
Wer einen Lkw- oder Busführerschein beantragt oder verlängert, muss sein Sehvermögen umfassend prüfen lassen. Seit dem 18. August 2026 dürfen entsprechend ausgestattete Augenoptikbetriebe diese Untersuchung ebenfalls durchführen und bescheinigen. Zuvor war sie Ärzten vorbehalten. Für Transport-, Logistik- und Personenverkehrsunternehmen erweitert sich damit der Kreis möglicher Untersuchungsstellen. Die gesetzlichen Anforderungen an das Sehvermögen bleiben unverändert.
Regelung gilt für Lkw, Busse und Fahrgastbeförderung
Die Neuregelung erfasst die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und C1E für Lastkraftwagen sowie D, D1, DE und D1E für Busse. Sie gilt außerdem für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Nachweis über das ausreichende Sehvermögen ist sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der Verlängerung der jeweiligen Fahrerlaubnis erforderlich.
Die vom Augenoptikerbetrieb ausgestellte Bescheinigung kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden. Sie darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Neben Augenoptikbetrieben bleiben Augenärzte, Arbeits- und Betriebsmediziner, Ärzte bei Begutachtungsstellen für Fahreignung sowie Ärzte des Gesundheitsamtes und der öffentlichen Verwaltung zur Untersuchung berechtigt.
Umfangreicher als der übliche Führerschein-Sehtest
Die Untersuchung für Berufskraftfahrer geht deutlich über den bekannten Sehtest für einen Pkw-Führerschein hinaus. Geprüft werden neben der zentralen Tagessehschärfe auch das Farbensehen, das Gesichtsfeld, das räumliche Sehen sowie das Kontrast- oder Dämmerungssehen.
Bei der Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss die Sehschärfe auf jedem Auge mindestens 0,8 und beidäugig mindestens 1,0 betragen. Eine vorhandene Fehlsichtigkeit ist dabei soweit wie möglich und verträglich zu korrigieren. Die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Untersuchung von einem Arzt oder einem Augenoptikerbetrieb vorgenommen wird.
Nicht jeder Augenoptikerbetrieb bietet die Untersuchung an
Augenoptikbetriebe gelten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich als amtlich anerkannte Sehteststellen. Für die Untersuchung von Berufskraftfahrern müssen sie jedoch über entsprechend qualifiziertes Personal und die notwendigen Geräte verfügen. Dazu gehören unter anderem geeignete Verfahren zur Messung des Gesichtsfeldes sowie standardisierte Tests für das Farb-, Stereo-, Kontrast- und Dämmerungssehen.
Die Verordnungsbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die Untersuchung nur mit ausreichend qualifiziertem Personal und der vorgeschriebenen technischen Ausstattung durchgeführt werden darf. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder Untersuchungen wiederholt nicht ordnungsgemäß vorgenommen, kann die Anerkennung mit Auflagen versehen oder im Einzelfall widerrufen werden. Berufskraftfahrer sollten deshalb vor der Terminvereinbarung klären, ob der jeweilige Betrieb die vollständige Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung einschließlich der erforderlichen Bescheinigung anbietet.
Bei Zweifeln bleibt der Augenarzt erforderlich
Die Untersuchung im Augenoptikbetrieb ersetzt keine augenärztliche Diagnostik. Können die vorgeschriebenen Anforderungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine zusätzliche Untersuchung bei einem Augenarzt erforderlich. Das gilt beispielsweise bei unklaren Gesichtsfeldbefunden oder wenn die notwendigen Sehwerte nicht erreicht werden.
Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann ein augenärztliches Gutachten verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel am ausreichenden Sehvermögen begründen. Bei fortschreitenden Augenerkrankungen sind weiterhin regelmäßige augenärztliche Untersuchungen und Beratungen vorgeschrieben.
Rund 125.000 Untersuchungen könnten verlagert werden
Das Bundesverkehrsministerium ging bei der Vorbereitung der Verordnung von jährlich rund 166.000 Untersuchungen des Sehvermögens für die betroffenen Fahrerlaubnisse aus. In der Berechnung wurde angenommen, dass etwa drei Viertel der Betroffenen – rund 125.000 Personen – künftig einen Augenoptikerbetrieb statt einer Arztpraxis aufsuchen könnten.
Auf Grundlage eines angenommenen Preisunterschieds von 40 Euro je Untersuchung errechnete das Ministerium eine mögliche Entlastung von rund fünf Millionen Euro pro Jahr. Der Nationale Normenkontrollrat bewertete diese Berechnung als nachvollziehbar. Bei den genannten Beträgen handelt es sich allerdings um Annahmen aus dem Verordnungsverfahren, nicht um gesetzlich festgelegte Preise.
Neuregelung war fachlich umstritten
Die Öffnung für Augenoptikbetriebe wurde im Gesetzgebungsverfahren auch kritisch beurteilt. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen hatte Bedenken geäußert, ob das üblicherweise vorauszusetzende Qualifikationsprofil im Augenoptikerhandwerk für sämtliche Teile der umfangreichen Untersuchung ausreicht. Der Bundesrat stimmte der Verordnung zwar zu, bat die Bundesregierung jedoch zugleich, die Einbindung der Augenoptikbetriebe gemeinsam mit den Ländern und der Bundesanstalt erneut zu prüfen.
Am Inkrafttreten änderte dieser Prüfauftrag zunächst nichts. Die Verordnung wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt seit dem folgenden Tag. Unternehmen in Ostwestfalen-Lippe können entsprechend ausgestattete Augenoptikbetriebe damit bereits bei der Planung anstehender Führerscheinverlängerungen berücksichtigen.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Wolfilser – adobe stock