
Die meisten Sportvereine in Deutschland sind als gemeinnützige eingetragene Vereine organisiert. Gerade deshalb herrscht in der Praxis oft die Vorstellung: Gemeinnützig heißt automatisch „steuerfrei“. Bei der Umsatzsteuer stimmt das so nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das in einem Urteil vom 13. November 2025 (Az. V R 4/23), veröffentlicht am 26. Februar 2026, noch einmal deutlich gemacht – und die bisher verbreitete Verwaltungspraxis scharf kritisiert.
Die Dimension ist erheblich: In Deutschland gibt es rund 86.000 Sportvereine mit insgesamt etwa 29,3 Millionen Mitgliedschaften (Stichtag 1. Januar 2025), wie der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in seiner Bestandserhebung berichtet.
BFH: Mitgliedsbeiträge können „steuerbar“ sein – auch ohne tatsächliche Nutzung
Der Kern der BFH-Entscheidung: Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern können umsatzsteuerrechtlich als entgeltliche Leistungen gelten – und die Mitgliedsbeiträge damit als Gegenleistung. Entscheidend ist dabei nicht, ob einzelne Mitglieder die Angebote tatsächlich nutzen. Der BFH hält ausdrücklich an seiner seit Jahren bestehenden Rechtsprechung fest, nach der Jahresbeiträge eines Sportvereins Entgelt für Dienstleistungen sein können.
Brisant ist die Passage, in der der BFH die Verwaltungspraxis angreift. Viele Finanzämter behandeln „echte Mitgliedsbeiträge“ im Ergebnis so, als fehle es generell an einem Leistungsaustausch – und damit an der Steuerbarkeit. Genau das bezeichnet der BFH als unvereinbar mit seiner ständigen Rechtsprechung und mit dem Unionsrecht. Als maßgebliche unionsrechtliche Leitlinie verweist das Gericht unter anderem auf das EuGH-Urteil „Kennemer Golf“ (C‑174/00).
Das Urteil ist auch deshalb bemerkenswert, weil der konkrete Fall atypisch war: Der betroffene gemeinnützige Breitensportverein wollte Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gerade zahlen, um im Gegenzug mehr Vorsteuer aus dem Bau eines Kunstrasenplatzes abziehen zu können. Der Verein hatte – unter Berufung auf EU-Recht – auf seine Mitgliedsbeiträge einen Steuersatz von 7 Prozent angewandt und Vorsteuer aus den Baukosten geltend gemacht.
Steuerbar heißt nicht automatisch steuerpflichtig – die Frage der Steuerbefreiung bleibt zentral
Wichtig ist die Unterscheidung, die im Alltag häufig untergeht: „steuerbar“ bedeutet nur, dass ein Umsatz grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt. Ob darauf tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, ob eine Steuerbefreiung greift oder ob etwa die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Im Streitfall war die Steuerbefreiung der Knackpunkt. Das Finanzgericht hatte die Leistungen, für die die Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, als steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bewertet („sportliche Veranstaltungen“ gegen Teilnehmergebühren). Der BFH hebt das Urteil zwar auf – nicht, weil Steuerfreiheit ausgeschlossen wäre, sondern weil das Finanzgericht nicht sauber genug festgestellt und gewürdigt hat, welche konkreten Leistungen der Verein seinen Mitgliedern tatsächlich erbracht hat und ob eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen vorliegen. Deshalb wurde der Fall zurückverwiesen.
Der BFH macht dabei eine Linie klar: Wenn die unmittelbare Berufung auf die EU-Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht möglich ist, entscheidet ausschließlich das nationale Recht – im Sportvereinskontext insbesondere § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.
Was als „sportliche Veranstaltung“ gilt – und wo die Grenze verläuft
Gerade für die Praxis der Sportvereine ist der Blick auf die Definition entscheidend. Der BFH beschreibt „sportliche Veranstaltung“ als organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Gleichzeitig setzt er eine Untergrenze: Reine Nutzungsüberlassungen von Sportgegenständen oder Sportanlagen reichen nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus; auch bloße Einzeldienstleistungen können zu wenig sein. Außerdem hält der BFH es ausdrücklich für zweifelhaft, ob ein „freies Training“ ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Trainer oder Übungsleiter vom Begriff der sportlichen Veranstaltung erfasst ist.
