Batteriepass wird ab 2027 Pflicht

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Ein Akku eines E-Bikes mit Ladevvorrichtung

Ab dem 18. Februar 2027 wird der digitale Batteriepass für bestimmte Batterien verpflichtend. Betroffen sind Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes und E-Scooter, Elektrofahrzeugbatterien sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Damit rückt die EU-Batterieverordnung auch für Handwerksbetriebe, Importeure, Händler und technische Dienstleister stärker in den betrieblichen Alltag.

Die EU verfolgt mit der Batterieverordnung das Ziel, Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltiger, transparenter und besser verwertbar zu machen. Die Verordnung wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in Deutschland.

Entscheidend ist die Rolle in der Lieferkette

Für die Betriebe in OWL ist weniger die Betriebsgröße entscheidend als die Frage, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen. Verantwortlich für den Batteriepass ist grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der eine fertige Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die EU-Kommission stellt dazu klar, dass die Pflicht zur Erstellung und Pflege des Batteriepasses beim Akteur liegt, der die fertige Batterie auf den EU-Markt bringt, nicht beim Lieferanten einzelner Komponenten oder Module.

Betroffen sein können deshalb vor allem Betriebe, die Batterien unter eigenem Namen verkaufen, importieren oder aus Zellen und Modulen selbst zu einem Batteriepack zusammenbauen. Dazu können etwa Elektrobetriebe mit stationären Stromspeichern, Zweiradbetriebe mit E-Bike-Akkus oder Kfz-Betriebe im Umfeld von Antriebsbatterien gehören. Wer dagegen einen fertigen Akku verbaut, der bereits ordnungsgemäß mit einem Batteriepass versehen ist, wird dadurch in der Regel nicht selbst zum verantwortlichen Inverkehrbringer.

QR-Code allein reicht nicht

Der Batteriepass ist nicht nur ein QR-Code auf dem Gehäuse. Der QR-Code ist der Zugang zu einer elektronischen Akte, die mit einer individuellen Kennung der Batterie verknüpft ist. Diese Akte enthält Angaben zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie. Dazu gehören unter anderem technische Daten, Informationen zu Leistung und Haltbarkeit, Angaben zur Reparatur, Wiederverwendung und Verwertung sowie Nachhaltigkeits- und Kreislaufinformationen.

Für Betriebe bedeutet das: Die eigentliche Arbeit liegt nicht erst im Anbringen eines Codes, sondern im Sammeln und Prüfen der Daten. Viele Angaben entstehen nicht im eigenen Betrieb, sondern beim Zelllieferanten, beim Hersteller oder in vorgelagerten Stufen der Lieferkette. Je komplexer die Batterie und je stärker der Betrieb selbst in Aufbau, Import oder Wiederaufarbeitung eingebunden ist, desto früher sollte die Datenlage geklärt werden.

Wiederaufarbeitung besonders prüfen

Besonders genau hinschauen müssen Betriebe, die Batterien nicht nur warten, sondern neu zusammenstellen, wiederaufarbeiten oder für eine zweite Nutzung vorbereiten. Artikel 77 der EU-Batterieverordnung sieht vor, dass bei Batterien, die zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet werden, die Verantwortung auf den Wirtschaftsakteur übergeht, der diese Batterie wieder in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In solchen Fällen muss ein neuer Batteriepass erstellt werden, der mit dem ursprünglichen Batteriepass verknüpft ist.

Das ist vor allem für Betriebe relevant, die Akkupacks aus gebrauchten Zellen neu aufbauen oder Speicherlösungen aus vorhandenen Modulen herstellen. Eine reine Reparatur ist davon abzugrenzen. Entscheidend bleibt, ob die Batterie ihre Identität behält oder ob faktisch ein neues beziehungsweise wiederaufgearbeitetes Produkt in Verkehr gebracht wird.

Datenstandard gibt Orientierung

Für die praktische Umsetzung gibt es inzwischen Orientierung. Die DIN DKE SPEC 99100 beschreibt Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses. Sie umfasst sowohl gesetzlich verpflichtende als auch freiwillige Angaben, unter anderem zu Herstellerinformationen, Materialzusammensetzung, Leistung, Haltbarkeit, Arbeitsbedingungen in der Rohstoffgewinnung und CO₂-Fußabdruck.

Damit wird der Batteriepass auch zu einem Digitalisierungsthema. Eine eigene IT-Abteilung ist dafür aber nicht zwingend erforderlich. Die Verordnung schreibt vor, welche Informationen bereitstehen müssen und wie sie zugänglich sein sollen. Die technische Umsetzung kann auch über spezialisierte Dienstleister erfolgen. Die Verantwortung für korrekte, vollständige und aktuelle Informationen bleibt jedoch beim zuständigen Wirtschaftsakteur.

Vorbereitung sollte 2026 beginnen

Bis Februar 2027 bleibt nicht mehr viel Zeit. Betriebe, die mit großen Akkus, stationären Speichern, E-Bike-Batterien oder Antriebsbatterien arbeiten, sollten deshalb 2026 klären, ob sie selbst als Inverkehrbringer gelten. Danach folgt die Prüfung, welche Daten bereits vorliegen und welche Informationen von Lieferanten noch eingeholt werden müssen.

Die neue Pflicht ist Teil eines größeren Umbaus des Batterierechts. Neben dem Batteriepass regelt die EU-Verordnung auch CO₂-Fußabdruck, Rezyklateinsatz, Rücknahme, Recycling und Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Für viele kleinere Betriebe wird der Batteriepass damit zur ersten konkreten Berührung mit dem digitalen Produktpass. Wer früh prüft, welche Produkte betroffen sind und welche Daten fehlen, kann vermeiden, dass ab 2027 verkaufsfertige Batterien an formalen Anforderungen scheitern.


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Birgit Reitz-Hofmann – adobe stock

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