Worauf die Chefinnen und Chefs im Hochsommer achten müssen

Frau im Büro vor Ventilator

Wenn die Hitze im Büro steht, wird die Arbeit zur Qual. Gerade, wenn der Dresscode lange Hemden und Hosen oder gar Jacketts vorschreibt. Auch in den Homeoffices, auf Baustellen, in Werkhallen und Arztpraxen, in Taxen und Cafés: Im Hochsommer kann man bei der Arbeit mächtig ins Schwitzen kommen. Schulkinder bekommen dann Hitzefrei. Aber Arbeitnehmer?

Gefährdung vermeiden

Eigentlich ist es ganz einfach: Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Vhefinnen und Chefs dazu verpflichtet, die Arbeit und die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter vermieden wird. Das gilt auch für Risiken, die durch hohe Sommertemperaturen oder UV-Strahlung entstehen. Wie das geht, sagt die Verordnung aber nicht. Hilfreicher sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die sagen sinngemäß, dass ab einer Lufttemperatur von +35 Grad Celsius Büros oder Werkräume aber auch Pausenräume und Kantinen ohne spezielle Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet sind.

Attest für hitzefrei

Schwerbehinderte oder chronisch kranke Mitarbeiter sowie Schwangere müssen aus gesundheitlichen Gründen gegebenenfalls schon bei niedrigeren Temperaturen die Arbeit niederlegen. Hierzu ist aber ein ärztliches Attest erforderlich, welches besagt, dass der Mitarbeiter ab einer bestimmten Temperatur nicht mehr arbeiten darf.

Ab 26 Grad plus handeln

Der Arbeitnehmerschutz beginnt aber nicht erst bei 35 Grad Celsius. Über 26 Grad sind bereits zusätzliche Maßnahmen fällig. Und ab 30 Grad müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen zum Beispiel in den frühen Morgenstunden zu lüften, die Bekleidungsregeln zu lockern, Trinkwasser bereitzustellen, elektrische Geräte nur bei Bedarf zu betreiben oder die Arbeitszeit in die kühleren Morgen- und Abendstunden zu verlagern. Was ein Arbeitgeber konkret gegen die Hitze unternimmt, kann er jedoch selbst entscheiden.

Nachlässigkeit ist strafbewehrt

Handeln die Verantwortlichen nicht, kann es schwierig werden, wissen Experten: „Chefs sind nicht verpflichtet, sämtliche Arbeitsplätze beispielsweise mi Getränken oder Lüftern auszustatten.“ Falls es jedoch zu einem Zwischenfall im Betrieb käme, müsste ein Arbeitgeber nachweisen, dass er seine Mitarbeiter vergleichbar gut geschützt hat, wie in den ASR beschrieben. Kann dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass er Gesundheit oder Leben wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat, dann droht ihm eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§26 ArbSchG).

Hitzefrei bei Attest

Bleibt noch eine Frage: Dürfen Arbeitnehmer, die sich wegen der Hitze unwohl fühlen, nach Hause gehen? Ja, wer zum Beispiel wegen der Hitze Kreislaufprobleme oder Migräne bekommt, der darf – wie bei jeder anderen Erkrankung auch – nach Hause gehen. Der Arbeitgeber kann jedoch ein ärztliches Attest verlangen.

Besser ein Auge zudrücken

Experten wissen, schwitzende Mitarbeiter sind unkonzentriert und arbeiten weniger produktiv. Gute Chefs drücken daher bei großer Hitze auch mal ein Auge zu und lassen ihre Angestellten ein bisschen früher Feierabend machen – auch ohne Recht auf Hitzefrei. Überstunden abzubauen kann dabei ebenso angeordnet werden wie auch ein spontaner Betriebsurlaub.

Eltern im Zweifel freistellen

Bekommen Kinder in der Schule spontan hitzefrei,  muss der Arbeitgeber Mitarbeiter mit Kindern unbezahlt freistellen. Das gilt allerdings nur, wenn die Eltern darum bitten, keine andere Betreuung finden und die Entscheidung für Hitzefrei in der Schule sehr kurzfristig getroffen wurde.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Monika Wisniewska – adobe stock