EU-Wettbewerbshüter sichern Zukunft freier Kfz-Werkstätten

Überprüfung Motor mit Laptop

Die Europäische Kommission hat jüngst die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor („Kfz-GVO“) um fünf Jahre verlängert. Außerdem hat sie die Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor aktualisiert. Damit ist unter anderem sichergestellt, dass die Automobilhersteller nicht nur den Reparaturbetrieben der eigenen Marke, sondern auch den freien Werkstätten Zugang zu den vom Fahrzeug generierten Daten verschaffen müssen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass moderne Fahrzeuge ohne einen Zugriff auf Software und Daten nur noch sehr eingeschränkt zu warten und zu reparieren sind.

Nur 5 Jahre für mehr Flexibilität

Die Kfz-GVO galt bislang nur bis zum 31. Mai 2023. Mit der jüngst angenommenen Verordnung wird sie bis zum 31. Mai 2028 verlängert. Durch diese begrenzte Verlängerung kann die Kommission rechtzeitig auf mögliche Marktveränderungen reagieren, die sich beispielsweise aufgrund der weiter fortschreitenden Digitalisierung von Fahrzeugen, der Elektrifizierung und neuer Mobilitätsmuster ergeben können.

Daten für Wartung essentiell

In den aktualisierten Ergänzenden Leitlinien wird präzisiert, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sind. Daher sollen autorisierte wie unabhängige Werkstätten gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden deshalb ausdrücklich auf die vom Fahrzeug generierten Daten ausgeweitet.

Enge Grenzen für Verweigerung

Zudem wird in der Verordnung darauf hingewiesen, dass Automobilhersteller und ihre Systemlieferanten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten. Und es wird ausdrücklich davor gewarnt, unabhängigen Marktteilnehmern den Zugang zu erschweren oder zu verwehren. Ein solches Vorgehen würde unmittelbar die EU-Wettbewerbshüter auf den Plan rufen.

Rückenwind für den After-Market

Die neue Kfz-GVO schützt nicht nur die Freien Werkstäten, sondern auch den Teilehandel im sogenannten After-Market. Das Gesetz definiert nur wenige Ausnahmen, die es Hersteller und ihren Zulieferern erlaubt, dem freien Verkauf von modellspezifischen Teilen und Werkzeugen für Wartung und Reparatur Schranken zu setzen.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © industrieblick – adobe stock