Letzte Frist: Stromerzeuger jetzt ins Register eintragen

Photovoltaikanlage

Ende Januar 2021 endet die letzte Frist für die Eintragung von strom- oder gaserzeugenden Anlagen in das bundesweite Marktstammdatenregister. Wer seine netzgebundene Erzeugungsanlage nicht meldet, dem droht ein Stopp der Einspeisevergütung. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängen.

Ins neue Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur müssen alle Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke binnen eines Monats nach Inbetriebnahme eingetragen werden. Davon betroffen sind auch viele Hundert Besitzer von PV-Anlagen oder BHKWs in den Kreisen Herford und Minden.

Was ist das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Es ist seit Anfang 2019 online und löst alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab. Das MaStR soll in Kürze alle rund zwei Millionen laufenden dezentralen Anlagen in Deutschland auflisten.

Wer muss seine Anlage eintragen?

Neben Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW) müssen auch Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und ortsfeste Notstromaggregate eingetragen werden. Ausgenommen sind nur sogenannte Inselanlagen, die nicht ans öffentliche Netz angebunden sind. Die Pflicht gilt nicht nur für neue, sondern auch für alle laufenden Anlagen, unabhängig von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sollte die Anlage bereits in das Vorgängerregister eingetragen sein, reicht das nicht aus. Denn die alten Infos werden aufgrund der Datenschutzgrundverordnung nicht in das neue System übernommen.

Welche Daten muss man im Register eintragen?

Im Register werden die sogenannten Stammdaten abgefragt: Standortdaten, technische Anlagendaten und die Kontaktdaten des Betreibers. Empfohlen wird, sich vorab über alle bei der Registrierung benötigten Daten zu informieren. Hierfür gibt es  die Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur. Darin finden sich Video-Anleitungen, die Sie Schritt für Schritt durch die Einträge führen. Einige Angaben kann man auch nach einer erfolgreichen Registrierung noch nachtragen.

Was passiert, wenn man die Frist versäumt?

Ist eine strom- oder gaserzeugende Anlage weder beim Netzbetreiber angemeldet noch im Marktstammdatenregister registriert, gibt es auch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG oder KWKG. Versäumt man die letzte Frist zur Eintragung ins neue Register, wird der Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG oder KWKG um 20 Prozent gekürzt. Zudem kann die Regulierungsbehörde ein Bußgeld nach EnWG (§95) verhängen.

 


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Unternehmen OWL – Bild © pixabay – ecoenergiafutura