
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Das umfangreiche Maßnahmenpaket soll das Steuerrecht an europäische Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung anpassen, digitale Verfahren voranbringen und missbräuchliche Steuergestaltungen erschweren. Für Unternehmen enthält der Entwurf sowohl Erleichterungen als auch neue Anforderungen. Besonders betroffen sind Betriebe mit eigenen Immobilien, Schichtarbeit, längerfristigen Mitarbeitereinsätzen oder mehreren verbundenen Gesellschaften. Noch handelt es sich allerdings um einen Gesetzentwurf, der das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss.
Grundstückskäufe werden besser planbar
Wer ein bebautes Grundstück kauft, muss den Gesamtkaufpreis steuerlich auf das Gebäude sowie auf Grund und Boden verteilen. Diese Aufteilung ist wichtig, weil der Gebäudeanteil abgeschrieben werden kann, Grund und Boden dagegen nicht der Abnutzung unterliegt.
Nach dem Regierungsentwurf soll eine bereits im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung künftig grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundsätzlich verfehlt und wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Damit erhält eine bisher häufig strittige Frage eine klarere gesetzliche Grundlage.
Kann die vertragliche Aufteilung nicht zugrunde gelegt werden, sollen Gebäude- und Bodenwert nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung bestimmt werden. Das Bundesfinanzministerium will dafür weiterhin eine vereinfachte Arbeitshilfe bereitstellen. Wer von deren Ergebnis abweichen möchte, müsste nach dem Entwurf ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen vorlegen, das auf einer persönlichen Besichtigung des Grundstücks beruht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt die größere Rechtssicherheit grundsätzlich. Sie könne Investitionen in Werkstätten, Lagerhallen und Betriebsgebäude erleichtern. Zugleich warnt der Verband vor hohen Beratungs- und Gutachterkosten, wenn Betriebe eine andere Kaufpreisaufteilung nachweisen müssen.
Umsatzsteuerliche Organschaft nur noch auf Erklärung
Auch die umsatzsteuerliche Organschaft soll neu geregelt werden. Dabei werden mehrere rechtlich selbstständige, aber eng miteinander verbundene Unternehmen für die Umsatzsteuer als ein Unternehmen behandelt.
Bislang können die Rechtsfolgen automatisch eintreten, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ausdrückliches Wahlrecht gibt es nicht. Dadurch kann eine Organschaft entstehen, ohne dass sich alle beteiligten Unternehmen darüber im Klaren sind. Solche unerkannten Organschaften können Jahre später zu Steuernachforderungen, Erstattungen und zahlreichen Rechnungskorrekturen führen.
Künftig soll die Organschaft deshalb nur noch wirksam werden, wenn der Organträger sie ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt. Auch die Aufnahme einzelner Gesellschaften und der Widerruf sollen mit Wirkung für die Zukunft möglich sein. Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 angewendet werden.
Das Handwerk bewertet den Ansatz positiv, fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber zusätzliche Klarstellungen. Bestehende Rechtsunsicherheiten und finanzielle Risiken müssten vollständig beseitigt werden.
Neue Vorgaben für steuerfreie Zuschläge
Kritik gibt es an der geplanten Neudefinition des Grundlohns, auf dessen Basis steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berechnet werden. Der Entwurf will die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festschreiben. Berücksichtigt werden sollen vor allem der steuerpflichtige und nicht pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn sowie bestimmte steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
Nach Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks müssten zahlreiche Unternehmen deshalb ihre Lohnabrechnung, IT-Systeme und möglicherweise auch Arbeitsverträge überprüfen und anpassen. Der Verband befürchtet außerdem, dass bestimmte Modelle der Entgeltumwandlung für Beschäftigte im Schichtdienst an Attraktivität verlieren. Er fordert daher, die bestehende Definition beizubehalten.
