Mit Corona-Prämie Folgen abmildern

Chef übergibt Corona Prämie an Angestellten

Anfangs war es nur für jene gedacht, die unter der Corona-Krise am meisten gelitten haben: die Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen. Jetzt gilt sie für alle Arbeitnehmer: die Corona-Prämie. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern bis zum Jahresende maximal 1.500 Euro steuerfrei auszahlen.

Und so hat sich der Gesetzgeber das gedacht: Um die Einkommensverluste zum Beispiel durch Kurzarbeitergeld abzumildern oder die Mehrbelastung durch zusätzliche Arbeit zu honorieren, kann jeder Arbeitgeber jedem Mitarbeitenden maximal 1.500 Euro überweisen oder in Form von Sachbezügen zukommen lassen. Aber nur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020.

Zuschuss zum Arbeitslohn

Wichtig ist, dass dieser Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die 1.500 Euro beschreiben einen Steuerfreibetrag, Arbeitgeber können natürlich mehr zahlen, wenn sie mögen. Aber darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und auch beitragspflichtig.

Prämie unabhängig vom Gehalt

Die Corona-Prämie kann unabhängig von Monatslohn und Stundenzahl gezahlt werden. So können selbst geringfügig entlohnte Beschäftigte wie zum Beispiel Minijobber diesen Steuerfreibetrag nutzen.

Sollte jedoch vor dem 1. März ein grundsätzlicher Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart worden sein, kann dieser nicht in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden. So einfach es scheint, kann es im Einzelfall schwierig werden. Deshalb macht es vor jeder Sonderzahlung es Sinn, sich einmal mit dem eigenen Steuerberater abzustimmen.


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Unternehmen OWL – Bild © Pormezz– stock.adobe.com