Minijob: Aus dem 556-Euro-Job wird in 2026 ein 603-Euro-Job

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Hotelfachkraft bezieht ein Bett

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro. Damit klettert auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf voraussichtlich 603 Euro. 6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber zählt die Minijob-Zentrale derzeit im gewerblichen Bereich. Wie bei fast allen Vollzeitbeschäftigten muss auch bei Minijobs in der Regel mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Seit 1. Januar 2025 liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro. Damit stieg auch automatisch die Minijob-Grenze auf 556 Euro pro Monat an. Der Grund: Bei der Erhöhung im Jahr 2022 wurde festgelegt, dass sich die Verdienstgrenze künftig dynamisch an den geltenden Mindestlohn anpasst. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze, bis zu der keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn anfallen. Die anstehenden Mindestlohnerhöhungen im Jahr 2026 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro wirken sich damit ebenfalls auf die Minijob-Grenze aus. Im Jahr 2026 dürfen Minijobber voraussichtlich maximal 603 Euro verdienen, im Jahr 2027 werden es dann 633 Euro sein.

Es bleibt bei maximal 43 Stunden

Rund 43 Stunden dürfen Minijobber 2025 arbeiten, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Daran ändert sich auch im Jahr 2026 nichts. Aufgrund der dynamischen Minijob-Grenze wird es bei dieser Arbeitszeit bleiben. Wird der Mindestlohn erhöht, steigt nun aber automatisch die Minijob-Grenze. Das bedeutet, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag muss nicht mehr verringert werden, wenn der Minijobber Mindestlohn erhält. Lediglich die Höhe der Vergütung ist im Vertrag anzupassen.

Diese Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es

Minijobbern über 18 Jahren muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt aber Personen und Tätigkeiten, bei denen Arbeitgeber nicht daran gebunden sind. Laut Minijob-Zentrale sind das: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen), Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen sowie Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten und Ehrenamtlich Tätige.

Was gilt beim Branchenmindestlohn

Zu beachten ist außerdem, dass einige Branchen einen eigenen Mindestlohn haben. Dieser greift auch für Minijobber. Im Handwerk gelten Branchenmindestlöhne unter anderem im Dachdeckerhandwerk, in der Gebäudereinigung, im Gerüstbauer-Handwerk, in den Elektrohandwerken sowie im Schornsteinfegerhandwerk. Ein Branchenmindestlohn ist verbindlich und muss zwingend eingehalten werden.

Ungleichbehandlung nicht zulässig

Mindestlohn für Minijobber und mehr Geld für Vollzeitkräfte bei derselben Tätigkeit und gleicher Qualifikation? Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zulässig. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht allein aufgrund ihrer reduzierten Arbeitszeit benachteiligt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Regelung ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert.

Zwei Mal im Jahr ist mehr Lohn möglich

Seit Oktober 2022 darf die Minijob-Grenze innerhalb eines Zeitjahres nur noch in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. So dürfen Minijobber in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijob-Grenze verdienen. Das entspricht 2025 einem Betrag von 1.112 Euro, während sich die Grenze 2026 voraussichtlich auf 1.206 Euro erhöht. Betrachtet man das gesamte Jahr, ist maximal das 14-fache der Minijob-Grenze zulässig. Minijobber können somit 2025 höchstens 7.784 Euro verdienen – allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen. Für 2026 steigt diese Jahresgrenze voraussichtlich auf 8.442 Euro.

Arbeitgeber zahlen Rente und Steuern pauschal

Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenversicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen jedoch in jedem Fall auf den Verdienst der geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben und gegebenenfalls die Pauschsteuer entrichten. Die genaue Höhe der Abgaben kann bei der Minijob-Zentrale nachgelesen werden.

So steht es um die Steuerpflicht

Gesetzlich ist ein Minijob grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Art der Besteuerung bestimmen – entweder als einheitliche Pauschsteuer mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Bei der ersten Variante sind die Steuern gemeinsam mit allen anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen und bei der zweiten Variante direkt an das Finanzamt. Für Minijobber mit den Lohnsteuerklassen I bis IV kann die individuelle Besteuerung vorteilhafter sein, falls keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Gegebenenfalls kann man sich beim zuständigen Finanzamt beraten lassen.


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © koumaru – adobe stock

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