Schnee und Glatteis: Wenn Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommen

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Fahrzeuge auf einer befahrender Straße im Winter. Schnee fällt.

Winterliche Straßenverhältnisse bringen den Berufsverkehr regelmäßig durcheinander. Die juristische Lage ist dabei klarer, als viele denken: Nicht jedes Hindernis auf dem Weg ins Büro oder in die Werkstatt verschiebt auch die Verantwortung. Entscheidend ist, wessen „Risikosphäre“ betroffen ist – die des Betriebs oder die des Beschäftigten.

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Im deutschen Arbeitsrecht gilt seit Langem: Beschäftigte tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Wer wegen Schnee, Eis oder Ausfällen im Nahverkehr nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint, kann sich – rechtlich gesehen – nicht auf höhere Gewalt berufen. Diese Linie stützt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; selbst witterungsbedingte Fahrverbote verlagern das Risiko des rechtzeitigen Erscheinens nicht automatisch zum Arbeitgeber. Auch die Industrie- und Handelskammern erläutern dies so.

„Ohne Arbeit kein Lohn“ – was das in der Praxis heißt

Kommt jemand wetterbedingt zu spät, entfällt für die ausgefallene Zeit der Vergütungsanspruch. Das ist die unmittelbare Folge des Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das gilt unabhängig davon, ob die Verspätung individuell verschuldet ist oder nicht. Fachportale wie Haufe und Gewerkschaften weisen darauf ausdrücklich hin.

Nacharbeiten ist keine gesetzliche Pflicht – Zeitkonten können greifen

Eine gesetzliche Pflicht zum „Nacharbeiten“ der verlorenen Minuten oder Stunden gibt es nicht. Wo allerdings Arbeitszeitkonten bestehen, werden Verspätungen häufig als Minusstunden verbucht und später ausgeglichen – je nach Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Informationspflicht: Unverzüglich Bescheid geben

Sobald absehbar ist, dass der Arbeitsbeginn sich wegen Unwetters nicht halten lässt, müssen Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich informieren – telefonisch, per E‑Mail oder Messenger. Diese Mitteilungspflicht gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten; wer sie verletzt, riskiert im Wiederholungsfall eine Abmahnung.

Abmahnung nur bei Pflichtverstößen – Zumutbarkeit zählt

Arbeitgeber dürfen Verspätungen nicht automatisch abmahnen. Entscheidend ist, ob Beschäftigte alles Zumutbare unternommen haben, etwa früher losfahren, alternative Routen oder Verkehrsmittel wählen oder – sofern vereinbart – zeitweise mobil arbeiten. Fehlt es daran, kann eine Abmahnung rechtlich Bestand haben; bei objektiv gefährlicher Lage (etwa Blitzeis) muss aber die Sicherheit vorgehen. Ein Lohnanspruch entsteht dadurch jedoch grundsätzlich nicht.

Ausnahmefall Betriebsrisiko: Wenn der Betrieb nicht arbeiten kann

Anders ist die Lage, wenn der Betrieb selbst witterungsbedingt stillsteht – etwa weil die Produktion nicht anlaufen kann oder der Arbeitgeber Beschäftigte nicht einsetzen kann. Dann greift die Betriebsrisikolehre: Der Lohnanspruch bleibt bestehen, obwohl keine Arbeit geleistet wird (§ 615 BGB). Das ist von der Rechtsprechung anerkannt und heute im Gesetz verankert.

Schul- oder Kitaschließung: Kurzfristige Freistellung kann bezahlt sein

Fallen Schule oder Kita witterungsbedingt aus und ist keine alternative Betreuung möglich, kommt als persönlicher Hinderungsgrund § 616 BGB in Betracht: Danach bleibt der Lohn für eine verhältnismäßig kurze Zeit trotz Verhinderung erhalten. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist diese Vorschrift allerdings ausgeschlossen – dann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Lösungen wie Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaub sind möglich.

Homeoffice ist Verhandlungssache – kein allgemeiner Anspruch

Auch bei Eis und Schnee gilt: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Mobile Arbeit muss vereinbart werden – per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder individueller Absprache. Das Bundesarbeitsministerium verweist darauf, dass bislang keine gesetzliche Regelung gilt, die einen Anspruch begründet.

Wegeunfall: Versicherungsschutz bleibt bestehen

Wer auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit bei Glatteis stürzt oder in einen Unfall gerät, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; auch notwendige Umwege – etwa wegen Umleitung – können versichert sein. Sachschäden am eigenen Fahrzeug sind davon allerdings nicht umfasst. Die DGUV erläutert Voraussetzungen und typische Fallkonstellationen.

Arbeitszeitgrenzen beim Ausgleich beachten

Wo Verspätungen über Gleitzeitmodelle aufgefangen werden, müssen Höchstgrenzen und Ruhezeiten eingehalten werden: Grundsätzlich sind acht Stunden werktäglich zulässig, bis zu zehn Stunden nur mit Ausgleich im Sechs‑Monats‑/24‑Wochen‑Durchschnitt; zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens elf Stunden Ruhezeit einzuhalten (§§ 3, 5 ArbZG).

Was Unternehmen jetzt sinnvoll regeln

Für Betriebe lohnt es sich, den Umgang mit Unwetterlagen transparent zu regeln: klare Kommunikationswege, Gleitzeit- oder Zeitkontenregeln, Möglichkeiten für mobiles Arbeiten sowie Verfahren für kurzfristige Freistellungen – insbesondere, wenn Betreuungseinrichtungen schließen. Für Beschäftigte bleibt wichtig: frühere Abfahrt, realistische Routenplanung, rechtzeitige Information an Vorgesetzte – und die Bereitschaft, vereinbarte Ausgleichswege zu nutzen.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © : astrosystem – adobe stock

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