Arbeitsvertrag kündigen: Digital geht (noch) nicht

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Nahaufnahme: Geschäftsmann signiert elektronisch mit einem Stift auf einem Tablet.

Arbeitsverhältnisse lassen sich heute oft digital anbahnen und organisieren. Bei der Beendigung gilt jedoch ein anderes Regime: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Original-Unterschrift erklärt wird. Das schreibt § 623 BGB ausdrücklich vor und schließt die elektronische Form – also E-Mail, Messenger, Fax, PDF oder auch die qualifizierte elektronische Signatur – aus. Eine per Mail, WhatsApp oder Scan übermittelte Kündigung ist damit rechtlich unwirksam.

Zugangsnachweis rückt in den Mittelpunkt

Neben der Form entscheidet der Zugang der Kündigung über ihre Wirksamkeit. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen zuletzt präzisiert: Der bloße Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens reichen allein nicht aus, um den Zugang im Streitfall zu beweisen. Erforderlich ist ein Auslieferungsbeleg bzw. eine verlässliche Dokumentation des tatsächlichen Einwurfs in den Briefkasten. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) klargestellt. Bereits 2024 (Az. 2 AZR 213/23) hatte das Gericht Grundsätze zum Zugang einer schriftlichen Erklärung bestätigt. Für Betriebe bedeutet das: Zustellwege müssen gerichtsfest dokumentiert sein.

Praktische Konsequenzen für Betriebe

In der Praxis erhöhen die Entscheidungen das Risiko formeller Fehler – und damit von unwirksamen Kündigungen mit entsprechend hohen Folgekosten. Als sichere Zustellwege gelten weiterhin die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch Boten, der Zeit, Ort und Einwurf dokumentiert. Beim Einwurf-Einschreiben sollte auf den Auslieferungsbeleg geachtet werden; Tracking-Daten alleine genügen nicht. Digitale Vorab-Informationen an Beschäftigte können sinnvoll sein, ersetzen aber nicht das unterschriebene Original.

Kündigung per Messenger bleibt unwirksam

Auch für Beschäftigte gilt: Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax entfaltet keine Rechtswirkung. Wer sein Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss das schriftlich und unterschrieben auf Papier tun. Digitale Nachrichten können allenfalls eine Ankündigung sein. Andere Vertragsarten (z. B. manche Konsumentenverträge) kennen teilweise die Textform – das Arbeitsrecht jedoch nicht.

Die Digitalisierung macht vor der Arbeitswelt nicht halt – bei Kündigungen bleibt Deutschland aber analog: Ohne Papier und Original-Signatur keine Wirksamkeit, ohne belastbaren Zugangsnachweis kein Erfolg vor Gericht. Betriebe sollten Prozesse und Checklisten anpassen, Zustellungen sorgfältig dokumentieren und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Die Kernbotschaft der aktuellen Rechtsprechung: Form wahren, Zugang beweisen.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Chanakon – adobe stock

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