
Mit Inkrafttreten des Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz zum 1. Januar 2025 sind viele Gewerbetreibende verpflichtet, eine bestimmte Mindestanzahl von Pkw-Stellplätzen mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auszustatten. Doch es gelten auch Ausnahmen.
Laut Klimaschutzprogramm sollen bis 2030 sieben Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen rollen. Dafür braucht es jedoch einen starken Ausbau der Ladeinfrastruktur. Mit dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) hat der Gesetzgeber bereits 2021 Pflichten geschafften, wie der Ausbau unter anderem auf Parkplätzen von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll. Zum 1. Januar 2025 wurde das Gesetz noch einmal verschärft.
Wann E-Ladesäulen Pflicht sind
Konkret gilt seit diesem Jahr, dass man bei einem überwiegend gewerblich genutzten Neubau und bei einer umfassenden Sanierung auch direkt eine Ladeinfrastruktur mit einplanen und teilweise auch aufbauen muss. Dabei gilt Folgendes:
- Haben Firmenneubauten mehr als sechs Stellplätze, muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei mehr muss mindestens jeder dritte Stellplatz zumindest mit einer Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden.
- Bei Renovierungen von gewerblichen Bestandsgebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, bei mehr als zehn muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden.
- Bei Gewerbebestandsgebäuden, die über mehr als zwanzig Stellplätze verfügen, muss unabhängig von Modernisierung oder Sanierung mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Darüber hinaus gilt für Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen, dass jeder Stellplatz eine Ladeinfrastruktur vorweisen muss. Außerdem muss auch bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, jeder Stellplatz eine Ladeinfrastruktur vorweisen.
Wichtig ist gerade bei neuen Wohngebäuden, dass an jedem Parkplatz eine Stromleitung verfügbar ist, sofern die Mieter oder Eigentümer eine Wallbox anschließen möchten. Auch müssen im Hause Sicherungen und Messeinrichtungen vorgesehen sein.
Diese Ausnahmen gelten
Das GEIG enthält auch Ausnahmen von der Pflicht zum Bau von E-Ladesäulen, doch die sind teils unglücklich formuliert. So müssen kleinere und mittlere Firmen, die eigene Gebäude besitzen und zu mehr als 50 Prozent selbst benutzen, nicht bauen. Auch für Autohändler und Kfz-Werkstätten gelten Ausnahmeregeln. Die Pflicht entfällt auch, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer Renovierung übersteigen.
Bauen oder bauen lassen?
Wer Ladeinfrastruktur bauen muss, kann diese durch seinen E-Handwerker in Auftrag geben oder komplett an Drittanbieter ausgliedern. Experten warnen vor zu langen Vertragslaufzeiten. Denn: Alles, was den Ausbau der Infrastruktur für E-Fahrzeuge betrifft, ist relativ neu und kann sich noch stark verändern. Auch eingangs klären und im Auge behalten muss man den steuerlichen Umgang mit dem Ladestrom.
Und wer kontrolliert?
Einige Unternehmen haben schon aus Eigeninteresse E-Ladepunkte gebaut, in vielen anderen Firmen dürfte das Thema aber bislang liegengeblieben sein. Das kann jedoch teuer werden: Jeder nicht umgesetzte Ladepunkt bzw. nicht errichtete Leistungsinfrastruktur stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die jeweils bis zu 10.000 Euro fällig werden können. Kontrolleure sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © Andril – adobe stock