Erste Tätigkeitsstätte schon nach mehr als 24 Monaten
Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die für längere Zeit an einem bestimmten Standort eingesetzt werden. Bisher kann bei einer befristeten Zuordnung im Inland erst dann von einer dauerhaften Zuordnung ausgegangen werden, wenn der vorgesehene Zeitraum mehr als 48 Monate beträgt. Diese Grenze soll auf mehr als 24 Monate sinken.
Befristete Einsätze von mehr als zwei und höchstens vier Jahren würden damit künftig nicht mehr als Auswärtstätigkeit, sondern als Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte eingeordnet. Das kann die lohnsteuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten verändern. Für Einsätze im Ausland soll die bisherige Grenze von 48 Monaten bestehen bleiben.
Die neue Regel soll nur für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden. Bereits laufende Einsätze sollen Bestandsschutz erhalten, sodass Arbeitgeber diese nicht nachträglich neu bewerten müssen.
Steuerbescheide werden digitaler
Ab dem 1. Januar 2027 sollen bestimmte Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden, wenn der Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung soll dann nicht mehr erforderlich sein.
Sobald ein Dokument im Nutzerkonto bereitsteht, erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail. Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Konto erhalten die Schreiben weiterhin per Post. Wer trotz eines vorhandenen Kontos Papierbescheide wünscht, muss die postalische Zustellung künftig über ELSTER beantragen.
Zinsen für Nachzahlungen und Erstattungen steigen
Teurer können längere Steuerverfahren werden. Der Zinssatz für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen soll sich ab 2027 von derzeit 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent je vollem Monat erhöhen. Das entspricht einem Jahreszinssatz von 3,6 Prozent statt bislang 1,8 Prozent.
Die Änderung wirkt in beide Richtungen: Bei einer Nachzahlung steigt die Belastung des Steuerpflichtigen, bei einer Erstattung fällt auch die Zinsgutschrift höher aus. Die Verzinsung beginnt weiterhin erst nach der gesetzlich vorgesehenen Karenzzeit.
Höhere Grenzen bei Lizenzen und Forschungszulage
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen ist eine deutliche Erleichterung vorgesehen. Die Freigrenze, bis zu der bei bestimmten Zahlungen ins Ausland vom Steuerabzug abgesehen werden kann, soll von 10.000 auf 100.000 Euro steigen. Die Verpflichtung zur Steueranmeldung bleibt jedoch bestehen.
Ausgebaut werden soll außerdem die Forschungszulage. Künftig könnten pro Unternehmen und Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu 25 Mio. Euro Forschungszulage gewährt werden. Zusätzlich ist eine Regelung geplant, die verhindern soll, dass Ansprüche allein wegen eines langwierigen Bescheinigungsverfahrens verjähren.
Hohe einmalige Umstellungskosten
Die Bürokratiebilanz des Entwurfs fällt gemischt aus. Nach Berechnungen der Bundesregierung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unter dem Strich lediglich um rund 57.000 Euro. Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten sollen sogar um gut 208.000 Euro pro Jahr sinken.
Dem stehen allerdings einmalige Umstellungskosten von knapp 291 Mio. Euro gegenüber. Diese entstehen nach den Angaben im Regierungsentwurf vollständig durch die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe. Für die Wirtschaft insgesamt bedeutet das geringe laufende Mehrkosten, aber einen erheblichen einmaligen Anpassungsbedarf.
Gesetz bringt Licht und Schatten
Das Jahressteuergesetz 2026 schafft an mehreren Stellen mehr Rechtssicherheit und kann Verfahren langfristig vereinfachen. Davon können unter anderem Unternehmen profitieren, die Betriebsgrundstücke erwerben, Forschungsprojekte durchführen oder Teil einer Unternehmensgruppe sind.
Gleichzeitig führen die neuen Regeln zur Lohnabrechnung, zur ersten Tätigkeitsstätte und zur digitalen Zustellung zu zusätzlichem Prüf- und Umstellungsaufwand. Ob die Entlastungen am Ende überwiegen, wird deshalb auch davon abhängen, welche Änderungen Bundestag und Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch vornehmen.
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Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Angelov – adobe stock