Arbeitsunfall: Was gilt rechtlich – und wie greift die Versicherung?

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Ein Mann sitzt auf einer Treppe und hält sich vor Schmerzen den Rücken.

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt – dazu zählen auch bestimmte Wege zur Arbeit. Seit 2021 sind Homeoffice-Tätigkeiten ausdrücklich dem Schutz am Betriebsstandort gleichgestellt. Für Rufbereitschaft gelten besondere Grenzen.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Rechtsgrundlage ist § 8 SGB VII. Danach liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn eine versicherte Person infolge der versicherten Tätigkeit verunfallt. „Unfall“ meint ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Wird die Tätigkeit im Haushalt (Homeoffice) oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht derselbe Versicherungsschutz wie im Betrieb.

Nicht als Arbeitsunfall gelten gesundheitliche Ereignisse ohne äußere Einwirkung (z. B. Herzinfarkt am Schreibtisch) oder rein private Verrichtungen ohne Bezug zur Arbeit. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger im Einzelfall.

Wegeunfall: Was zählt dazu?

Als Unterfall des Arbeitsunfalls sind Wegeunfälle versichert – das ist der unmittelbare Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Versichert sind außerdem u. a. notwendige Umwege, etwa

  • um Kinder in fremde Obhut zu bringen (Kita/Schule),
  • bei Fahrgemeinschaften,
  • bei Umleitungen oder wenn ein längerer Weg schneller ist.

Der Gesetzgeber hat die Kinderbetreuungswege auch fürs Homeoffice nachgezogen: Wer zu Hause arbeitet, steht beim Hin- und Rückweg zur außerhäuslichen Kinderbetreuung ebenfalls unter Schutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII).

Homeoffice: Gleichstellung – mit Nuancen

Seit 18. Juni 2021 gilt: Homeoffice ist versicherungsrechtlich dem Betrieb gleichgestellt. Versichert sind betriebsbezogene Wege innerhalb der Wohnung, z. B. der Gang zum Drucker, zur Toilette oder in die Küche – nicht aber der Aufenthalt dort (Essen/Trinken). Maßgeblich ist stets der sachliche Zusammenhang mit der Arbeit.

Die Rechtsprechung hat diese Linie bestätigt – etwa beim morgendlichen Erstweg vom Bett zum Schreibtisch im Homeoffice: Stürzt eine beschäftigte Person dabei, greift die gesetzliche Unfallversicherung (BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R).

Rufbereitschaft: Wann besteht Schutz?

Während Rufbereitschaft zu Hause besteht grundsätzlich kein Unfallschutz im privaten Bereich. Versicherungsschutz setzt erst ein, wenn eine betriebliche Tätigkeit den Unfall mitverursacht – etwa auf dem Weg zum angeforderten Einsatz (wie beim normalen Arbeitsweg). Reine Wartezeit daheim bleibt privat.

Aktuelle Rechtsprechung konkretisiert die Grenze: Das LSG Berlin‑Brandenburg entschied am 06.11.2025 (L 3 U 42/24), dass der Schutz erst mit dem Verlassen der Haustür beginnt; ein Sturz im Treppenhaus auf dem Weg nach draußen ist nicht versichert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Revision nicht zugelassen; Nichtzulassungsbeschwerde möglich).

Wer ist versichert?

Neben allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen zahlreiche weitere Gruppen unter Schutz (u. a. Auszubildende, Kinder/Studierende in Bildungseinrichtungen, Ehrenamtliche). Zuständig sind die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was tun nach einem Arbeits- oder Wegeunfall?

  1. Erste Hilfe leisten und je nach Verletzung Durchgangsarzt (D‑Arzt) aufsuchen. D‑Ärztinnen/D‑Ärzte steuern die Behandlung nach Arbeits- und Wegeunfällen; eine Vorstellung ist u. a. nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinausgeht oder die Behandlung länger als eine Woche dauern wird.
  2. Unfallanzeige: Wird der/die Versicherte getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger melden (§ 193 SGB VII). Bei schweren/tödlichen Unfällen ist sofort zu melden; i. d. R. erhält auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Abschrift.
  3. Dokumentation (z. B. Verbandbuch, Unfallhergang) für die spätere Prüfung und Regressfragen – üblich, wenn keine Meldepflicht besteht, aber Folgeschäden möglich sind (Praxisempfehlungen der UV‑Träger).

Wer zahlt – und welche Leistungen gibt es?

  • Medizinische Behandlung und Rehabilitation (inkl. beruflicher Wiedereingliederung) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Entgeltfortzahlung: Bis zu 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter (§ 3 EFZG).
  • Verletztengeld: Danach zahlt die Unfallversicherung (meist über die Krankenkasse) 80 % des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB VII). Für besondere Konstellationen – etwa Kinderpflege nach Versicherungsfall – gelten Sonderregeln (§ 45 SGB VII).

Für Unternehmen und Beschäftigte ist entscheidend, den Bezug zur versicherten Tätigkeit sauber zu dokumentieren – besonders im Homeoffice und bei Rufbereitschaft. Meldepflichten, der Gang zum D‑Arzt und die Fristen sind klar geregelt; die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung setzen nach der Entgeltfortzahlung nahtlos an. Bei neuen Grenzfällen – etwa zur Rufbereitschaft in der Wohnung – präzisiert die Rechtsprechung laufend die Details.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Andrey Popov – adobe stock

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