Handwerker-Rechnungen möglichst direkt bezahlen

Die Kosten für die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen – wie hier die Arbeit eines Pflegedienstes – kann man teilweise von der Steuer ab-setzen. Aber bei der Zahlung gilt es jetzt, Neues zu beachten.

Wer sich Handwerker oder selbstständige Dienstleister wie Gebäudereiniger ins Haus holt, kann sich auch 2025 einen Teil der Kosten über die Steuer zurückholen. Doch Achtung: Seit 2025 gibt es hier eine wichtige Neuerung. Und die hat mit Rechnung und Zahlung zu tun.

Viele wissen bereits, dass man mit Handwerkerleistungen oder sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen die eigene Steuerlast senken kann: Laut § 35a des Einkommensteuergesetzes (EstG) winkt auf Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung. Der Maximalbetrag beträgt 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Fensterreinigung, Gartenpflege oder Pflegedienst gibt es auf Antrag eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung. Hier sind es maximal 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).

Nur wer Steuern zahlt, kann Steuern sparen

Die wichtigsten Voraussetzungen, damit das Finanzamt die Steueranrechnung genehmigt, sind folgende: 1. Die Arbeiten müssen „im“ Haushalt erfolgt sein. 2. Der Privatkunde muss eine Rechnung vom Handwerker oder vom selbstständigen Dienstleister in den Händen halten, in der Materialaufwand (steuerlich nicht begünstigt) und Arbeitsleistung getrennt aufgeführt sind. 3. Die Rechnung des Handwerkers oder des Dienstleisters muss per Überweisung bzw. Abbuchung bezahlt werden. Barzahlungen schließen die Steueranrechnung aus. Wichtig ist auch: Nur, wer eine Steuererklärung abgibt und Steuern zahlen muss, kann diese um die Kosten für Dienstleistungen mindern. Und: Eine Steueranrechnung gibt es nur bis zur Höhe der festgesetzten Steuerschuld im Steuerbescheid.

Das Geld muss direkt fließen

Ab 2025 müssen Privatkunden eine neue Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35a EStG beachten: Die Anrechnung gibt es nur noch, wenn die Zahlung der Rechnung direkt auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt. Wird an einen Vermittler oder ein Inkassobüro gezahlt, ist eine Steueranrechnung für Privatkunden verloren.  Handwerker können sich diese nee Regelung zunutze machen, und in ihren Hinweisen zur Rechnung erläutern, wie hilfreich eine direkte Zahlung sein kann.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © DC Studio – adobe stock