Mautpflicht für Klein-Lkw gilt ab dem 1. Juli 2024

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Am 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen eingeführt. Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. In allen anderen Ländern Europas gilt die 3,5 Tonnen-Grenze schon länger.

Die Maut wird aus der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke des Fahrzeugs und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer berechnet, der jeweils einen Anteil für die verursachten CO₂-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten enthält.

Mindestens 15,1 Cent pro Kilometer

Der Mautsatz-Anteil für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet. Die Angabe der Schadstoffklassen liegt in der Verantwortung der Mautkunden; die Kunden sind verpflichtet, alle mautrelevanten Daten korrekt anzugeben. Es gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. Die Maut für die kleinsten, auch ab Juli mautpflichtigen Güterkraftverkehrsfahrzeuge liegt zwischen 15,1 Cent (Euro 6) und 24,8 Cent pro Kilometer  (Euro 1). Alle Tarife finden Sie hier: https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/bezahlen/maut_tarife/p1745_mauttarife_07_2024.html.

Vielzahl von Ausnahmen

Ausnahmen gibt es für Handwerkerfahrzeuge sowie Transporter, die in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Zu beachten sind jedoch eine Vielzahl von Details, teilweise müssen die Fahrzeuge angemeldet werden. Mautbefreit sind unter anderen Busse, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge, Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst sowie Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden. Und auch Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen. Wohnmobile – rund 160.000 gibt es bundesweit in dieser Gewichtsklasse – sind ebenfalls von der Maut befreit, wenn sie üblich ausgestattet sind und zu mehr als 50% ihrer Nutzfläche als Freizeitfahrzeug genutzt werden. Mehr Infos dazu gibt es hier: https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/service/fragen___antworten/mautaenderungen_2023_und_2024/p1745_faq_mautaenderungen.html

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Ralf – adobe Stock