Betriebe können sich einen Teil der Strom- und Energiesteuer zurückholen

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Eine Person prüft Stromrechnungen; in der einen Hand hält sie eine Glühbirne, in der anderen mehrere Euro-Scheine.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können sich einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuer erstatten lassen. Die zunächst auf die Jahre 2024 und 2025 begrenzte höhere Stromsteuerentlastung gilt seit Anfang 2026 dauerhaft. Ob ein Betrieb die Entlastung erhält, hängt vor allem von seiner Branchenzuordnung, dem Energieverbrauch und der konkreten Verwendung der Energie ab.

Für Unternehmen, die eine Erstattung für das Verbrauchsjahr 2025 beantragen möchten, läuft die reguläre Frist bis zum 31. Dezember 2026. Die Entlastung erfolgt nicht automatisch über die Abrechnung des Energieversorgers, sondern muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Stromsteuerentlastung gilt dauerhaft

Der reguläre Stromsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Begünstigte Unternehmen können davon 20 Euro je Megawattstunde zurückerhalten. Damit verbleibt – abgesehen vom jährlichen Sockelbetrag – eine Belastung von 0,50 Euro je Megawattstunde und somit der europäische Mindeststeuersatz.

Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur, soweit der errechnete Entlastungsbetrag den Sockelbetrag von 250 Euro übersteigt. Rechnerisch entsteht deshalb erst bei einem begünstigten Jahresverbrauch von mehr als 12.500 Kilowattstunden ein Erstattungsbetrag. Verbraucht ein Betrieb beispielsweise 100.000 Kilowattstunden begünstigten Strom, ergibt sich zunächst eine Entlastung von 2.000 Euro. Nach Abzug des Sockelbetrags verbleiben 1.750 Euro.

Branchenzuordnung entscheidet

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich ist weiterhin die Klassifikation der Wirtschaftszweige aus dem Jahr 2003. Zum Produzierenden Gewerbe gehören danach insbesondere das verarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe, die Energie- und Wasserversorgung sowie der Bergbau.

Im Handwerk können unter anderem Bäckereien, Fleischereien, Tischlereien, Bauunternehmen und metallverarbeitende Betriebe zu den begünstigten Unternehmen gehören. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Berufsbezeichnung oder die Eintragung in die Handwerksrolle, sondern die tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. Bei Mischbetrieben muss geprüft werden, in welchem Bereich der Schwerpunkt liegt. Reine Handels- und Dienstleistungsunternehmen fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung.

Entlastung auch für Gas und Heizöl

Neben der Stromsteuer können begünstigte Betriebe auch eine teilweise Erstattung der Energiesteuer beantragen. Das betrifft insbesondere Energieerzeugnisse, die zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in bestimmten begünstigten Anlagen verwendet werden.

Die Entlastung beträgt bei Heizöl 15,34 Euro je 1.000 Liter, bei Erdgas 1,38 Euro je Megawattstunde und bei Flüssiggas 15,15 Euro je 1.000 Kilogramm. Auch hier wird eine Auszahlung nur gewährt, soweit der jährliche Entlastungsbetrag insgesamt über 250 Euro liegt. Nutzt ein Betrieb ausschließlich Erdgas, wird diese Schwelle rechnerisch bei einem Verbrauch von rund 181 Megawattstunden erreicht. Bei Heizöl liegt sie bei etwa 16.300 Litern.

Nicht jede Energiemenge zählt

Begünstigt ist nur nachweislich versteuerter Strom, den das Unternehmen für betriebliche Zwecke entnommen hat. Strom zum Laden elektrisch betriebener Straßenfahrzeuge ist ausdrücklich von der Entlastung nach Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes ausgeschlossen. Auch Strommengen, die an Dritte weitergegeben oder für nicht betriebliche Zwecke genutzt werden, müssen grundsätzlich herausgerechnet werden.

Bei der Energiesteuer muss nachgewiesen werden, welche Energieerzeugnisse in welcher Menge und zu welchem Zweck verwendet wurden. Wird erzeugte Wärme ganz oder teilweise von anderen Unternehmen genutzt, gelten zusätzliche Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. Sachgerechte Schätzungen sind zwar möglich, wenn eine genaue Ermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Sie müssen jedoch technisch nachvollziehbar und für Dritte überprüfbar sein.

Antrag wird online gestellt

Seit dem 1. Januar 2025 müssen die regulären Anträge elektronisch über das Zoll-Portal übermittelt werden. Dafür benötigt das Unternehmen ein Geschäftskundenkonto und ein ELSTER-Organisationszertifikat. Für die Stromsteuerentlastung ist das Formular 1453 vorgesehen, für die Energiesteuerentlastung das Formular 1118. In beiden Fällen berechnet der Antragsteller den geltend gemachten Betrag selbst.

Das Hauptzollamt kann zusätzlich eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten verlangen. Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro ist außerdem eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen erforderlich. Unterjährige Anträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei der Stromsteuer muss der Entlastungsbetrag im ersten gewählten Abrechnungsabschnitt vor Abzug des Sockelbetrags mindestens 1.000 Euro erreichen. Das entspricht einer begünstigten Strommenge von mindestens 50 Megawattstunden.

Verbrauchsdaten rechtzeitig prüfen

Vor der Antragstellung sollten Betriebe ihre Energierechnungen, Zählerstände und betrieblichen Verbrauchsaufzeichnungen zusammenführen. Wichtig ist insbesondere eine nachvollziehbare Trennung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Mengen. Das gilt beispielsweise bei Ladestrom für Fahrzeuge, bei der Weitergabe von Strom oder Wärme an andere Unternehmen sowie bei gemischt genutzten Gebäuden und Anlagen.

Die dauerhafte Stromsteuerentlastung schafft für anspruchsberechtigte Unternehmen Planungssicherheit. Sie bleibt jedoch ein Antragsverfahren: Nur Betriebe, die ihre Branchenzuordnung und ihre Energieverwendung belegen und den Antrag fristgerecht einreichen, erhalten die Erstattung.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : amfer75 – adobe stock

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