
Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben – auch und gerade in der Ausbildung. Wer sie nicht korrekt plant oder gewährt, riskiert empfindliche Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Für volljährige und minderjährige Auszubildende gelten unterschiedliche Vorgaben, die Betriebe in NRW und OWL in der Einsatzplanung berücksichtigen sollten.
Pausen und Ruhezeiten nach ArbZG
Für volljährige Azubis schreibt das Arbeitszeitgesetz vor: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Länger als sechs Stunden am Stück ohne Pause darf nicht gearbeitet werden. Die Pausen müssen im Voraus feststehen; ein Pausenkorridor – etwa zwischen 12 und 14 Uhr – ist zulässig, wenn innerhalb dieses Rahmens die tatsächliche Pause genommen wird. Kurzunterbrechungen wie Raucherpausen gelten nicht als Ruhepause. Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Was gilt bei minderjährigen Azubis
Für minderjährige Auszubildende gelten die strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Ab mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten, ab mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten Pause vorgeschrieben. Einzelne Pausenabschnitte zählen nur, wenn sie jeweils mindestens 15 Minuten dauern. Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen; länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Der Aufenthalt in Arbeitsräumen ist in der Pause nur zulässig, wenn dort nicht gearbeitet wird und die Erholung nicht beeinträchtigt ist. Zwischen zwei Arbeitstagen muss für Minderjährige eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen.
Berufsschule richtig anrechnen
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anrechnung der Berufsschule, vor allem bei minderjährigen Azubis. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dürfen Jugendliche einmal pro Woche nicht zusätzlich im Betrieb arbeiten. Zur Arbeitszeit zählen in diesen Fällen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen; seit dem 1. August 2024 sind auch notwendige Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb zu berücksichtigen. Betriebe sollten Ausbildungs- und Schichtpläne entsprechend gestalten, damit die gesetzlichen Grenzen sicher eingehalten werden.
Rahmenbedingungen der Pause
Auch die Rahmenbedingungen der Pause sind geregelt. Ein Pausenraum oder -bereich ist bereitzustellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind oder wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe – etwa Lärm, Hitze oder Arbeit im Freien – dies erfordern. In Büroräumen kann auf einen separaten Pausenraum verzichtet werden, sofern die Beschäftigten dort ohne arbeitsbedingte Störungen pausieren können und die Wegezeiten kurz bleiben. Für Jugendliche gilt zusätzlich, dass sie Pausen nicht in Räumen verbringen sollen, in denen gleichzeitig weitergearbeitet wird.
Vergütung, Zeiterfassung und typische Fallstricke
Bei der Vergütung und Zeiterfassung ist zu beachten, dass Pausen im Regelfall keine Arbeitszeit sind und entsprechend nicht zu vergüten, sofern Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln. In der Praxis entstehen Verstöße häufig dadurch, dass Pausen „später angehängt“ werden sollen, um früher gehen zu können; das ist unzulässig, weil die Unterbrechung rechtzeitig innerhalb der zulässigen Arbeitszeitblöcke erfolgen muss. Ebenso wenig dürfen Betriebe Kurzunterbrechungen als Pause werten oder Pausen lediglich „spontan“ handhaben, ohne sie vorab festzulegen.
Verstöße gegen die Pausen- und Ruhezeitvorgaben können mit Bußgeldern geahndet werden. In Nordrhein‑Westfalen überwachen die Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung und nehmen Beschwerden entgegen. Für Betriebe in OWL empfiehlt es sich, Pausen systematisch in die Einsatzplanung aufzunehmen, minderjährige Auszubildende gesondert zu berücksichtigen, Berufsschultage korrekt anzurechnen, geeignete Pausenräume zu organisieren und die Zeiterfassung so aufzusetzen, dass Ruhezeiten und Pausen transparent dokumentiert sind. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können im gesetzlichen Rahmen abweichen – maßgeblich sind stets die konkret für den Betrieb geltenden Regelungen.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : industrieblick – adobe stock