
Wer seinen Firmenwagen an der privaten Wallbox auflädt, bezahlt den Strom zunächst selbst. Arbeitgeber können diese Kosten weiterhin steuerfrei erstatten. Seit Januar 2026 gelten dafür jedoch neue Abrechnungsregeln: Die bisherigen festen Monatspauschalen sind entfallen – entscheidend ist jetzt die nachgewiesene Strommenge.
Die Regelung betrifft Elektro- und Plug-in-Hybrid-Firmenwagen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Erstattung selbst getragener Ladekosten gilt hier als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz. Wichtig ist die Abgrenzung zum eigenen Auto: Übernimmt der Arbeitgeber private Ladekosten für ein Fahrzeug, das dem Beschäftigten selbst gehört, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Zwei Möglichkeiten für die Abrechnung zu Hause
Für die Berechnung wird die nachgewiesene geladene Strommenge mit einem Preis je Kilowattstunde multipliziert. Arbeitgeber und Beschäftigte können dabei zwischen zwei Ansätzen wählen: dem individuellen Strompreis aus dem privaten Stromvertrag, einschließlich eines anteiligen Grundpreises, oder der Strompreispauschale von 34 Cent je Kilowattstunde für 2026. Bei der zweiten Variante wird also nicht der persönliche Stromtarif zugrunde gelegt, sondern ein einheitlicher Preis auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittswerte.
Die gewählte Methode muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewendet werden. Bei Nutzung der Strompreispauschale sind sämtliche häuslichen Stromkosten abgegolten; ein anteiliger Grundpreis kommt nicht zusätzlich hinzu. Die Pauschale darf auch bei dynamischen Stromtarifen und beim Laden über eine private Photovoltaikanlage verwendet werden.
Ein Rechenbeispiel: Werden in einem Monat nachweislich 250 Kilowattstunden für den Firmenwagen zu Hause geladen, ergibt sich bei Anwendung der Strompreispauschale folgender Erstattungsbetrag:
250 kWh × 0,34 Euro = 85 Euro.
Anders als bei einer festen Monatspauschale verändert sich der Betrag damit abhängig von der tatsächlich geladenen Strommenge.
Ohne Stromnachweis geht es nicht
Die Vereinfachung beim Strompreis ersetzt nicht den Nachweis des Verbrauchs. Die für den Firmenwagen geladene Strommenge muss über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler erfasst werden. Dafür kommt beispielsweise ein in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierter Zähler infrage. Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich eine monatliche Sicherung der Daten, etwa durch entsprechende Auswertungen oder Screenshots. So lassen sich die eingereichten Ladekosten dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuordnen.
Öffentliches Laden kann zusätzlich erstattet werden
Laden Beschäftigte den Firmenwagen unterwegs und bezahlen selbst, dürfen Arbeitgeber die belegten tatsächlichen Ladestromkosten zusätzlich übernehmen. Das ist auch neben der Strompreispauschale für das Laden zu Hause möglich. Für die öffentliche Ladesäule werden dabei die nachgewiesenen Kosten erstattet – nicht pauschal 34 Cent je Kilowattstunde.
Was gilt, wenn Beschäftigte die Kosten selbst tragen?
Erstattet der Betrieb die Ladekosten nicht, können diese unter den entsprechenden Voraussetzungen den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Firmenwagennutzung mindern. Dafür ist insbesondere eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, nach der die Beschäftigten arbeitsrechtlich verpflichtet sind, das Fahrzeug auf eigene Kosten aufzuladen. Eine solche Regelung kann in den Firmenwagenüberlassungsvertrag aufgenommen werden. Auch in diesem Fall müssen die geladenen Strommengen genau dokumentiert werden.
Jetzt die betrieblichen Abläufe prüfen
Arbeitgeber sollten kontrollieren, ob ihre Lohnabrechnung bereits auf die neuen Regeln umgestellt ist. Empfehlenswert sind klare Vereinbarungen zur Berechnungsmethode, zu den einzureichenden Nachweisen und zur Abrechnung öffentlicher Ladevorgänge. Auch bestehende Dienstwagenrichtlinien gehören auf den Prüfstand. Eine Abstimmung zwischen Beschäftigten, Lohnbuchhaltung und Steuerberatung hilft, Rückfragen und fehlerhafte Abrechnungen zu vermeiden.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : InfiniteFlow – adobe stock