Das ist für viele Vereine ein zentraler Punkt, weil die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG im Ergebnis häufig zwar die Umsatzsteuerlast mindert – aber zugleich den Vorsteuerabzug ausschließt. Genau darauf zielt auch die Verwaltungsauffassung ab, wie sie etwa in Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 zur Behandlung sportlicher Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine erläutert wird.
Warum das Urteil auch Unternehmen betrifft: Sponsoring, Rechnungen, Vorsteuer
Für Unternehmen, die lokale Sportvereine unterstützen – etwa über Sponsoring, Bandenwerbung, Trikotwerbung oder Veranstaltungen – ist Umsatzsteuer kein Nebenthema. Denn ob ein Verein als Unternehmer auftritt und Umsatzsteuer ausweist, beeinflusst unmittelbar, ob ein Sponsor die Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen kann.
Das BFH-Urteil schärft den Blick dafür, dass Vereine umsatzsteuerrechtlich nicht automatisch „außerhalb des Systems“ stehen. Sobald ein Verein gegenüber einem Sponsor eine konkrete Werbeleistung erbringt, liegt typischerweise ein Leistungsaustausch vor – und dann ist eine ordnungsgemäße Rechnung (mit oder ohne Umsatzsteuerausweis, je nach Status des Vereins) für beide Seiten wichtig. Dass die Umsatzsteuerlogik bei Mitgliedsbeiträgen überhaupt greift, unterstreicht die grundsätzliche Einordnung des BFH: Vereinstätigkeiten können im Umsatzsteuerrecht steuerbare Leistungen sein.
Kleinunternehmerregelung seit 2025: Schwellenwerte verändert – und der Ausstieg kann „sofort“ passieren
Viele kleinere Vereine könnten in der Praxis weiterhin über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) aus dem Thema „Umsatzsteuer abführen“ herauskommen. Allerdings sind die Regeln seit dem 1. Januar 2025 reformiert worden. Die Umsatzgrenzen wurden angehoben: maßgeblich sind 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wichtig ist dabei: Die 100.000-Euro-Grenze ist keine bloße Prognosegröße mehr – wird sie überschritten, fällt man im laufenden Jahr aus der Kleinunternehmerregelung heraus; schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat die Neuregelung in einem Schreiben zur Sonderregelung für Kleinunternehmer und zur Neufassung des § 19 UStG (sowie zur Einführung des § 19a UStG) erläutert. § 19a UStG regelt dabei ein besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Für Vereine bedeutet die Kleinunternehmerregelung allerdings immer auch: Wer keine Umsatzsteuer erhebt, kann regelmäßig auch keine Vorsteuer ziehen. Gerade bei größeren Investitionen – etwa Sanierungen, Anbauten, Kunstrasen, energetische Modernisierung – wird das schnell zu einem relevanten Faktor, wie der Streitfall vor dem BFH exemplarisch zeigt.
Was Vereine jetzt prüfen sollten – ohne Alarmismus, aber mit System
Das BFH-Urteil verpflichtet nicht automatisch jeden Sportverein zu sofortigen Preisumstellungen. Es zeigt aber, dass die umsatzsteuerliche Einordnung von Mitgliedsbeiträgen nicht als „abgehakt“ gelten kann – schon gar nicht mit dem pauschalen Argument, es handle sich um nicht steuerbare „echte Mitgliedsbeiträge“. Der BFH stellt vielmehr klar, dass diese pauschale Nichtsteuerbarkeit als Verwaltungspraxis nicht trägt.
In der Praxis wird es darum gehen, die tatsächlichen Leistungen eines Vereins sauber zu dokumentieren und zu trennen: Wo liegt eine steuerbare Leistung vor? Greift eine Steuerbefreiung (etwa für bestimmte sportliche Veranstaltungen)? Welche Umsätze sind klar steuerpflichtig? Und will oder muss der Verein Kleinunternehmer sein? Diese Fragen betreffen nicht nur den Kassenwart, sondern auch Kooperationen mit Unternehmen, Kommunen und Fördermittelgebern – denn am Ende hängen daran Rechnungsstellung, Vorsteuer, Kalkulation und oft auch die Gestaltung von Verträgen.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Wolfilser – adobe stock