Viele Unternehmen zweifeln an der praktischen Umsetzung der Teilkrankschreibung

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Krankenschein und ein Stethoskop

Mit der sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit führt der Gesetzgeber ab 2028 ein neues Modell für länger erkrankte Beschäftigte ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ihre Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in reduziertem Umfang fortsetzen können, anstatt vollständig auszufallen. In den Unternehmen stößt das Vorhaben bislang allerdings auf Zurückhaltung. Nach einer Befragung des ifo Instituts und des Personaldienstleisters Randstad bewertet fast die Hälfte der Unternehmen das Instrument skeptisch.

Neues Modell gilt ab 2028

Was in der öffentlichen Diskussion häufig als Teilkrankschreibung bezeichnet wird, heißt im Gesetz Teilarbeitsunfähigkeit. Das entsprechende Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft und ist für Beschäftigte vorgesehen, die voraussichtlich länger als vier Wochen vollständig arbeitsunfähig wären.

Ärztinnen und Ärzte können die Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen. Voraussetzung ist neben der medizinischen Eignung auch die Zustimmung der betroffenen Person und des Arbeitgebers. Beschäftigte müssen dem Unternehmen mitteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sie teilweise arbeiten könnten. Der Arbeitgeber hat anschließend sieben Kalendertage Zeit für eine Entscheidung. Lehnt er ab oder reagiert er nicht innerhalb dieser Frist, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Einen Anspruch auf die Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes sieht das Gesetz nicht vor.

Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhalten Beschäftigte ein anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Teil gelten zunächst die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und anschließend gegebenenfalls zum Krankengeld. Die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen wird durch die Teilkrankschreibung nicht verlängert.

Die neue Regelung unterscheidet sich damit von der bereits bestehenden stufenweisen Wiedereingliederung, die häufig als Hamburger Modell bezeichnet wird. Während der Wiedereingliederung gelten Beschäftigte weiterhin als vollständig arbeitsunfähig. Bei der Teilarbeitsunfähigkeit erbringen sie dagegen einen festgelegten Anteil ihrer vertraglichen Arbeitsleistung.

Fast die Hälfte bewertet das Instrument negativ

Für die Randstad-ifo-Personalleiterbefragung im zweiten Quartal 2026 wurden 519 Personalverantwortliche aus Industrie, Handel und Dienstleistungssektor befragt. Die Ergebnisse wurden nach Branche und Unternehmensgröße gewichtet. Eine gesonderte regionale Auswertung für Ostwestfalen-Lippe enthält die Veröffentlichung nicht.

Insgesamt halten 48 Prozent der Befragten die Teilkrankschreibung für eher nicht oder überhaupt nicht sinnvoll. 27 Prozent bewerten das Modell positiv, während sich 25 Prozent neutral äußern. Die Unterschiede zwischen den Wirtschaftszweigen fallen vergleichsweise gering aus. In der Industrie beurteilen 50 Prozent das Instrument negativ, bei den Dienstleistern sind es 48 Prozent und im Handel 45 Prozent.

Besonders kritisch äußern sich Unternehmen mit 250 bis 499 Beschäftigten. In dieser Größenklasse liegt der Anteil der ablehnenden Antworten bei 52 Prozent. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind es 48 Prozent, bei Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten 46 Prozent.

Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig gilt als größte Hürde

Die Vorbehalte richten sich vor allem auf die praktische Umsetzung. 76 Prozent der befragten Personalverantwortlichen erwarten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, welche Tätigkeiten eine erkrankte Person noch ausüben kann und welche nicht. 57 Prozent rechnen mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand. Fast jedes zweite Unternehmen ist zudem der Ansicht, dass sich die Teilkrankschreibung in vielen Berufen grundsätzlich nicht umsetzen lässt.

Weitere 35 Prozent sehen die Gefahr, dass erkrankte Beschäftigte durch das Modell überfordert werden könnten. Lediglich sechs Prozent der Befragten erwarten keine besonderen Herausforderungen. Die Angaben zeigen, dass sich die Skepsis weniger gegen die grundsätzliche Idee als gegen medizinische Abgrenzungsfragen und betriebliche Abläufe richtet.

Größte Einsatzmöglichkeiten in der Verwaltung

Wie unterschiedlich die Möglichkeiten je nach Tätigkeit eingeschätzt werden, zeigt sich beim Blick auf einzelne Unternehmensbereiche. 55 Prozent der Befragten halten eine Teilkrankschreibung in der Verwaltung für umsetzbar. Im Vertrieb und Kundenservice sehen 33 Prozent geeignete Einsatzmöglichkeiten, bei Dienstleistungen und Beratung sind es 27 Prozent. Für wissensintensive Tätigkeiten nennen 24 Prozent der Unternehmen entsprechende Möglichkeiten.

Deutlich geringer fallen die Werte in arbeitsplatzgebundenen Bereichen aus. In der Logistik halten lediglich elf Prozent die Teilkrankschreibung für praktikabel, in der Produktion sind es acht Prozent. Fast ein Drittel der Unternehmen sieht in keinem betrieblichen Bereich eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit. Damit bewerten die Befragten das Instrument vor allem für bürogeprägte Tätigkeiten als geeignet, während es in Produktion und Logistik kaum auf Zustimmung stößt.

Erwartungen an positive Effekte bleiben verhalten

Auch bei den möglichen Vorteilen zeigen sich viele Unternehmen zurückhaltend. 47 Prozent erwarten keine wesentlichen positiven Auswirkungen. Jeweils rund ein Drittel erhofft sich dagegen kürzere Fehlzeiten oder eine schnellere Rückkehr an den Arbeitsplatz. 21 Prozent sehen die Möglichkeit, Fachkräfte trotz gesundheitlicher Einschränkungen länger im Unternehmen einzusetzen. Zwölf Prozent erwarten eine flexiblere Personalplanung. Bei dieser Frage waren mehrere Antworten möglich.

Die Befragung bildet die Erwartungen der Unternehmen vor der Einführung des Instruments ab. Praktische Erfahrungen mit der gesetzlichen Teilarbeitsunfähigkeit liegen bislang nicht vor. Die medizinischen Einzelheiten muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch festlegen. Zudem sieht das Gesetz eine erste Evaluation durch das Bundesgesundheitsministerium bis Juli 2029 und eine weitere Untersuchung bis Juli 2033 vor. Erst diese Auswertungen können zeigen, wie häufig das Modell genutzt wird und welche Auswirkungen es tatsächlich auf Fehlzeiten und die Rückkehr in den Beruf hat.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : studio v-zwoelf – adobe stock

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