuständig. Beim BAFA werden unter anderem Dämmmaßnahmen, neue Fenster, Anlagentechnik und die Optimierung bestehender Heizungen gefördert. Bereits erteilte Zusagen und vor dem Stichtag eingereichte Anträge bleiben von der Reform unberührt.
Grundförderung bleibt bei 30 Prozent
Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung in einem Wohngebäude beträgt die Grundförderung weiterhin 30 Prozent. Geändert hat sich jedoch die Obergrenze der Kosten, die für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden. Für die erste Wohneinheit werden nun höchstens 28.000 Euro angesetzt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
Für die erste Wohneinheit ergibt sich damit aus der Grundförderung ein Zuschuss von maximal 8.400 Euro. Werden die Voraussetzungen für zusätzliche Boni erfüllt, kann die Förderung bei einkommensschwächeren Selbstnutzern bis zu 80 Prozent und damit derzeit bis zu 22.400 Euro betragen. Für die übrigen Antragsteller bleibt die Obergrenze bei 70 Prozent. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um jeweils 750 Euro. Die weiteren Absenkungen erfolgen jeweils zum 1. Februar 2027 und 1. August 2027.
Einkommensbonus wird stärker gestaffelt
Deutlich verändert hat der Bund den Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro beträgt der Bonus 40 Prozent. Bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro werden 30 Prozent gewährt, bis 50.000 Euro sind es noch 10 Prozent.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöhen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Familien können den 40-prozentigen Einkommensbonus somit bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro erhalten. Bei Einkommen bis 50.000 Euro beträgt der Bonus 30 Prozent, bis 60.000 Euro sind es 10 Prozent. Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen des Haushalts.
Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise kleiner
Der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch bestimmter alter Heizungen wird fortgeführt, fällt mit 16 Prozent aber niedriger aus als bisher. Am 1. Februar 2027 wird er erstmals um vier Prozentpunkte reduziert. Anschließend sinkt er halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um weitere vier Prozentpunkte.
Der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist mit der Reform entfallen. Gleiches gilt für den pauschalen Emissionsminderungszuschlag bei besonders emissionsarmen Biomasseheizungen. Ab dem ersten Quartal 2027 soll dafür ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen eingeführt werden, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt wurden. Dann soll die Grundförderung für Wärmepumpen zunächst auf 15 Prozent sinken. Bei Geräten aus europäischer Produktion sollen weitere 15 Prozent hinzukommen.
Neue Vorgaben gelten auch für Unternehmen
Unternehmen können weiterhin eine Förderung erhalten, wenn sie Heizungsanlagen in Wohn- oder Nichtwohngebäuden erneuern. Bei Nichtwohngebäuden bleibt die Grundförderung ebenfalls bei 30 Prozent. Für Gebäude mit einer Nettoraumfläche von bis zu 150 Quadratmetern werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Für größere Gebäude gelten nach der Fläche gestaffelte Obergrenzen.
Auch diese Beträge werden ab dem 1. Februar 2027 schrittweise abgesenkt. Einkommens- und Familienboni sind dagegen ausschließlich für selbstnutzende private Eigentümer vorgesehen. Für Unternehmen sind daher vor allem die Grundförderung, die Kostenobergrenzen und die technischen Voraussetzungen maßgeblich.
Strengere Regeln für Dämmung und Fenstertausch
Beim BAFA bleibt der Grundfördersatz für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bei 15 Prozent. Dazu zählen beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie der Austausch von Fenstern und Außentüren. Für diese Maßnahmen ist in der Regel ein Energieeffizienz-Experte einzubinden.
Ein individueller Sanierungsfahrplan kann den Fördersatz weiterhin um fünf Prozentpunkte erhöhen. Neu ist jedoch, dass dieser Bonus erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt wird. Zudem wird der Bonus nur auf den Teil der Kosten angewendet, der diese Grenze übersteigt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben kann bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans weiterhin bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit betragen. Ab 2027 ist außerdem ein zusätzlicher Bonus für energetische Maßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden, den sogenannten Worst Performing Buildings, vorgesehen.
Weniger Zuschuss bei umfassenden Sanierungen
Verändert wurde auch die KfW-Förderung für die Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus. Der mögliche Förderkredit steigt auf bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Gleichzeitig werden die Tilgungszuschüsse pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Der zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Für kommunale Antragsteller wird die Zuschussförderung fortgeführt, allerdings ebenfalls mit um zehn Prozentpunkte niedrigeren Zuschüssen.
Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden
Für Eigentümer und Handwerksbetriebe bleibt die richtige Reihenfolge besonders wichtig. Vor der Antragstellung muss in der Regel bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, nach der seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängt. Ein Vertrag ohne einen solchen Fördervorbehalt oder der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten kann die Förderung ausschließen.
Eigentümer, Vermieter, Unternehmen und Handwerksbetriebe in Ostwestfalen begrüßen die Reform, müssen aber darauf achten, dass bereits geplante, aber noch nicht beantragte Vorhaben neu kalkuliert werden müssen. Die Förderung wird fortgeführt, ist aber stärker als bisher vom Einkommen, der familiären Situation, dem Zeitpunkt des Antrags und dem Umfang der Sanierung abhängig.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Gerd – adobe stock