
Deutschland will das EU-„Recht auf Reparatur“ bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführen. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums liegt vor; Länder und Verbände können Stellung nehmen. Ziel ist, Reparaturen gegenüber Neukäufen attraktiver zu machen, Ressourcen zu schonen und die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799, die seit Juli 2024 gilt und von allen Mitgliedstaaten umzusetzen ist.
Reparaturpflicht der Hersteller und längere Gewährleistungsfristen
Kern des deutschen Entwurfs ist eine verpflichtende Reparatur während der üblichen Lebensdauer eines Produkts – zu einem „angemessenen“ Preis. Die Pflicht soll unabhängig von der freiwilligen Herstellergarantie greifen und kann auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus wirken. Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate. Damit kann sie faktisch von zwei auf bis zu drei Jahre anwachsen. Details zur Bestimmung der „üblichen Lebensdauer“ und zur Auslegung eines „angemessenen Preises“ sollen im Gesetz und durch Rechtsprechung präzisiert werden.
Verfügbarkeit über Jahre
Vorgesehen sind klare Vorgaben zur Ersatzteilversorgung und zu Reparaturinformationen. Hersteller sollen gängige Ersatzteile über mehrere Jahre nach Produktionsende bereitstellen und Reparaturen technisch ermöglichen. Für einzelne Gerätekategorien werden Zeiträume von sieben bis zehn Jahren genannt, etwa bei Smartphones oder großen Haushaltsgeräten. Außerdem sieht die EU-Vorgabe Transparenzinstrumente vor, damit Verbraucherinnen und Verbraucher leichter Reparaturangebote finden und vergleichen können.
Zeitplan und nächste Schritte
Die Bundesregierung plant, die EU-Vorgaben bis Ende Juli 2026 in deutsches Recht zu überführen. Der vorliegende Entwurf wird derzeit konsultiert; anschließend folgt das parlamentarische Verfahren. Verbände und Kammern weisen bereits auf Chancen für Reparaturbetriebe und Ressourcenschutz hin, aber auch auf die Notwendigkeit praxistauglicher Auslegungen – etwa bei Preisangaben und bei der Definition von Produktlebensdauern.
Bedeutung für Handwerk, Handel und Verbraucher
Für das Handwerk eröffnen sich zusätzliche Aufträge, sofern Ersatzteile und technische Informationen zuverlässig verfügbar sind. Der Handel dürfte stärker in Reparatur- und Serviceprozesse eingebunden werden. Verbraucher profitieren von längeren Gewährleistungsfristen bei Wahl der Reparatur und von einer verbesserten Ersatzteilversorgung – mit potenziellen Kostenvorteilen gegenüber dem Neukauf. Zugleich verlangt die Regelung den Herstellern mehr Aufwand in Konstruktion, Logistik und Kundendienst ab. Die Richtlinie verfolgt ausdrücklich das Ziel, Elektroschrott zu reduzieren und den Binnenmarkt für Reparaturdienstleistungen zu stärken.
Mit dem Recht auf Reparatur setzt die EU auf einen Kurswechsel weg von Wegwerfprodukten. Entscheidend für die Wirkung in der Praxis wird sein, wie eindeutig Preismaßstäbe, Verfügbarkeitsfristen und Informationspflichten geregelt werden – und ob Ersatzteile tatsächlich über die zugesagten Zeiträume lieferbar sind. Die Umsetzung bis Sommer 2026 bietet der Reparaturwirtschaft Planungssicherheit, verlangt aber gleichzeitig klare Leitplanken, um Konflikte über zumutbare Kosten, Fristen und Qualitätsstandards zu vermeiden.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : vegefox.com – adobe stock