Bundesregierung steckt neuen Rahmen für erneuerbare Energien

Schaubild PV-Anlage und Wasserstofftank

Mit dem EEG 2023 tritt die Förderung erneuerbarer Energien in eine neue Phase. Zugleich läutet das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers das Ende der Förderung erneuerbarer Energien in ihrer jetzigen Form ein. Den ersten gesetzgeberischen Schritt zum Umbau des Gesetzes markierte die Abschaffung der EEG-Umlage Ende April. Diesem folgten die parlamentarischen Beratungen zur EEG-Novelle. Die Ziele: den Ausbau erneuerbarer Energien massiv voranzubringen und die Finanzierung auf eine neue Grundlage zu stellen.

Änderungen kurz vor Schluss

Die vorangegangenen Novellierungen des EEG zeigten, dass noch auf den letzten Metern zentrale Änderungen am Gesetz vorgenommen werden. Dem folgt auch das EEG 2023. Es verlässt das Gesetzgebungsverfahren in einer anderen Fassung, als es Eingang in dieses fand. Die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie führte nicht nur zu einzelnen Detailoptimierungen, sondern wesentliche Aspekte wurden geändert.

Treibhausgasneutralität gestrichen

Das EEG 2023 ist darauf ausgerichtet, dass bis zum Jahr 2030 der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch mindestens 80 Prozent betragen soll. Dies unterstreicht die ambitionierten Ausbauziele. Gleichwohl wurde im Gesetzgebungsverfahren das Ziel gestrichen, dass eine nahezu klimaneutrale Energieerzeugung im Jahr 2035 angestrebt wird.

Ende der Förderung eingeläutet

Der neue § 1a des EEG 2023 weist eine noch größere Bedeutung jedoch dahingehend auf, dass nun im Gesetz ein Zieldatum für das Ende der Förderung erneuerbarer Energien verankert wird: Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau erneuerbarer Energien marktgetrieben erfolgen. Die Förderung – wie sie bisher erfolgt – soll für neue Anlagen auslaufen, für bestehende gilt sie weiterhin.

 „Vorrang“ gilt nun auch für Wasserkraft

Neu auch: Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien wird ein planungsrechtlicher „Vorrang“ eingeräumt. Das bedeutet, dass ihr Ausbau bei der Abwägung in Genehmigungsverfahren als vorrangiger Belang eingebracht wird. Unter Beschleunigungsgesichtspunkten ist diese Neuregelung zu begrüßen. Der Vorrang gilt für alle Arten von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, auch für Wasserkraft nutzende Anlagen, obwohl diese im ersten Gesetzentwurf nicht enthalten waren.

Ausbau der Photovoltaik beschleunigen

Neue Solaranlagen müssen erst ab 1 MW Leistung ausgeschrieben werden, bei Bürgerenergiegesellschaften erst ab 6 MW. Die Beschränkung auf Freiflächenanlagen wurde aufgehoben. Erweitert wurden zudem die Abstandskorridore für Anlagen längs von Autobahnen oder Schienenwegen. Es gilt nicht mehr ein Abstand von bis zu 200 Metern, sondern nunmehr bis zu 500 Metern. Die Flächenkulisse wird so erhöht. Beibehalten wird, dass weitere Flächenpotentiale durch neue Anlagenklassen wie „Agri-PV“, „Moor-PV“, „Floating PV“ oder „Parkplatz-PV“ erschließbar sind. Teilweise wird für die einzelnen Anlagen eine höhere finanzielle Förderung gewährt. Für Investoren bieten sich in diesen Bereichen neue Investitionsmöglichkeiten.

Mehr Geld für Volleinspeiser

Bei Dachanlagen, deren finanzielle Förderung sich nach den gesetzlich festgelegten Werten bestimmt, wird künftig weiter unterschieden. Es werden Anlagen, die den erzeugten Strom voll einspeisen, und solche, die den Strom teilweise selbst verbrauchen, auseinandergehalten. Bei einer Volleinspeisung ist die finanzielle Förderung höher. Eigenverbrauchslösungen werden so attraktiver. Für kleinere Solarneuanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW kommt zudem die pauschale Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % nicht mehr zum Tragen.

Windenergie wird nachgeschärft

Auch im Bereich der Windenergie an Land wurden im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2023 Detailregelungen angepasst. Das Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land soll an den Zubau von Solaranlagen und die Entwicklung des Bruttostromverbrauchs gekoppelt werden. Es kann je nach Entwicklung dynamisch um 30 % erhöht oder verringert werden. Gestrichen wurde die sogenannte Südquote. Zudem soll die Bundesnetzagentur künftig entscheiden können, ob mehr zugebaut werden darf.

Förderung von Wasserstoff-Kraftwerken

Neu eingefügt wurde, dass sich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff an den Ausschreibungen beteiligen können. Hierfür ist für das Jahr 2023 ein Ausschreibungsvolumen von 800 MW vorgesehen. Damit wird ein neues Fördersegment für Wasserstoff geschaffen, dem jedoch zunächst nur eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird. Gegenüber dem Gesetzesentwurf ist dies gleichwohl ein Mehr, da dieser lediglich Regelungen für die wasserstoffbasierte Stromspeicherung vorsah.

Die EEG-Umlage bleibt abgeschafft

Im Gesetzesentwurf war noch vorgesehen, dass die EEG-Umlage in der Zukunft wieder eingeführt werden könnte. Diese Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Die EEG-Umlage wird nach ihrer Absenkung auf null nun dauerhaft abgeschafft. Die finanzielle Förderung erneuerbarer Energien erfolgt künftig vollständig aus dem Bundeshaushalt. Als Grundlage fungiert das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Es gewährt den Übertragungsnetzbetreibern gegenüber dem Bund einen Ausgleichsanspruch für die getätigten Zahlungen zur finanziellen Förderung. Der im EEG bislang verankerte Belastungsausgleich wird in das EnFG verschoben. Für Umlagen wie nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird dieses Gesetz die Grundlage bilden. Es beinhaltet daher auch die Ausnahmen von der Umlagepflicht. Für energieintensive Betriebe weisen diese auch weiterhin eine hohe wirtschaftliche Relevanz auf.

Netzanschluss wird einfacher

Neu aufgenommen wurden im laufenden Gesetzgebungsverfahren Änderungen an den Regelungen zum Netzanschluss. Diese zielen darauf ab, das Netzanschlussverfahren für kleinere Anlagenbetreiber zu vereinfachen. Durch Digitalisierung und Standardisierung soll der Anschlussprozess beschleunigt werden. Hierzu müssen die Netzbetreiber ein Webportal bereitstellen, das sämtliche Informationen für den Anschlussbegehrenden beinhaltet. Über dieses Portal muss ein Netzanschlussbegehren gestellt werden können. Nach spätestens einem Monat muss der Netzbetreiber auf ein Begehren reagieren und spezifische Informationen wie einen Zeitplan oder einen Kostenvoranschlag übermitteln. Wegen der mit dieser Neuregelung verbundenen Umstellungen für die Netzbetreiber sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 vor. Ob dies zur geplanten „Entfesselung“ der Ausbaudynamik beiträgt, bleibt abzuwarten.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © AA+W – adobe stock