Hinweisgeberschutzgesetz: Stille Post sucht Briefkasten

Whistleblower Grafik

Die einen schätzen sie, die anderen fürchten sie: „Whistleblower“. Das sind Menschen, die an die Öffentlichkeit bringen, was andere lieber verschwiegen hätten, die Missstände in der Politik oder in der Wirtschaft aufdecken oder Hinweise auf Unrechtmäßigkeiten geben. Europaweit ist man sich einig: Whistleblower sind wichtig. Und sie bedürfen eines besonderen Schutzes. Eine entsprechende EU-Richtlinie gibt es seit 2019, jetzt liegt der Entwurf für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz auf dem Tisch des Bundestags.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben. Zum Schutz von Hinweisgebern untersagt der vorliegende Entwurf Sanktionen wie Abmahnungen, Disziplinarverfahren oder die Verweigerung einer Beförderung.

Meldesystem wirkt präventiv

Befürworter sind sich einig, dass Unternehmen vom Hinweisgeberschutzgesetz profitieren. Denn Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Verstöße intern ansprechen, können als eine Art Frühwarnsystem zu einer rechtzeitigen Fehlerbehebung und Folgeneindämmung beitragen. Erwartet wird zudem, dass allein die Existenz eines Hinweisgebersystems viele Straftaten oder Versäumnisse vorab verhindern kann.

Pflicht zum Aufbau von Meldestellen

Laut des Gesetzentwurfs sind Unternehmen und Organisation ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Unternehmen mit maximal 249 Mitarbeitenden haben dafür bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, können auch gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Meldestelle betreiben. Firmen ab 250 Beschäftigten müssen sofort handeln und voraussichtlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes eine interne Meldestelle etablieren.

Digitale Hinweisgebersysteme

Wer Hinweise geben will, soll dies künftig in mündlicher, schriftlicher aber auch in persönlicher Weise ermöglichen. So kommen beispielsweise eine Whistleblower-Hotline mit Anrufbeantworter, eine extra eingerichtet E-Mail-Adresse, ein Beschwerde-Briefkasten oder auch IT-gestützte Hinweisgebersysteme in Frage. Software-Lösungen bieten den wichtigen Vorteil, dass Rückfragen möglich sind

Verantwortliche müssen Fristen beachten

Unternehmen müssen eine oder mehrere Personen bestimmen, die Meldungen von Hinweisgebern entgegennehmen. Diese müssen innerhalb von sieben Tagen dem Whistleblower den Eingang der Nachricht bestätigen. Anschließend sind sie dazu verpflichtet, die Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen auf den Weg zu bringen. Der Hinweisgeber muss über diese innerhalb von drei Monaten in Kenntnis gesetzt werden. Als Verantwortliche für die Meldestelle kommen beispielsweise Datenschutzbeauftragte aber auch Compliance-Leiter in Frage. Alternativ kann die Hinweisbearbeitung auch an Dritte wie externe Anbieter von Meldeplattformen oder Ombudspersonen (zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) ausgelagert werden, solange diese Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit sowie Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bieten.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © wei – adobe stock