Wann bleibt Trinkgeld steuerfrei

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Kleingeld auf einem Bewirtungsbeleg

Ein paar Euro zusätzlich für gute Arbeit: Auch im Handwerk, beim Friseur, in der Bäckerei oder in anderen Dienstleistungsbetrieben geben Kunden den Beschäftigten gelegentlich Trinkgeld. Steuerlich kommt es jedoch darauf an, wer das Geld erhält und unter welchen Bedingungen es gezahlt wird. Für Arbeitnehmer bleibt echtes Trinkgeld in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Selbstständigen gehört es dagegen zu den betrieblichen Einnahmen.

Freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 3 Nummer 51 des Einkommensteuergesetzes. Danach ist ein Trinkgeld steuerfrei, wenn es anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten an einen Arbeitnehmer gezahlt wird. Die Zahlung muss freiwillig erfolgen, zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag geleistet werden und darf nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen.

Der Kunde muss also selbst entscheiden können, ob und in welcher Höhe er Trinkgeld gibt. Zahlt er beispielsweise einem angestellten Monteur nach Abschluss der Arbeiten einige Euro zusätzlich, kann dieser Betrag steuerfrei bleiben. Das Gleiche gilt für freiwillige Trinkgelder an angestellte Friseure, Bäckereifachverkäufer oder Servicekräfte. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass solche Zahlungen zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.

Keine feste Höchstgrenze

Eine konkrete betragsmäßige Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Auch der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass Trinkgelder grundsätzlich ohne festen Höchstbetrag steuerfrei sein können. Entscheidend bleibt jedoch, dass es sich tatsächlich um eine persönliche Anerkennung für eine gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung handelt.

Nicht jede freiwillig bezeichnete Sonderzahlung ist deshalb automatisch ein Trinkgeld. Das Finanzgericht Köln lehnte die Steuerfreiheit beispielsweise bei einer Zahlung von 50.000 Euro an einen Prokuristen ab. Das Geld stammte von einer mit dem Arbeitgeber verbundenen Gesellschaft. Nach Auffassung des Gerichts fehlte das für ein Trinkgeld typische persönliche Kunden- und Dienstleistungsverhältnis. Ungewöhnlich hohe oder unternehmensintern veranlasste Zahlungen können daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Gemeinsame Trinkgeldkasse ist möglich

In vielen Betrieben werden die Trinkgelder zunächst gesammelt und später unter den Beschäftigten verteilt. Das ist grundsätzlich zulässig und führt nicht automatisch zum Verlust der Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Aufbewahrung und Verteilung als eine Art Treuhänder auftreten darf.

Voraussetzung ist, dass das Geld weiterhin von den Kunden stammt und für die Beschäftigten bestimmt ist. Der Arbeitgeber darf nicht eigenes Geld als Trinkgeld ausgeben oder damit einen Teil des regulären Arbeitslohns ersetzen. Auch bei einer gemeinsamen Trinkgeldkasse sollte deshalb nachvollziehbar sein, welche Beträge eingegangen sind und nach welchem Verfahren sie verteilt wurden.

Servicepauschale ist kein Trinkgeld

Anders sieht es bei einem Bedienungsaufschlag oder einer fest berechneten Servicepauschale aus. Wird der Betrag auf der Rechnung ausgewiesen, kann der Kunde nicht mehr frei darüber entscheiden. Die notwendige Freiwilligkeit fehlt.

Erhalten Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder einer betrieblichen Regelung einen festen Anteil an dieser Pauschale, handelt es sich regelmäßig um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Deutsche Rentenversicherung nennt ausdrücklich Trinkgeldeinnahmen mit Rechtsanspruch sowie Bedienungszuschläge als Bestandteil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Selbstständige müssen Trinkgeld versteuern

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer. Erbringt ein Einzelunternehmer oder ein anderer Selbstständiger die Leistung persönlich und erhält dafür vom Kunden ein Trinkgeld, ist der Betrag betrieblich veranlasst. Er muss deshalb als Betriebseinnahme erfasst werden und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn

Bei umsatzsteuerpflichtigen Betrieben zählt die zusätzliche Zahlung grundsätzlich auch zum Entgelt für die erbrachte Leistung. Ob tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, hängt von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Betriebs ab. Für Kleinunternehmer können die Umsätze aufgrund der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei sein. An der ertragsteuerlichen Einordnung des Trinkgelds als Betriebseinnahme ändert das jedoch nichts.

Trinkgelder in der Buchführung klar trennen

Für Betriebe ist eine saubere Trennung zwischen den Trinkgeldern der Beschäftigten und den Einnahmen des Inhabers wichtig. Das gilt besonders, wenn Bargeld zunächst in der Betriebskasse landet oder Trinkgelder zusammen mit dem Rechnungsbetrag über ein Kartenterminal bezahlt werden. Aus den Aufzeichnungen sollte hervorgehen, welcher Betrag für welchen Empfänger bestimmt war und wann er ausgezahlt wurde.

Wer als Selbstständiger erhaltene Trinkgelder nicht als Betriebseinnahmen erfasst, riskiert Beanstandungen bei einer Kassen- oder Betriebsprüfung. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für unvollständige Einnahmen oder sind die Aufzeichnungen nicht verlässlich, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Folge können Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn sowie entsprechende Steuernachzahlungen sein.

Für die steuerliche Behandlung kommt es damit vor allem auf die Rolle des Empfängers an: Ein freiwilliges Trinkgeld an einen Arbeitnehmer bleibt meist ohne Abzüge. Erhält dagegen der selbstständige Betriebsinhaber das Geld, gehört es in die Buchführung. Fest berechnete Serviceentgelte sind unabhängig vom Empfänger kein steuerfreies Trinkgeld.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : maho – adobe stock

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