Neue Tariftreuepflichten bei Aufträgen des Bundes

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Ein gelber Hartplastikhelm und Bauarbeiterhandschuhe liegen auf dem Drahtgeflecht der Baustelle.

Für Unternehmen, die Bau- oder Dienstleistungen für den Bund übernehmen, gelten seit dem 1. Mai 2026 neue Regeln. Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto müssen sie grundsätzlich ein sogenanntes Tariftreueversprechen abgeben. Damit werden tarifliche Arbeitsbedingungen zu einer verbindlichen Bedingung für die Ausführung des Auftrags. Welche Vorgaben im Einzelnen einzuhalten sind, bestimmen allerdings erst branchenspezifische Rechtsverordnungen. Solche Verordnungen liegen mit Stand vom 10. August 2026 noch nicht vor.

Ziel des Bundestariftreuegesetzes ist es, Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen zu verringern. Betriebe, die höhere tarifliche Löhne zahlen und ihren Beschäftigten tariflich vereinbarte Arbeitsbedingungen gewähren, sollen bei der Preisgestaltung nicht gegenüber Unternehmen benachteiligt sein, die ihre Personalaufwendungen niedriger halten.

Ab 50.000 Euro greift das Gesetz

Das Bundestariftreuegesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie für Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Lieferaufträge werden dagegen nicht erfasst. Ausnahmen bestehen außerdem unter anderem für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben sowie für bestimmte Aufträge zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr.

Entscheidend ist nicht die Größe des Unternehmens, sondern die Art des Auftraggebers, der Gegenstand der Ausschreibung und der Auftragswert. Damit können auch kleine und mittelständische Unternehmen aus Ostwestfalen-Lippe betroffen sein, wenn sie sich um entsprechende Aufträge einer Bundesbehörde oder eines anderen erfassten Bundesauftraggebers bewerben.

Vergaben der Länder und Kommunen fallen nicht unter das Bundestariftreuegesetz. Für Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer Stadt beziehungsweise Gemeinde gelten weiterhin die jeweiligen landesrechtlichen und kommunalen Vergaberegelungen.

Tarifbindung ist keine Voraussetzung

Unternehmen müssen nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein und auch keinen eigenen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben, um einen Bundesauftrag erhalten zu können. Das Gesetz führt keine allgemeine Tarifbindung ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vielmehr, den Beschäftigten, die konkret an dem Bundesauftrag mitarbeiten, für die Dauer ihres Einsatzes mindestens die durch Rechtsverordnung festgelegten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht automatisch auf sämtliche Beschäftigten des Unternehmens und auch nicht auf alle übrigen Aufträge des Betriebs. Maßgeblich ist allein die Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Bundesauftrags.

Setzt ein Unternehmen Nachunternehmer oder Leiharbeitskräfte ein, muss es die Tariftreuepflichten auch in dieser Vertragskette berücksichtigen. Der Hauptauftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Nachunternehmen und beauftragte Verleiher die verbindlichen Arbeitsbedingungen ebenfalls einhalten.

Verordnungen bestimmen die konkreten Vorgaben

Welche tariflichen Standards gelten, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die jeweilige Branche durch Rechtsverordnung fest. Darin können insbesondere Vorgaben zur Entlohnung, zum bezahlten Mindestjahresurlaub, zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen enthalten sein. Bei Aufträgen mit einer vereinbarten oder geschätzten Dauer von höchstens zwei Monaten dürfen nur Bedingungen zur Entlohnung festgesetzt werden.

Das bedeutet: Das Gesetz ist bereits in Kraft und das Tariftreueversprechen ist in den erfassten Vergabeverträgen vorgesehen. Die konkreten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen werden jedoch erst verbindlich, sobald für die betreffende Branche eine Rechtsverordnung erlassen worden ist.

Derzeit gibt es nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums noch keine solche Verordnung. Unternehmen müssen deshalb beobachten, ob und wann eine Regelung für ihre Branche veröffentlicht wird. Erst daraus ergibt sich, welcher Tarifvertrag beziehungsweise welche darin enthaltenen Arbeitsbedingungen bei der Ausführung eines Bundesauftrags maßgeblich sind.

Beschäftigte erhalten einen eigenen Anspruch

Sobald eine einschlägige Rechtsverordnung vorliegt, erhalten die am Auftrag beteiligten Arbeitnehmer einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die darin festgelegten Arbeitsbedingungen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber und besteht für den Zeitraum, in dem der Beschäftigte an der Ausführung des Bundesauftrags mitwirkt.

Arbeitgeber müssen die eingesetzten Beschäftigten spätestens am 15. Tag des Monats, der auf ihren ersten Einsatz folgt, schriftlich oder in Textform über diesen Anspruch informieren. Die Informationspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeitnehmer. Auf die gesetzlichen Ansprüche kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres verzichtet werden.

Einhaltung muss dokumentiert werden

Auftragnehmer müssen mit geeigneten Unterlagen nachweisen können, dass sie ihr Tariftreueversprechen erfüllen. In Betracht kommen beispielsweise Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege und Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Unterlagen sind der Prüfstelle Bundestariftreue auf Anforderung vorzulegen.

Die Prüfstelle wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet. Sie soll nicht nur die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, sondern Vergabestellen und Unternehmen auch bei Fragen zur Anwendung des Gesetzes unterstützen. Die dafür erforderlichen Strukturen befinden sich derzeit noch im Aufbau.

Eine Vereinfachung ist über ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen. Kann ein Unternehmen ein geeignetes Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle vorlegen, können die regulären Nachweispflichten entfallen.

Verstöße können teuer werden

Stellt die Prüfstelle einen erheblichen Verstoß fest, drohen wirtschaftliche Folgen. Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu einem Prozent des Auftragswertes je Verstoß vereinbaren. Bei mehreren Verstößen kann die Gesamtsumme bis zu zehn Prozent des Auftragswertes betragen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt sein.

Nach einer unanfechtbaren Feststellung kann ein Unternehmen außerdem unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das Risiko betrifft nicht nur eigene Lohn- oder Informationspflichten. Auch eine unzureichende Kontrolle eingesetzter Nachunternehmen kann Folgen haben.

Vergabeprozesse frühzeitig überprüfen

Für Unternehmen in OWL, die sich regelmäßig an Ausschreibungen des Bundes beteiligen, kommt es zunächst darauf an, betroffene Aufträge zuverlässig zu erkennen. Gleichzeitig müssen eingesetzte Beschäftigte einem konkreten Auftrag zugeordnet und Nachunternehmer vertraglich in die Tariftreuepflichten einbezogen werden können.

Da die branchenspezifischen Verordnungen noch ausstehen, entsteht der konkrete Anpassungsbedarf nicht in allen Wirtschaftszweigen gleichzeitig. Sobald eine Verordnung veröffentlicht wird, müssen betroffene Unternehmen prüfen, ob ihre Vergütungssysteme, Arbeitszeitaufzeichnungen, Beschäftigteninformationen und Nachunternehmerverträge den festgesetzten Bedingungen entsprechen. Das Bundestariftreuegesetz setzt damit bereits den Rahmen – die praktische Bedeutung für die einzelnen Branchen ergibt sich jedoch erst aus den kommenden Rechtsverordnungen.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Phoophinyo – adobe stock

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