Ab August ändern sich die Pflichten vieler Betriebe durch die EU-Verpackungsverordnung

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Zwei Frauen beim verpacken von Ware in einem Unternehmen.

Ob Kaffeebecher mit Firmenlogo, Brötchentüte, Folienhülle aus der Textilreinigung oder Versandkarton aus dem Onlineshop: Verpackungen gehören in vielen Unternehmen zum täglichen Geschäft. Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Sie verschärft nicht nur schrittweise die Anforderungen an die Gestaltung und Recyclingfähigkeit von Verpackungen, sondern ordnet auch die Verantwortung innerhalb der Lieferketten neu. Betroffen sind unter anderem Händler mit Eigenmarken, Importeure, Onlinehändler sowie Handwerks- und Gastronomiebetriebe, die Serviceverpackungen an ihre Kunden ausgeben.

Für Unternehmen in Ostwestfalen-Lippe bedeutet das: Sie müssen prüfen, welche Rolle sie bei jeder von ihnen verwendeten oder vertriebenen Verpackung einnehmen. Dabei kommt es unter anderem auf die Verpackungsart, den Sitz des Lieferanten und die Frage an, ob die Verpackung mit dem eigenen Namen, Logo oder einer Marke versehen ist.

Zwei Begriffe entscheiden über die Pflichten

Die PPWR unterscheidet zwischen dem „Erzeuger“ und dem „Hersteller“ einer Verpackung. Die Begriffe klingen ähnlich, stehen rechtlich aber für unterschiedliche Verantwortungsbereiche. Der Erzeuger ist für die technische Konformität der Verpackung zuständig. Dazu gehören die technische Dokumentation, das Konformitätsbewertungsverfahren und die EU-Konformitätserklärung.

Der Hersteller trägt dagegen die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung. Er muss in dem Land, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird, die Finanzierung der Entsorgung sicherstellen. In Deutschland kann das die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, den Abschluss eines Vertrages mit einem Systembetreiber und die regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen umfassen. Erzeuger und Hersteller können dasselbe Unternehmen sein. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können die Rollen jedoch auf verschiedene Unternehmen verteilt sein.

Eigenmarken verschieben die Verantwortung zum Handel

Besonders weitreichend sind die Änderungen für Unternehmen, die Produkte unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke von Dritten herstellen oder verpacken lassen. Nach der PPWR gilt grundsätzlich das beauftragende Unternehmen als Erzeuger der Verpackung. Es ist damit für deren technische Konformität verantwortlich, auch wenn die Verpackung tatsächlich von einem anderen Betrieb produziert oder befüllt wird.

Bei Eigenmarken liegt nach der aktuellen Einordnung der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Regel auch die finanzielle Herstellerverantwortung beim Handelsunternehmen. Gleiches gilt für importierte Fremdmarken, wenn es keinen inländischen Zwischenhändler gibt: Wer die verpackte Ware als erstes Unternehmen in die deutsche Lieferkette einbringt, muss die Finanzierung des Verpackungsrecyclings übernehmen. Damit können Pflichten, die bislang bei Lieferanten, Produzenten oder Lohnabfüllern lagen, auf den Händler übergehen.

Für die Umstellung der Systembeteiligung bei Eigenmarken und entsprechenden Importen ist kein Übergangszeitraum vorgesehen. Die betroffenen Verpackungen müssen bereits vor dem Vertrieb ab dem 12. August 2026 ordnungsgemäß an einem System beteiligt sein. Anderenfalls dürfen die verpackten Produkte nicht vertrieben werden.

Firmenlogo auf dem Becher bringt zusätzliche Pflichten

Eine wichtige Rolle spielen Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die in einer Verkaufsstelle mit einem Produkt befüllt werden, um es an den Kunden zu übergeben. Dazu gehören beispielsweise Kaffeebecher, Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen, Apothekentüten und bestimmte Verpackungen von Metzgereien, Floristen oder Textilreinigungen. Dabei ist unerheblich, ob die Verpackung aus Papier, Kunststoff oder einem anderen Material besteht und ob sie von Mitarbeitern oder Kunden befüllt wird.

Trägt eine solche Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des verwendenden Unternehmens, gilt der Betrieb nach der aktuellen Einordnung grundsätzlich sowohl als Erzeuger als auch als Hersteller. Eine Bäckerei, die Kaffeebecher mit eigenem Logo bestellt, muss damit nicht nur die Finanzierung des Recyclings organisieren, sondern auch dafür sorgen, dass die technische Dokumentation und eine Konformitätserklärung für die Becher vorliegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verpackungslieferant seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat.

Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Sitzt der Lieferant der bedruckten Serviceverpackungen im selben EU-Mitgliedstaat, bleiben die Erzeuger- und Herstellerpflichten nach der Einordnung der Zentralen Stelle beim Lieferanten.

Bei neutralen Verpackungen entscheidet die Herkunft

Anders ist die Lage bei neutralen Serviceverpackungen. Bezieht ein Betrieb unbedruckte und bereits fertige Verpackungen von einem Produzenten, Importeur oder Großhändler in Deutschland, ist in der Regel dieses Unternehmen der erste Bereitsteller innerhalb der deutschen Lieferkette. Der Lieferant übernimmt damit grundsätzlich die Erzeuger- und Herstellerverantwortung. Der verwendende Betrieb sollte sich allerdings vergewissern, dass die notwendigen Pflichten tatsächlich erfüllt wurden.

Kommen die neutralen Verpackungen dagegen direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland, wird der deutsche Betrieb in der Regel selbst zum Hersteller. Er muss dann die Finanzierung des Recyclings, die Systembeteiligung und die Mengenmeldungen organisieren. Erzeuger und damit für die technische Konformität verantwortlich bleibt in diesem Fall grundsätzlich der ausländische Verpackungsproduzent. Der deutsche Abnehmer muss prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Eine weitere Besonderheit betrifft Rollenware. Folien, Einschlagpapiere oder andere Materialien auf Rollen werden häufig erst beim Befüllen zu einer vollständigen Verpackung. In diesen Fällen gilt der verwendende Betrieb grundsätzlich sowohl als Erzeuger als auch als Hersteller. Bereits zugeschnittene Folien oder Papierbögen können dagegen schon beim Einkauf als fertige Serviceverpackungen gelten.

Versandverpackungen bleiben Aufgabe des Onlinehandels

Auch Betriebe mit eigenem Onlineshop müssen ihre Abläufe überprüfen. Wer einen Versandkarton erstmals mit Ware befüllt und an Kunden verschickt, trägt regelmäßig die Verantwortung für diese Versandverpackung. Bei Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Einrichtungen als Abfall anfallen, reicht die Registrierung in LUCID nicht aus. Zusätzlich sind ein Systembeteiligungsvertrag und regelmäßige Mengenmeldungen erforderlich. Das betrifft neben dem Karton auch weitere Verpackungsbestandteile wie Füllmaterial, Versandtaschen oder Klebeband.

Transport-, Industrie- und Mehrwegverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind dagegen grundsätzlich nicht an einem dualen System zu beteiligen. Pflichtfrei sind sie deshalb nicht. Neben der Registrierung können Rücknahme-, Verwertungs- und Nachweispflichten bestehen. Unternehmen sollten daher nicht allein anhand der Bezeichnung „Transportverpackung“ davon ausgehen, dass keine weiteren Vorgaben zu beachten sind.

Vorbeteiligte Serviceverpackungen neu prüfen

Bislang konnten zahlreiche kleinere Betriebe ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen, indem sie bereits vorbeteiligte Serviceverpackungen bei einem deutschen Lieferanten kauften. Diese Möglichkeit entfällt mit der neuen Rechtslage in vielen Fällen. Das betrifft insbesondere Serviceverpackungen, die bereits bei der Bestellung mit dem Namen, Logo oder der Marke des Auftraggebers versehen werden. Der Betrieb kann sich dann grundsätzlich nicht mehr darauf verlassen, dass der Verpackungslieferant die Finanzierung des Recyclings übernimmt.

Unternehmen sollten deshalb ihre verwendeten Verpackungen nach Art, Herkunft und Kennzeichnung erfassen. Ebenso wichtig ist die Klärung, welches Unternehmen die jeweilige Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt. Materialart, Einzelgewicht und Stückzahl werden für Systembeteiligung und Mengenmeldungen benötigt. Für die Erzeugerpflichten sind zusätzlich Angaben zur technischen Zusammensetzung und zur Konformität erforderlich. Fehlende Informationen müssen in der Regel beim Verpackungslieferanten angefordert werden.

Die Einordnung kann je nach Lieferkette unterschiedlich ausfallen. Betriebe sollten daher bestehende LUCID-Einträge, Markennamen, Systembeteiligungsverträge und Liefervereinbarungen noch vor dem 12. August 2026 überprüfen. Besonders dringlich ist dies bei Eigenmarken, Direktimporten und Verpackungen mit dem eigenen Firmenlogo.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : StockPhotoPro – adobe stock

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