Falsche Sätze in Bewerberabsagen können teuer werden

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Eine ältere Dame hält ein Absageschreiben in der Hand und ist verzweifelt.

Eine Bewerberabsage wirkt wie Routine – arbeitsrechtlich ist sie es nicht. Schon wenige unbedachte Formulierungen können den Eindruck erwecken, dass nicht Qualifikation und Anforderungsprofil, sondern persönliche Merkmale den Ausschlag gegeben haben. Genau hier greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Es schützt Bewerberinnen und Bewerber bereits im Auswahlverfahren vor Benachteiligungen etwa wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Bei einer rechtswidrigen Benachteiligung kann bei einer Nichteinstellung eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern fällig werden.

Das Risiko beginnt oft schon vor der Absage

Wer als Betrieb eine Bewerbung ablehnt, muss im Streitfall nicht erst dann mit Problemen rechnen, wenn im Absageschreiben ein klar diskriminierender Satz steht. Nach § 22 AGG genügen bereits Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann muss der Arbeitgeber darlegen, dass andere, sachliche Gründe entscheidend waren. Solche Indizien können nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle schon widersprüchliche Begründungen, unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch oder problematische Formulierungen in der Stellenanzeige sein.

Zulässig sind nur Gründe mit direktem Stellenbezug

Für Betriebe heißt das: Wenn überhaupt Gründe genannt werden, dann nur solche, die sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Fehlende Berufserfahrung, ein nicht vorhandener Abschluss, bestimmte Weiterbildungen oder ein erforderliches Zertifikat sind deutlich unkritischer als Hinweise auf Alter, Herkunft oder persönliche Eigenschaften. Auch Sprachkenntnisse können ein zulässiger Ablehnungsgrund sein – allerdings nur dann, wenn sie für die Tätigkeit tatsächlich notwendig sind, etwa im intensiven Kundenkontakt. Riskant wird es, sobald statt eines konkreten Anforderungsniveaus Formulierungen auftauchen, die auf Herkunft oder Nationalität schließen lassen, etwa wenn nicht gute Deutschkenntnisse, sondern eine „Muttersprache“ impliziert wird.

Weniger sagen ist oft sicherer

Rechtlich ist deshalb eine kurze, wertschätzende Absage ohne nähere Begründung häufig der sicherste Weg. Einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Nichteinstellung haben abgelehnte Bewerber nach der vom BAG geprägten Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Zugleich raten Fachleute davon ab, Bewerbungen einfach unbeantwortet zu lassen. Denn Schweigen mag juristisch weniger riskant wirken, kann aber dem Ruf eines Betriebs schaden. Wer persönlicher kommunizieren will, kann zum Telefon greifen – sollte aber auch dort konsequent beim Stellenprofil bleiben und keine spontanen Bewertungen zur Person formulieren.

Neutrale Standardsätze helfen nur, wenn sie auch stimmen

Standardformulierungen können entlasten, solange sie konsistent und belastbar bleiben. Genau das ist in der Praxis entscheidend. Die Antidiskriminierungsstelle nennt falsche, wechselnde oder widersprüchliche Absagegründe ausdrücklich als mögliches Indiz für Diskriminierung – etwa wenn eine Stelle als bereits vergeben bezeichnet wird, kurz darauf aber erneut ausgeschrieben ist. Betriebe sollten deshalb den gesamten Auswahlprozess sauber dokumentieren: von der Anzeige über die Auswahlkriterien bis zu Gesprächsnotizen und Schriftverkehr. Das ist auch deshalb wichtig, weil Ansprüche wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden müssen.

Zusätzliche Pflichten bei schwerbehinderten Bewerbern

Besondere Sorgfalt ist erforderlich, wenn sich schwerbehinderte Menschen bewerben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit müssen Unternehmen bei der Besetzung freier Stellen die Eignung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber prüfen. Für öffentliche Arbeitgeber gilt darüber hinaus grundsätzlich die Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Neben dem AGG greifen hier also weitere Vorgaben aus dem SGB IX.

Eine Absage ist Teil eines rechtssicheren Auswahlverfahrens

Für Unternehmen ist die Bewerberabsage damit weit mehr als eine Formalität. Sie ist Teil des gesamten Auswahlprozesses – und damit auch Teil des rechtlichen Risikos. Wer knapp, respektvoll und strikt am Anforderungsprofil bleibt, vermeidet unnötige Angriffsflächen. Ebenso wichtig ist eine saubere Dokumentation. Denn am Ende entscheidet nicht nur der Ton der Absage, sondern auch, ob ein Betrieb seine Entscheidung sachlich und widerspruchsfrei belegen kann.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Studio Romantic – adobe stock

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