
Erhält ein Betrieb nach einer geänderten Gewerbesteuerfestsetzung Geld zurück, bleibt die Steuererstattung selbst bei der Gewinnermittlung außen vor. Anders ist es bei den Zinsen: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. September 2025 entschieden, dass Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zugleich stellte das Gericht klar, dass diese Behandlung nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt, obwohl Nachzahlungszinsen auf dieselbe Steuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Urteil betrifft Gewerbesteuer – und zwar nur die Zinsen
Im Verfahren ging es um eine GbR, die Erstattungszinsen für Gewerbesteuer außerbilanziell wieder kürzen wollte. Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter sind die Zinsen betrieblich veranlasst, weil sie an die Erstattung einer Betriebssteuer anknüpfen. Entscheidend ist damit die Trennung zwischen Hauptforderung und Nebenleistung: Die gezahlte oder erstattete Gewerbesteuer selbst wird für die Gewinnermittlung neutralisiert, die darauf entfallenden Zinsen aber nicht. Genau darin liegt die praktische Brisanz für Unternehmen.
Keine Symmetrie zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Die Begründung des Gerichts ist eindeutig. § 4 Abs. 5b EStG schließt die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen vom Betriebsausgabenabzug aus; zu diesen Nebenleistungen gehören auch Zinsen nach § 233a AO. Gleichzeitig ordnet § 233a AO die Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen unter anderem bei Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer an. Dass daraus eine Asymmetrie entsteht – also nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen auf der einen, steuerpflichtige Erstattungszinsen auf der anderen Seite –, hält der BFH für zulässig. Erstattungszinsen seien kein bloßer gegenläufiger Rückabwicklungsakt, sondern ein Ausgleich dafür, dass dem Steuerpflichtigen Kapital vorübergehend entzogen war.
Die Linie reicht über die Gewerbesteuer hinaus
Ganz neu ist diese Logik im Steuerrecht nicht. Für Kapitalgesellschaften hat der BFH schon früher entschieden, dass Erstattungszinsen aus Körperschaftsteuerfestsetzungen das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Und im Einkommensteuerrecht ist die Steuerpflicht von Erstattungszinsen inzwischen ausdrücklich im Gesetz verankert: § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG bestimmt, dass Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO als Kapitalerträge gelten. Das aktuelle Urteil ordnet die Gewerbesteuer damit in eine bereits bekannte steuerliche Linie ein.
Was Betriebe jetzt beachten sollten
Für Unternehmen heißt das in der Praxis: Steuererstattung und Erstattungszinsen dürfen nicht in einen Topf geworfen werden. Die Erstattung der Gewerbesteuer selbst bleibt gewinnneutral, die Zinsen erhöhen dagegen den steuerpflichtigen Gewinn. Relevanz bekommt das vor allem bei später geänderten Bescheiden, denn der Zinslauf nach § 233a AO beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz hierfür 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.
Für Betriebe in Ostwestfalen-Lippe ist die Botschaft damit klarer als zuvor: Wer nach einer Korrektur des Steuerbescheids Zinsen vom Fiskus erhält, muss diese regelmäßig versteuern. Das Urteil verändert die steuerliche Systematik nicht, nimmt ihr aber den Spielraum für gegenteilige Auslegungen. Bei der Gewinnermittlung zählt damit noch stärker die saubere Trennung zwischen nicht steuerbarer Steuererstattung und steuerpflichtigem Zinsertrag.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Africa Studio – adobe stock