Neubau-Förderung kehrt zurück: EH 55-Kredite starten am 16. Dezember

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Mit der aktuellen Landesförderung von 2,3 Mrd. Euro können in diesem Jahr bis zu 12.000 neue Wohnungen entstehen. Die zu mieten können sich dann auch wirtschaftlich schwächere Familien leisten.

Der Bund reaktiviert kurzfristig die Förderung für Neubauten im Energiestandard Effizienzhaus 55 (EH 55). Ab 16. Dezember 2025 können Bauherren und Investoren wieder zinsverbilligte KfW‑Kredite beantragen – mit dem Ziel, baureife Projekte aus dem Bauüberhang zügig in den Bau zu bringen. Insgesamt stehen 800 Mio. Euro zur Verfügung; die Förderung endet, sobald die Mittel aufgebraucht sind.

Was genau gefördert wird

Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden im Standard EH 55 – Voraussetzung ist eine Wärmeerzeugung zu 100 % aus erneuerbaren Energien (z. B. Wärmepumpe, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse). Fossile Heizungen sind ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine gültige Baugenehmigung vorliegen (bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben muss die Bauaufsicht informiert sein).

Die EH‑55‑Stufe wird als befristete Förderstufe in das KfW‑Programm „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (Nr. 297/298) integriert.

Konditionen im Überblick

  • Kredithöhe: bis 100.000 Euro je Wohneinheit bei EH 55; im bestehenden KFN‑Programm gelten weiterhin bis 100.000 Euro (Klimafreundliches Wohngebäude/EH 40) bzw. bis 150.000 Euro (KFN mit QNG).
  • Laufzeit/Zinsbindung: maximal 35 Jahre Laufzeit, bis zu 10 Jahre Zinsbindung. Der jeweilige Produktzinssatz wird von der KfW festgelegt und am Tag der Zusage bzw. zum Antragseingang wirksam; er enthält eine Bundeszinsvergünstigung.
  • Mittelabruf: Abruffrist 12 Monate nach Zusage (Verlängerung bis 24 Monate möglich); ab dem 13. Monat Bereitstellungsprovision.
  • Ausschlüsse (Kumulation): Eine Doppel­förderung derselben Wohneinheit mit BEG‑Einzelmaßnahmen, WEF („Wohneigentum für Familien“) oder KNN („Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreis­segment“) ist ausgeschlossen.
  • Kommunen: Für kommunale Vorhaben ist ein Zuschuss von 5 % möglich (separates Kommunalprodukt).

Antragstellung: strenge Startregeln

Anträge laufen wie gewohnt über die Hausbank (KfW‑Finanzierungspartner). Grundlage ist die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) durch eine gelistete Energieeffizienz‑Expertin/‑Experten.

Wichtig: Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Liefer‑/Leistungsvertrags oder – beim Ersterwerb – der Kaufvertrag. Für die befristete EH‑55‑Stufe gelten zusätzliche Startvorgaben:

  • Liefer‑/Leistungsverträge (Neubau) dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – auch nicht unter aufschiebender Bedingung. Rückwirkende Förderung für vorher geschlossene Verträge ist ausgeschlossen.
  • Kaufverträge (Ersterwerb) dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – ebenfalls keine rückwirkende Förderung.
  • Der Baubeginn vor Ort („erster Spatenstich“) ist frühestens ab dem 16.12.2025 zulässig.

Zusätzlich sieht das Merkblatt für die EH‑55‑Stufe u. a. eine Sperrfrist von sechs Monaten vor, wenn ein bereits zugesagter Kredit vor Auszahlung zurückgenommen wird; in dieser Zeit kann für dasselbe Vorhaben kein neuer EH‑55‑Antrag gestellt werden. Ein Wechsel nach Auszahlung aus KFN (EH 40) in die EH‑55‑Stufe ist ausgeschlossen.

Wozu die Reaktivierung?

Die Bundesregierung will damit „baureife“ Vorhaben in den Bau bringen und so den Bauüberhang reduzieren – bundesweit sind laut Ministerium rund 760.000 Wohnungen genehmigt, aber noch nicht gebaut. Das EH‑55‑Fenster ist einmalig befristet und auf den genannten 800 Mio. Euro‑Topf begrenzt.

Wer kann beantragen?

Antragsberechtigt sind u. a. Privatpersonen (Selbstnutzer und Vermieter), Unternehmen, Wohnungsbaugesellschaften/-genossenschaften, WEGs sowie weitere juristische Personen des Privatrechts. Kommunale Gebietskörperschaften nutzen das Kommunalprodukt.

EH 55 kurz erklärt

Ein Gebäude im Effizienzhaus‑Standard 55 benötigt in der Betriebsphase höchstens 55 % der Primärenergie eines Referenzgebäudes nach Gebäudeenergiegesetz (zusätzlich gelten Hüll­anforderungen). Für die EH‑55‑Förderstufe ist außerdem keine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energien zulässig.

Checkliste für Bauherren und Investoren in OWL

  1. Baugenehmigung liegt vor (oder Bauaufsicht informiert, wenn nicht genehmigungs­pflichtig).
  2. Energetische Planung auf EH 55 und 100 % EE‑Wärme (z. B. Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse).
  3. Energieeffizienz‑Expertin/‑Experten beauftragen (BzA).
  4. Keine Verträge vor dem 16.12.2025 abschließen (Neubau‑Verträge/Kaufverträge) und Baubeginn erst ab diesem Datum.
  5. Finanzierungspartner auswählen und Antrag ab 16.12. stellen; Abruf‑ und Sperrfristen beachten.
  6. Doppelförderungen mit BEG/WEF/KNN für dieselbe Wohneinheit vermeiden.

 

Einordnung für die Region

Für Bauherren, Bauträger und Wohnungsunternehmen in Ostwestfalen‑Lippe ist die EH‑55‑Förderung vor allem dann relevant, wenn genehmigte, aber nicht begonnene Projekte vorliegen. Der Bund setzt damit einen klaren Liquiditäts‑ und Zinsimpuls – die konkrete Zinshöhe veröffentlicht die KfW zum Starttermin. Entscheidend ist jetzt die formell korrekte Antragstellung vor Vertragsabschluss und Baubeginn.


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : Christian Schwier – adobe stock

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