Führerscheinkontrolle bei Firmenwagen: Einmal prüfen – Bürokratie runter

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Alter und neuer Führerschein in Hosentasche

Arbeitgeber zeigen sich den Führerschein einmal vor, dokumentieren sauber – fertig. Genau diesen Kern treibt der Bundesrat voran: Bei dauerhafter oder wiederholter Fahrzeugüberlassung entfällt eine erneute Prüfung ohne konkreten Anlass. Die Bundesregierung signalisiert Rückhalt für die Entlastung.

Was im Entwurf steht

Der Gesetzentwurf ergänzt § 21 Abs. 2 StVG um einen neuen Satz. Er stellt klar: Eine wiederholte Führerscheinkontrolle bleibt nur bei „konkretem Anlass“ erforderlich – etwa wenn Anhaltspunkte für ein Fahrverbot, einen Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Beschlagnahme vorliegen. Das reduziert Prüf- und Dokumentationsaufwand erheblich.

Stand des Verfahrens – mit Datum

Der Bundesrat fasste am 11. Juli 2025 erneut Beschluss und leitete den Entwurf an den Bundestag weiter; die erneute Befassung war wegen Diskontinuität notwendig. Am 27. August 2025 ging der Entwurf als Drucksache 21/1386 offiziell beim Bundestag ein. Die Bundesregierung legt in ihrer Stellungnahme Unterstützung fest.

Rechtsgrundlage und Praxis bisher

Die Halterpflicht ergibt sich aus § 21 StVG: Wer als Halter das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt – auch fahrlässig –, riskiert bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze. Wegen unklarer Anforderungen etablierte sich in Unternehmen die Halbjahreskontrolle als Standard. Der Gesetzentwurf arbeitet diese Ausgangslage ausführlich auf.

Konkreter Nutzen in Zahlen

Der Entwurf rechnet vor: In Deutschland existierten 2020 rund 5,15 Mio. Pkw mit gewerblichem Halter. Bei halbjährlicher Prüfung entsteht ein Aufwand von über 800.000 Arbeitsstunden jährlich. Die neue Klarstellung nimmt diesen Aufwand spürbar aus den Prozessen.

Was Fuhrpark-Teams jetzt tun

  • Erste Führerscheinsichtung lückenlos dokumentieren: Datum, Prüfer, Art des Führerscheins, Nachweisablage. Grundlage bleibt § 21 StVG.
  • „Konkreten Anlass“ definieren und festhalten: z. B. bekanntes Fahrverbot, Entzugsbescheid, auffällige Vorfälle, Verdachtsmomente – in solchen Fällen folgt eine erneute Sichtung.
  • Interne Richtlinie aktualisieren: Einmalprüfung als Regel, Anlassprüfung als Ausnahme, revisionssichere Dokumentation.

Einordnung für die Kommunikation

Das Vorhaben entlastet Betriebe, schafft Rechtssicherheit im Alltag und stärkt Compliance durch klare Auslöser für Nachprüfungen. Medienberichte und Fachverlage greifen das Thema breit auf; der parlamentarische Prozess läuft.

 


Autor:
Volksbank in Ostwestfalen – Bild © blende11.photo – adobe stock

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