Skiunfall auf Geschäftsreise – Gericht setzt klare Grenze zwischen Freizeit und Job

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Eine Frau die sich nach einem Skiunfall das Bein hält.

Ein Skiunfall während einer mehrtägigen Reise nach Österreich ist kein Arbeitsunfall – auch dann nicht, wenn die Reise als Gelegenheit zum Austausch mit Geschäftspartnern gedacht war. Das hat das Sozialgericht Hannover mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2025 (Az. S 22 U 203/23) entschieden.

„Skitour 2023“ mit freizeitlichem Schwerpunkt

Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der zu einer viertägigen, von einem anderen Unternehmen organisierten „Skitour 2023“ eingeladen worden war – als einziger Mitarbeiter seines Betriebs. Im Programm wurden „ein paar erholsame Tage“ angekündigt; vorgesehene Vormittagsvorträge fielen aus, die 14 Teilnehmenden gestalteten ihre Zeit selbst. Der Kläger schloss sich einer Skigruppe an, stürzte bei einer Abfahrt und erlitt eine Beinfraktur. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es habe weder eine Dienstreise noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Das Gericht folgte dieser Sicht. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Kein „innerer Zusammenhang“ mit der versicherten Tätigkeit

Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle nur dann versichert, wenn sie infolge einer versicherten Tätigkeit passieren. Maßgeblich ist, was die verunglückte Person im Unfallmoment konkret getan hat und ob diese Verrichtung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stand. Skifahren wertete das Gericht als eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein nur erwarteter oder mittelbarer geschäftlicher Nutzen – etwa Networking auf der Piste – schafft keinen Versicherungsschutz. Zudem fehlten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil die Teilnahme nicht der Belegschaft offenstand.

Was auf Dienstreisen versichert ist – und was nicht

Grundsätzlich stehen Tätigkeiten mit wesentlichem Bezug zum Auftrag sowie die notwendigen Wege unter Schutz: An- und Abreise, Wege zum Hotel oder zum Essen gelten in der Regel als versichert. Nicht versichert sind hingegen die privaten Verrichtungen selbst – etwa Essen, Schlafen, Körperpflege – sowie Freizeitaktivitäten. Entscheidend bleibt stets der innere Zusammenhang zur betrieblichen Aufgabe am fremden Ort.

Die Berufsgenossenschaften betonen: Wege zur Nahrungsaufnahme sind auf Dienstreisen in den meisten Fällen versichert; der Aufenthalt im Lokal und das Essen selbst jedoch regelmäßig nicht. Auch Rahmenprogramme mit Freizeit- oder Unterhaltungscharakter – bis hin zu Incentive-Reisen – begründen typischerweise keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Abgrenzung zur Betriebsveranstaltung

Versicherungsschutz kann bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen – etwa bei einem offiziell vom Arbeitgeber ausgerichteten Ausflug, der allen Beschäftigten offensteht und an dem die Unternehmensleitung teilnimmt. Der entschiedene Fall erfüllt diese Kriterien ausdrücklich nicht: Eingeladen war nur eine Person; der freizeitliche Charakter überwog.

Für Betriebe aus Ostwestfalen-Lippe, deren Beschäftigte regelmäßig zu Kundenterminen, Messen oder Lieferantenevents reisen, bringt die Entscheidung Klarheit: Freizeit bleibt Freizeit. Wer Reiseformate mit klar erkennbarem Erholungs- oder Sportschwerpunkt wählt und geschäftliche Gespräche nur beiläufig stattfinden, kann daraus keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ableiten. Versicherungsschutz besteht vielmehr bei den dienstlich veranlassten Tätigkeiten und Wegen – typischerweise vom Bahnhof zum Hotel, zur Veranstaltungsstätte oder zum Abendessen. Ob ein einzelner Programmpunkt unter Schutz steht, hängt von der konkreten Einbindung und Zielsetzung ab; die Berufsgenossenschaften stellen dafür auf den erkennbaren betrieblichen Zweck ab.

Das Urteil des SG Hannover reiht sich in die Linie der Rechtsprechung ein, die den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Dienstreisen eng am Zweck der Reise und an der konkreten Verrichtung ausrichtet. Für Arbeitgeber und Beschäftigte heißt das: Die Bezeichnung einer Reise – ob „Skitour“ oder „Networking“ – ist weniger wichtig als der tatsächliche Charakter der Aktivitäten. Wo Freizeit dominiert, fehlt in der Regel der innere Zusammenhang zur Arbeit.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : milanmarkovic78 – adobe stock

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