Schwarzarbeit bekämpfen: Diese Pflichten gelten für Friseur- und Kosmetikbetriebe

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Friseurin macht einen bloden Kunden eine neue Frisur.

Das Friseur- und Kosmetikgewerbe zählt seit Jahresbeginn 2026 offiziell zu den besonders kontrollierten Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit greifen zusätzliche Melde‑, Nachweis‑ und Mitwirkungspflichten – auch für Salons in Ostwestfalen‑Lippe. Die Einstufung ist im Gesetz verankert; Beschäftigte in Salons unterliegen nun ausdrücklich der Ausweis‑Mitführungs‑ und Vorlagepflicht, und Arbeitgeber müssen strengere Vorgaben beachten.

Sofortmeldepflicht: Anmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme

Zentral ist die Sofortmeldepflicht an die Deutsche Rentenversicherung: Friseurbetriebe müssen den Beginn jeder neuen Beschäftigung – inklusive Ausbildungsverhältnissen – spätestens bei Arbeitsaufnahme elektronisch melden. Das betrifft ausdrücklich auch das Friseur‑ und Kosmetikgewerbe; die Branche ist seit 2026 in der Liste der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftszweige des § 28a Abs. 4 SGB IV aufgeführt. Die Sofortmeldung enthält Familien‑ und Vornamen, die (ggf. zu vergebende) Versicherungsnummer, die Betriebsnummer und den Tag der Beschäftigungsaufnahme und ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein Verstoß als Schwarzarbeit gilt.

Ausweispflicht und Arbeitgeber‑Hinweis

Während der Arbeit müssen Beschäftigte im Salon einen Personalausweis, Pass oder Ausweisersatz mitführen und der Zollverwaltung auf Verlangen vorzeigen. Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden Mitarbeitenden vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, den Hinweis für die gesamte Dauer der Tätigkeit aufzubewahren und bei Prüfungen vorzulegen. Diese Pflichten stehen seit 30. Dezember 2025 in § 2a SchwarzArbG und gelten seit 1. Januar 2026 auch für das Friseur‑ und Kosmetikgewerbe.

Arbeitszeitaufzeichnung: Fristen und Umfang

Für Salons greifen zudem die Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht gilt für die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen und damit auch für Friseur‑ und Kosmetikbetriebe.

Entlastungsgrenzen nach MiLoDokV

Von der Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG können Beschäftigte mit hohem, regelmäßig verstetigtem Monatsentgelt ausgenommen sein. Die dafür maßgeblichen Schwellenwerte wurden zum 1. Januar 2025 angehoben: auf 4.461 Euro (bzw. 2.974 Euro bei nachgewiesenem regelmäßigen Entgelt in den vorangegangenen zwölf Monaten). Maßgeblich ist die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die diese Grenzen an die Entwicklung des Mindestlohns anpasst.

Kontrollen durch den Zoll: Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist befugt, Betriebe zu prüfen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen Prüfungen dulden, erhebliche Auskünfte erteilen sowie verlangte Unterlagen und gespeicherte Daten vorlegen; das Betreten von Geschäfts­räumen während der üblichen Geschäftszeiten ist zu dulden. Diese Pflichten regelt § 5 SchwarzArbG. Der Zoll beschreibt Aufgaben und Befugnisse der FKS ausführlich auf seiner Fachseite.

Schriftform bleibt Pflicht: Nachweisgesetz ohne digitale Ausnahme

Für die nach § 2a SchwarzArbG erfassten Branchen – damit auch für Friseursalons – gilt beim Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen weiterhin die Schriftform auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Die seit 2025 generell eröffnete Textform‑Option (z. B. PDF per E‑Mail) ist für diese Branchen ausgeschlossen. Handwerkskammern weisen Betriebe darauf hin, die Papierform weiterhin konsequent zu verwenden.

Bußgelder bei Verstößen

Wer die Ausweispflicht missachtet oder als Arbeitgeber die Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, handelt ordnungswidrig. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht in diesen Fällen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro vor. Weitere Verstöße gegen Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten können deutlich höher sanktioniert werden.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Cookie Studio – adobe stock

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