
In vielen Handwerksbetrieben gehört Mehrarbeit zum Alltag. Doch was passiert, wenn Überstunden abgebaut werden sollen? Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten dazu verpflichten, Überstunden abzubauen? Und welche Rechte haben Beschäftigte in dieser Situation?
Rechtliche Grundlagen für den Überstundenabbau
Grundsätzlich ist der Abbau von Überstunden möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, bedarf der Überstundenabbau der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber können den Abbau von Überstunden nicht einseitig anordnen, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. In der Praxis bedeutet das: Ohne vertragliche Grundlage oder Zustimmung des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Abbau von Überstunden zu verlangen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt der Abbau von Überstunden der Mitbestimmung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über geplante Maßnahmen informieren und dessen Zustimmung einholen. Dies gilt insbesondere, wenn der Überstundenabbau Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung hat.
Ausnahmen in besonderen Situationen
In Ausnahmefällen, etwa bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, kann der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen. Dies setzt jedoch voraus, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen und der Arbeitnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Der Abbau von Überstunden im Handwerk erfordert klare Regelungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Arbeitgeber sollten bestehende Vereinbarungen prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtssicher zu handeln. Beschäftigte haben das Recht, über den Abbau ihrer Überstunden mitzubestimmen und sollten sich bei Unsicherheiten beraten lassen.
Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © Alliance – adobe stock