
In Nordrhein-Westfalen beginnen die Sommerferien 2026 am 20. Juli und enden am 1. September. Für viele Handwerksbetriebe in Ostwestfalen-Lippe ist das eine Zeit, in der Schüler und Studenten für einige Wochen mitarbeiten können. Sie unterstützen im Lager, in der Werkstatt, auf dem Hof, im Büro oder bei einfachen vorbereitenden Tätigkeiten. Gleichzeitig können Betriebe jungen Menschen einen ersten Einblick in das Handwerk geben. Rechtlich ist ein Ferienjob aber kein bloßes „Mithelfen“, sondern ein Arbeitsverhältnis mit klaren Vorgaben.
Minderjährige dürfen nicht beliebig eingesetzt werden
Besonders streng sind die Regeln bei minderjährigen Ferienjobbern. Grundsätzlich kommen Ferienjobs für Jugendliche ab 15 Jahren in Betracht. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter 18 Jahren dürfen während der Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Dafür ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen nur in engem Rahmen beschäftigt werden, etwa mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten. Mehr als zwei Stunden täglich sind dann nicht erlaubt, zudem darf die Arbeit nicht nach 18 Uhr stattfinden.
Auch die Arbeitszeit ist begrenzt. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als sechs Stunden eine Pause von 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Arbeitsschutz gilt auch bei einfachen Tätigkeiten
Gerade im Handwerk spielt der Arbeitsschutz eine zentrale Rolle. Ferienjobber dürfen nicht einfach dort eingesetzt werden, wo gerade eine helfende Hand fehlt. Vor dem ersten Einsatz ist eine Sicherheitsunterweisung erforderlich. Gefährliche und schwere Arbeiten sind für Jugendliche tabu. Dazu zählen unter anderem das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeiten unter starker Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Akkordarbeit.
Für Betriebe bedeutet das: Die Tätigkeit muss vorab genau festgelegt werden. Ein Schüler, der Material sortiert, Werkzeuge reinigt oder einfache Zuarbeiten übernimmt, ist rechtlich anders zu bewerten als ein Jugendlicher, der an Maschinen, auf Leitern oder mit Gefahrstoffen arbeiten soll. Entscheidend ist nicht nur das Alter, sondern auch die konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz.
Befristung schriftlich festhalten
Ferienjobs werden in der Regel befristet vereinbart, häufig als kurzfristige Beschäftigung. Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich geregelt sein. Der Vertrag sollte Beginn und Ende des Einsatzes, die Tätigkeit, die Arbeitszeit und die Vergütung enthalten. Wichtig ist auch die Kündigungsfrage: Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Soll eine ordentliche Kündigung vorher möglich sein, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt. Sie darf im Kalenderjahr grundsätzlich nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen daher vor Beginn abfragen, ob der Ferienjobber im laufenden Jahr bereits anderswo kurzfristig beschäftigt war.
Anmeldung und Versicherung nicht vergessen
Kurzfristig Beschäftigte müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Arbeitgeber die Beschäftigung versicherungsrechtlich beurteilen müssen. Dabei geht es unter anderem darum, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Besonders zu prüfen sind Vorbeschäftigungen und Fälle, in denen der Ferienjob unmittelbar vor einer Ausbildung liegt.
Auch der Unfallversicherungsschutz gehört zur Vorbereitung. Bezahlte Ferienjobs und Praktika werden über die Lohnsumme beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfasst. Zusätzlich sind die üblichen Meldungen im DEÜV-Verfahren zu beachten. Unbezahlte Praktika werden von den Versicherungen im Einzelfall behandelt.
Mindestlohn gilt nicht in jedem Fall
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 in Deutschland 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Er gilt grundsätzlich auch für Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen und Saisonarbeit. Es gibt aber Ausnahmen. Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind zudem bestimmte Pflichtpraktika sowie Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten. Für volljährige Studenten im Ferienjob gilt der Mindestlohn in der Regel, sofern keine Ausnahme greift.
Auch Urlaubsansprüche dürfen nicht übersehen werden. Aushilfen haben grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Bei kurzen Beschäftigungen entsteht dieser anteilig, in der Regel für jeden vollen Monat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei Minderjährigen sind zusätzlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Tarifverträge können abweichende oder weitergehende Regelungen enthalten.
Steuern frühzeitig klären
Der Lohnsteuerabzug erfolgt grundsätzlich wie bei anderen Arbeitnehmern über Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum. Bei kurzfristiger Beschäftigung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent in Betracht kommen. Das setzt unter anderem voraus, dass die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird, nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und bestimmte Verdienstgrenzen je Arbeitstag und Stunde eingehalten werden.
Für Handwerksbetriebe ist der Ferienjob damit eine gute Möglichkeit, kurzfristig Unterstützung zu bekommen und jungen Menschen praktische Einblicke zu ermöglichen. Rechtlich sauber wird er aber nur, wenn Alter, Schulpflicht, Arbeitszeit, Tätigkeit, Vergütung, Anmeldung und Versicherung vor dem ersten Arbeitstag geklärt sind. Wer diese Punkte dokumentiert, vermeidet spätere Nachfragen und schafft klare Verhältnisse für Betrieb, Eltern und Ferienjobber.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : jörn buchheim – adobe stock